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Gefördert wird bei Eigeninitiative

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Eigenverantwortung und Bereitschaft zur Mitgestaltung und Selbstverwaltung- das werden die Grundsätze für die Jugendförderung in Niederösterreich sein.

Förderung soll aber — so Prokop — nicht mehr nur eine Hilfe für die Jugendorganisationen bleiben, sondern soll allen privaten und losen Gruppen - wenn sie entsprechende Aktivitäten vorweisen können — zugesprochen werden.

Vor allem „Jugendtreffs", Jugend- und Schülerzeitungen, Privatinitiativen für „gefährdete Jugendliche" (Selbsthilfegruppen für Drogenabhängige usw.) sollen gefördert werden.

Schon im Herbst 1981 (FURCHE 39/1981) sprach Prokop davon, daß es sich um mehr als ein reines Jugendförderungsgesetz — wie es Vorarlberg besitzt - handeln werde. Auch die Jugendschutzbestimmungen wurden völlig neu gestaltet.

Betont wird dabei besonders die Verantwortung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. War es Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bisher nicht erlaubt, sich nach 24 Uhr an „allgemein zugänglichen Or-

ten" aufzuhalten, so ist das nun bei Zustimmung der Eltern gestattet. (13).

Neue Bestimmungen finden sich auch zum Thema Alkoholgenuß (18). Allen schulpflichtigen Jugendlichen (bis 15) ist demnach das Trinken alkoholischer Getränke —auch zu Hause—verboten, und nicht wie bisher nur den Jugendlichen bis 16 in der Öffentlichkeit.

Im neuen Paragraph 21 („Jugendgefährdende Gegenstände") wird darauf hin-

gewiesen, daß schulpflichtige Jugendliche keine Gegenstände erwerben und besitzen dürfen, „die geeignet sind, ihre Achtung vor der Menschenwürde durch die Erzeugung einer positiven Einstellung zu Kriegshandlungen oder anderen Gewalttaten zu gefährden"; eine deutliche Absage also an jede Art von Kriegsspielzeug.

Beim Entwurf des Jugendgesetzes hat man nicht nur versucht, im Text weitgehend ohne „Juristendeutsch" auszukommen, erstmals wurde im Gesetz auch verankert, daß das Land verpflichtet ist, alle Landesbürger im 14. Lebensjahr „in geeigneter Weise" über die Bestimmungen zu informieren (26).

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