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Recht und Politik

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Man kann Herrn Professor Erma- cora nur voll und ganz zustimmen, wenn er schreibt, daß man eine Person nicht deshalb verhaften darf, „weil sie sich unbeliebt gemacht zu haben scheint“. Man muß selbstverständlich auch dem Herrn Bundesminister Prof. Klecatsky („Politik gegen das Recht?“, „Die Furche“ Nr. 47/1966) voll und ganz zustimmen, wenn er schreibt, daß „in einem Rechtsstaat die Prüfung der Haftfrage nur auf Grund des Gesetzes erfolgen“ kann. Das sind wohl Selbstverständlichkeiten, die auch im Aufsatz „Der Rechtsstaat als Fassade“ nicht angezweifelt wurden; dort heißt es ausdrücklich: „keine Demokratie ohne Rechtsstaat“. Es war keinesfalls die Essenz dieses Aufsatzes, daß Norbert Burger deshalb verhaftet werden sollte, weil er politisch nicht genehm ist, weil er „herumreist, den Amtstitel Universitätsassistent führt, sich auf einen Prozeß vorbereitet und Erklärungen abgibt“ (Ermacora) — sondern es wurde behauptet, daß auf Grund des als bekannt vorausgesetzten Sachverhaltes die rechtlichen Bedingungen für ein entschiedeneres Vorgehen der (weisungsgebundenen) Anklagebehörden sowie der (weisungsungebundenen, letztlich die Entscheidungen treffenden) Gerichte vorhanden wären.

Der Sachverhalt

Zunächst soll der vielleicht doch nicht allgemein bekannte Sachverhalt rekapituliert werden. Gegen

Norbert Burger läuft seit Jahren ein Strafverfahren wegen des Verdachtes auf Verbrechen nach dem Sprengstoffgesetz. Während der Verhandlungen vor dem Geschwomen- gericht in Graz im September und Oktober 1965 bestritt Burger die ihm zur Last gelegten Handlungen grundsätzlich nicht, sondern wandte sich nur gegen die Rechtsansicht der Anklagebehörden und vertrat die Auffassung, seine Handlungsweise sei in Österreich nicht strafbar. Einerseits,

so wurde von der Verteidigung argumentiert, hätten Burger und seine Mitangeklagten ihre Taten aus „unwiderstehlichem Zwang“, also im Notstand, begangen, um die bedrohten Lebensrechte der Südtiroler zu schützen. Anderseits seien die inkri- minierten Handlungen nur Vorbereitungshandlungen zum Hochverrat an Italien, also zu einem in Österreich nicht strafbaren Delikt, und als solche ebenfalls in Österreich nicht strafbar.

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