Die ÖVP widmet in ihrem Grundsatzprogramm („Salzburger Programm“) aus 1971 ein ganzes Kapitel unter der Überschrift „Eigentum Tür alle“ der breiten Eigentumsstreuung und -bildung, weil damit „eine Verbesserung der Eigentumsstruktur durch neue Formen des Sparens und der Vermögensbildung, insbesondere in Arbeitnehmerhand“, ermöglicht, und „das Problem der Einkommensverteilung entschärft" werden kann, weil Eigentum insbesondere „eine Garantie der persönlichen Freiheit ist“.Ausdrücklich festgehalten wird, daß „Privateigentum an den Produktionsmitteln
„Zehn Jahre Sozialismus in Österreich" haben vieles verwandelt. Sechs namhafte A utoren haben in Heft II der neuen Publikationsreihe „Conturen" des Instituts für Wirtschaft und Politik zu diesem Thema bedenkens werte A ussagen gemacht. Wir bringen daraus heute das Kernstück des Beitrags des freiheitlichen Kärntner Mandatars.
Nach siebenjahrigen Verhandlun-gen steht die Unterzeichnung des zweiten Abkommens zwischen den USA und der UdSSR zur Begrenzung der strategischen Riistungen unmit-telbar bevor. Die inhaltlichen Um-risse dieser dreigeteilten Absprache -der bis 1985 giiltige Vertrag, das bis 1982 laufende Protokoll und eine Ab-sichtserklarung betreffend SALT III - sind der Offentlichkeit bekannt, wenn auch die auBerst komplexen strategisch-technologischen Zu-sammenhange selbst fur Fachleute kaum zu durchschauen sind.Eines laBt sich jedenfalls feststel-len: SALT II kann kaum als Abrii-stungsmaBnahme, sondern
Schon lange strebt man einen Vermögensausgleich innerhalb der Gesellschaftsschlichten an. Es geht darum, einen möglichst gerechten Ausgleich in der Vermögensbildung zu erreichen und damit möglichst alle Arbeitnehmer zu Eigentümern, in welcher Form immer, zu machen. Es wurde auch erwogen, gesetzlich die Vermögensbildung jener Volksschichten zu ermöglichen, denen es bisher nicht möglich war, Vermögen und damit auch Eigentum zu bilden.Erstmals tauchen bei uns Gedanken dieser Art in dem sogenannten Wiener Programm des ÖAAB 1946 auf. Wenn der Punkt 4 dieses Pro-grammes vom Recht auf den
Seitdem freigewählte Volksvertreter im Jahre 1848 in Wien und in Kremsmünster über eine Verfassungsurkunde berieten, ist in Österreich um die Grundrechte gerungen worden. Liberalismus und das für Österreich eigene Nationalitätendenken beeinflußten das Werden der Grundrechte, wie Prof. Ermacora in seinem Werk „Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte“ hervorhebt. Daß der Grundrechtskatalog aus dem Jahre 1867, also nunmehr fast 100 Jahre alt, mit seinen Wurzeln zum Jahre 1848 hin, noch heute in voller Wirksamkeit ist, hat in einem der politischen Kompromisse seinen Grund,
Der Aufwand und die Kostendeckung der Krankenkassen bilden seit getaumer Zeit das Sorgenkind der modernen Sozialversicherung. Die Krise, die auch eine Vertrauenskrise der Versicherungsnehmer ist, ist nicht auf Oesterreich beschränkt, sondern über ganz Europa verbreitet. Die gesetzlichen Pflichtleistungen, die das ASVG seit kurzem vorschreibt, haben nun die Krise in Oesterreich akut weiden lassen. Eine gründliche Reform des Aufkommens oder der Leistungsbemessung — vielleicht auch beider — ist notwendig geworden. Sie wird weniger durch beifallheischende Schlagworte, als vielmehr durch emste Aussprachen von Fachleuten zustande kommen. Diesem Ziele dient die neue große Enquete der „Furche“. Der heutige erste Beitrag legt im großen und ganzen den Standpunkt des Versicherungsträgers dar, reicht aber in seiner tiefen und weiten Umschau darüber hinaus. Ihm werden in den nächsten Wochen Darstellungen anderer Interessierter, vor allem der Aerzte und Spitäler, folgen. „Die Furche“
Der österreichische Staatsvertrag, der am 27. Juli 1955 rechtswirksam wurde, enthält einen Artikel 27, der folgenden Wortlaut hat:„Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder, soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer Liquidierungs-, Ver-wendungs- oder sonstigen Verwaltungsmaßnahme unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung, Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und