Wir beenden im folgenden die im vorigen Blatt begonnenen Ausführungen des bekannten österreichischen Juristen. Die FurcheIm folgenden ist von den Straf- z vf-ec k e n im besonderen die Rede. Von der Vergeltung und Sühne als beherrschendem Prinzip des Strafrechtes war bereits die Rede. Zu fordern ist die eindeutige Abstellung auf die Einzeltatschuld. Dies geht allerdings aus den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzentwurfes nicht eindeutig hervor. Es spricht vieles für das Gegenteil. Dadurch wäre die Möglichkeit abgeschnitten, unter Schuld auch die „Lebensführungsschuld“
Schon vor Jahren und vor allem im letzten Jahr hat sich „Die Furche“ wiederholt mit der Strafgesetzreform beschäftigt. So hat Rechtsanwalt Doktor Rudolf S k r e i n über die Ergebnisse der Tagung der Österreichischen Rechtsanwaltskammern, die den Straf- gesetzentwurf in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellt haben, berichtet und hat sich Dr. Josef Z a r 1 mit dem Menschenbild und dem Schuldbegriff, die dem österreichischen Strafgesetzentwurf zugrunde liegen, befaßt. Auch die Diskussionen in anderen Zeitschriften dürfen nicht vergessen werden. Und all dies zeigt, daß die
Ist unser Strafrecht human? Zuwenig human sagen die einen: Die vorgesehenen Strafen sind zu streng, es wird noch bestraft, was nicht mehr zu bestrafen wäre; man denkt dabei an die Homosexualität, an leichte Fälle der Abtreibung und dergleichen mehr. Die Tatbestände sind zu eng gefaßt! Ja sogar bei der vorsätzlichen Tötung sollte man privilegierte Deliktsformen schaffen, um dem verschiedenen Unrechtsgehalt der Tat bei Tötung aus niedriger Gesinnung, Tötung auf Verlangen oder gar Tötung aus Mitleid Rechnung zu tragen. Und nun der Strafvollzug. Er sei zu rückschrittlich. Mehr
Mit Recht wird die Pressefreiheit als eine der besonderen Grundrechte der Staatsbürger gewertet, weil sie die Möglichkeit bietet, in aller Oeffentlichkeit Kritik zu üben, und zwar Kritik an der Gesetzgebung, an der Verwaltung und an der Rechtsprechung.Die Pressefreiheit und die F r e i- heit der Meinungsäußerung gehörten bereits zu den Postulaten der Revolutionsbewegungen des 19. Jahrhunderts und fanden schließlich ihre Verankerung im Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes, das gemäß Artikel 149 der österreichischen Bundesverfassung als Verfassungsgesetz zu gelten hat. Die Einwirkung
Das Recht hat zwei Aufgaben zu lösen: einerseits Gerechtigkeit und anderseits Ordnung und Sicherheit zu gewähren. Dies gilt auch für das Strafrecht. Die Strafrechtsordnung ist die soziale Reaktion auf ungesolltes und gemeinschaftswidriges Verhalten. Daher sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit gleichsam die Krone des gesamten Strafrechtssystems. Papst Pius XII. hat in einer Ansprache vom 3. Oktober 1953 das Straf recht daher seiner inneren Natur nach als eine Reaktion der Rechtsordnung gegen den Delinquenten bezeichnet.Damit komme ich bereits zum Wesen der Strafe selbst. Sie ist ein
Als ich die Abhandlung über die Abtreibung und verwandte Delikte als Reehtsproblem im Jahre 1955 verfaßt hatte, konnte ich nicht voraussehen, daß eben beim Landesgericht für Strafsachen Wien in der nächsten Zeit eine Reihe von Strafverfahren anhängig sein wird, die gerade die Abtreibung der Leibesfrucht zum Gegenstand haben. Beängstigend ist das Sinken der Geburtenziffer in Oesterreich, die nicht mehr als 15 Promille (Vorarlberg 19,7 Promille, Niederösterreich 15,8 Promille) beträgt und vor allem, daß Wien sogar einen negativen Rekord mit nicht weniger als 7 Promille aufgestellt hat.