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Sicherungsklauseln

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Für die arbeitsrechtliche und soziale Stellung der Fremdarbeiter sind in den Verträgen entsprechende Sicherungsklauseln eingebaut. Alle Unternehmen, die eine Beschäftigungsgenehmigung vom zuständigen Landesarbeitsamt erhalten, müssen eine Reihe von Verpflichtungen eingehen:

• Die vorgeschriebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen vom Unternehmer eingehalten werden.

• Der Betrieb wird auch hinsichtlich der Fremdarbeiter von den Arbeits-inspektoraten kontrolliert.

• Der Arbeitgeber hat für jeden zu beschäftigenden Fremdarbeiter ein geeignetes und den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Quartier zur Verfügung zu stellen.

In der Vereinbarung zwischen Gewerkschaftsbund und Bundeswirtschaftskammer sind allerdings auch „Sicherungsklauseln“ für die inländische Arbeiterschaft enthalten, die sich nachteilig für die Fremdarbeiter auswirken könnten. So müssen bei Abbaumaßnahmen vor den inländischen Arbeitern die Fremdarbeiter entlassen werden; im Falle eines Streiks dürfen auch die ausländischen Arbeiter nicht arbeiten, doch ist eine Versetzung in „nicht bestreikte Abteilungen“ zugelassen.

Zum Nachteil der Fremdarbeiter wirkt sich die Bestimmung des Einkommensteuergesetzes aus, die besagt, daß ausländische Beschäftigte in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit in Österreich 20 Prozent (!) ihres Bruttoeinkommens dem Fiskus abliefern müssen. Allerdings wird bei längerer Tätigkeit im Inland das „Übersoll“ an Lohnsteuer refundiert und der ausländische Arbeitnehmer steuermäßig wie ein Inländer behandelt. (Die Bundeswirtschaftskammer strebt eine Novellierung dieser Gesetzesbestimmungen an, da sich bei kurzfristigen Arbeitsverträgen oder bei vorzeitiger Auflösung der Arbeitsverhältnisse für die Fremdarbeiter bedeutende Härten ergeben können.) Um die Sechsmonatefrist zu überschreiten, ist man auch bemüht, die Spanier und Griechen möglichst schnell nach Österreich zu bringen, da die Kontingente bekanntlich nur bis 31. Dezember bewilligt wurden.

Die Kosten für die Anreise der Fremdarbeiter — je 1000 S für die Spanier — müssen die Unternehmer übernehmen. Sie haften auch gemeinsam mit der Bundeswirtschaftskammer für Kosten, die dem Staat durch eine eventuelle „Abschiebung“ eines Fremdarbeiters entstehen könnten. Diese Regelung gilt — wie viele andere Punkte des Übereinkommens — bis zur Fertigstellung eines neuen Fremdarbeitergesetzes, dessen Ausarbeitung sich als dringend notwendig erwiesen hat. Die reichsdeutsche „Ausländerverordnung“, eingeführt am 24. Jänner 1941, dürfte den heutigen Gegebenheiten nicht mehr voll entsprechen.

In Wirtschaftskreisen mißt man den beiden Kontingenten aus Spanien und Griechenland große Bedeutung zu, weniger im Hinblick auf die Dämpfung der Konjunktur, auf die Beeinflussung des Lohn- und Preisgefüges — man will vielmehr auf diesem für Österreich völlig neuen Gebiet Erfahrungen für die nächsten Jahre sammeln. Hoffentlich sind es gut• Erfahrungen!

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