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Was bedeutet eigentlich eine Sedisvakanz?

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Nach katholischem Kirchenrecht sind Diözesen Teilkirchen, die von einem Bischof als selbständigem Amtsträger geleitet werden. Scheidet ein Bischof aus seinem AmJ, tritt die sogenannte Sedisvakanz ein. Bestimmte Ämter (Generalvikar, Bischofsvikar) erlöschen, nur wenn die jeweiligen Amtsträger Weihbischöfe sind, behalten sie ihre bisherigen Befugnisse. Gleichzeitig hören der Diözesane Pastoralrat und der Priesterrat zu bestehen auf. Die Aufgaben des Priesterrates übernimmt das Consilium Consultorum (in der Erzdiözese Wien das Domkapitel). Im Amt bleiben die mit der Gerichtsbarkeit Betrauten (Gerichtsvikar, Richter), sie bedürfen nur einer Bestätigung durch den neuen Di-özesanbischof.

Am 16. September 1985 hat Papst Johannes Paul II. das Rücktrittsgesuch des Wiener Erzbischofs Kardinal Franz König angenommen, tags darauf wählte das Wiener Domkapitel

Weihbischof Helmut Krätzl zum Diözesanadministrator. Der interimistische Charakter dieses Amtes kommt in dem Kirchenrechtsgrundsatz „sede vacante nihil innovetur“ (während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden) zum Ausdruck. Der Administrator darf keine Entscheidungen treffen, die den künftigen Erzbischof binden.

Natürlich muß die Leitung der Diözese weitergehen, aber überall dort, wo für bestimmte Handlungen nur der Diözesanbischof als Berechtigter genannt wird (etwa beim Bau neuer Kirchen oder bei der Errichtung von Ordensgemeinschaften), kommt dem Administrator keine Befugnis zu. Erst wenn eine Diözese länger als ein Jahr vakant ist, erhält der Administrator gewisse Vollmachten (etwa das Recht, Pfarren zu besetzen). Das Kirchenrecht sieht aber eine so lange Sedisvakanz eher als Ausnahme an.

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