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Besonderer Schutz

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Die Konvention von Genf 1958 für die Flüchtlings­probleme hat einen universalen Charakter. In den sechziger Jah­ren haben 47 afrikanische Län­der diese Konvention ratifiziert, aber die Genfer Konvention hat nicht alle Aspekte der Flücht­lingsprobleme in Afrika behan­delt. Also haben die Afrikaner ihre eigene, den Regionalinter­essen angepaßte Konvention ent­wickelt.

Die Konvention der Organisa­tion für Afrikanische Einheit (OAU) wurde von 34 Ländern ratifiziert und ist seit Juni 1974 in Geltung. Zwischen beiden Konventionen gibt es kleine Unterschiede.

• Die Definition des Flüchtlings: Für die UNO ist ein Flüchtling jede Person, die ihr Land, gleich aus welchen Gründen auch • Die afrikanische Definition sagt: Flüchtlinge sind jene, die durch Kolonialismus, durch Bürgerkrieg oder im Falle einer Bedrohung des Landes von außen ihr Land verlas­sen.

• Im Falle des Asylrechts spricht die Genfer Konvention nur über deren Rechte; die afrikanische Konvention verpflichtet die Staa­ten, alles für die Flüchtlinge zu unternehmen und im Falle, daß eine Rückkehr ausgeschlossen ist, auch deren Integration zu ermöglichen.

• Die UNO-Konvention erklärt, daß die Flüchtlinge die jeweiligen

Gesetze des Landes befolgen sol­len, die Afrikaner dagegen sagen nur, daß die Flüchtlinge keine subversiven Aktivitäten gegen ein Mitgliedsland der OAU un­ternehmen dürfen.

• Die UNO-Konvention Artikel 31 besagt, daß die Staaten eine gewisse Hilfe in einer bestimm­ten Zeit an die Flüchtlinge lei­sten sollen, bis diese ein Auf nah­meland finden.

• In der afrikanischen Konven­tion heißt es, daß jeder Flücht­ling, der kein Aufenthaltsrecht in einem Land besitzt, eine be­stimmte Zeit in dem Land blei­ben soll, in das er zuerst gekom­men ist.

Die Konventionen der UNO und der OAU sind absolut gegen einen gewaltsamen Rücktrans­port der Flüchtlinge.

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