Die Aufgabenstellung der Sozialpartner muß und wird sich ändern. Deregulierung, Innovation, Internationa-lisierung und Umweltschutz sind die neuen Herausforderungen.
Interesse und Verständnis des Durchschnittsösterreichers für die Stâatsverfassung sind nach wie vor erstaunlich gering. Das mag die Veranstaltungen anläßlich der 60. Wiederkehr der parlamentarischen Beschlußfassung überdas Bundes-Verfassungsgesetz (die FURCHE berichtete darüber ausführlich) und auch die zahlreichen wissenschaftlichen Bemühungen aus diesem A nlaß zusätzlich rechtfertigen.
Als kürzlich der Bundeskanzler in einer Diskussion die Gewaltentrennung zumindest bezüglich der Tren-. nung von Legislative und Exekutive als überholt bezeichnete, führte dies zu einigen Kommentaren und Reaktionen. Zum Schutz der Steuerpflichtigen müsse die Trennung von Legislative und Exekutive unbedingt aufrechtbleiben, erklärte der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhän-der, Burkert, weil sonst der Steuerzahler im Steuerverfahren um die Gleichberechtigung gegenüber der Finanzbehörde gebracht würde. Schon jetzt sei eine Uberprivüegierung der Finanzbehörden
Von der breiten Öffentlichkeit bisher kaum wahrgenommen, sind in den letzten Wochen zwischen den im Nationalrat vertretenen Parteien einige Änderungen des Bundesverfassungsrechtes abgesprochen worden, deren verfassungspolitische Tragweite gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Zum Teil sind die einschlägigen legistischen Maßnahmen bereits vom Gesetzgeber getroffen, zum anderen Teil werden sie zwar im Augenblick noch im Verfassungsausschuß beraten, doch ist auch ihre Verabschiedung noch vor der Sommerpause vorgesehen. Nachdem bereits die Bundes-Verfassungsnovelle von 1974 einige wichtige Neuerungen — insbesondere im Interesse der Bundesländer — brachte, ist damit knapp vor dem Ende der Legislaturperiode des Nationalrates nach jahrelanger Diskussion und auch Stagnation ein beträchtlicher verfassungspolitischer Durchbruch zu verzeichnen.
Die österreichische Bundesverfassung ist rechtspositivistiscl konzipiert, mag auch in bestimmten Belangen — insbesondere bei den Grundrechten — naturrechtlicher Einfluß erkennbar sein Ihre rechtsphilosophische Grundlage sollte neu überdacht werden. Schon eine erhöhte Bestandsgarantie für bestimmte Grundrechte wäre ein wichtiger Fortschritt, gleichgültig, ob man dies« Grundrechte absolut starr stellt oder eine künftige Abänderung an eine Volksabstimmung bindet. Der Gesetzesvorbehalt bei Grundrechten wäre wesentlich einzuschränken. — Eine Bestandsaufnahme aller wichtigen Vorschläge für eine Änderung der Bundesverfassung tut not.