Die Konvention von Genf 1958 für die Flüchtlingsprobleme hat einen universalen Charakter. In den sechziger Jahren haben 47 afrikanische Länder diese Konvention ratifiziert, aber die Genfer Konvention hat nicht alle Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika behandelt. Also haben die Afrikaner ihre eigene, den Regionalinteressen angepaßte Konvention entwickelt.
Die Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) wurde von 34 Ländern ratifiziert und ist seit Juni 1974 in Geltung. Zwischen beiden Konventionen gibt es kleine Unterschiede.
• Die Definition des Flüchtlings: Für die UNO ist ein Flüchtling jede Person, die ihr Land, gleich aus welchen Gründen auch • Die afrikanische Definition sagt: Flüchtlinge sind jene, die durch Kolonialismus, durch Bürgerkrieg oder im Falle einer Bedrohung des Landes von außen ihr Land verlassen.
• Im Falle des Asylrechts spricht die Genfer Konvention nur über deren Rechte; die afrikanische Konvention verpflichtet die Staaten, alles für die Flüchtlinge zu unternehmen und im Falle, daß eine Rückkehr ausgeschlossen ist, auch deren Integration zu ermöglichen.
• Die UNO-Konvention erklärt, daß die Flüchtlinge die jeweiligen
Gesetze des Landes befolgen sollen, die Afrikaner dagegen sagen nur, daß die Flüchtlinge keine subversiven Aktivitäten gegen ein Mitgliedsland der OAU unternehmen dürfen.
• Die UNO-Konvention Artikel 31 besagt, daß die Staaten eine gewisse Hilfe in einer bestimmten Zeit an die Flüchtlinge leisten sollen, bis diese ein Auf nahmeland finden.
• In der afrikanischen Konvention heißt es, daß jeder Flüchtling, der kein Aufenthaltsrecht in einem Land besitzt, eine bestimmte Zeit in dem Land bleiben soll, in das er zuerst gekommen ist.
Die Konventionen der UNO und der OAU sind absolut gegen einen gewaltsamen Rücktransport der Flüchtlinge.