Einige Problemszenarien

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Herr K., wohnhaft in Wien, ist gelernter Koch. Er war in den letzten zehn Jahren saisonal in der Spitzengastronomie in Österreich als Küchenchef beschäftigt. Mit Saisonschluss ist er arbeitslos. Es wird ihm eine Beschäftigung in einem Wiener Gastronomiebetrieb der unteren Mittelklasse mit über kollektivvertraglicher Entlohnung als Koch angeboten. Er weigert sich diese Beschäftigung anzunehmen, weil sein Image als Koch der Spitzengastronomie beeinträchtigt wäre.

Herr Sch. ist gelernter Schlosser. Er hat nach Ende der Berufsausbildung vier Jahre in einer Firma für die Herstellung von Spritzgussformen als Schlosser gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis endet einvernehmlich, und er wird arbeitslos. Das AMS vermittelt ihm innerhalb einer Woche nach seiner Meldung eine Stelle als Schlosser, das heißt in seinem erlernten Beruf. Der Arbeitslose weigert sich die Stelle anzunehmen, weil er sich noch orientieren möchte, ob er eine Beschäftigung als Schlosser im Bereich Spritzguss finden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom AMS verhängte Sanktionsverfügung aufgehoben, weil eine Woche für eine entsprechende Orientierung des Arbeitslosen als unangemessen kurz bemessen gesehen wird.

Ein 45-jähriger Autospengler, wohnhaft in Wiener Neustadt, hat seine Beschäftigung verloren. Er ist seit längerer Zeit arbeitslos und bezieht bereits die Notstandshilfe, weil im Bezirk Wiener Neustadt keine derartige Beschäftigung angeboten werden kann. Dem AMS ist bekannt, dass eine Firma in der Steiermark einen dringenden Bedarf an Facharbeitern, darunter auch Autospengler, hat und auch Unterkünfte zur Verfügung stellen würde. Dem Arbeitslosen wird die Stelle bei dieser Firma als Wochenpendler angeboten. Er lehnt die Beschäftigung ab, weil er seine Gattin, die den Haushalt führt und keiner Beschäftigung nachgeht, bei der Erziehung der beiden Kinder (12 und 14 Jahre) unterstützen muss.

Frau H. ist Alleinerzieherin und wohnt im 23. Wiener Gemeindebezirk. Sie hat eine fünfjährige Tochter, die in einem öffentlichen Kindergarten in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr untergebracht ist. Sie ist seit längerer Zeit arbeitslos (Notstandshilfe). Vom AMS wird ihr eine Stelle als Regalbetreuerin im Spar-Markt in der Shopping City mit einer Arbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr angeboten. Sie lehnt diese Beschäftigung mit dem Hinweis darauf ab, dass sie nicht außerhalb des Wohnortes arbeiten möchte, weil die Betreuung ihrer Tochter nicht sichergestellt wäre.

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