Wo endet die Immunität

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Abgeordnete zum Nationalrat genießen berufliche Immunität. Sie können für mündliche oder schriftliche Äußerungen bei der Ausübung ihres Mandats nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden und weder straf- noch zivilrechtlich verfolgt werden. Die sachliche Immunität garantiert, dass wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse von jeder Verantwortung frei sind.

Die Reichweite der Immunität wird eng ausgelegt: Mittlerweile ist ständige Rechtsprechung, dass Äußerungen von Abgeordneten in Pressekonferenzen nicht erfasst sind. Selbst bei Weitergabe der - öffentlich zugänglichen - Protokolle ihrer Rede an Dritte verlieren Abgeordnete die Immunität. Hinter dieser strengen Judikatur steht die Überlegung, dass ansonsten Politiker/-innen missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit nachhaltig schädigen könnten, indem sie Vorwürfe zuvor in einer Sitzung des Nationalrates äußern und damit immunisieren.

Erst jüngst beschäftigte sich der OGH mit schriftlichen Anfragen einer Abgeordneten an einzelne Bundesminister, die kurz vor der Einbringung an einen Journalisten übermittelt wurden, der dann in einem Artikel aus einer Anfrage zitierte. Der Artikel erschien erst nach Einbringung der Anfrage.

Der OGH hielt fest, dass solche Anfragen als Tätigkeit im Bereich der Gesetzgebung zwar sachliche Immunität genießen. Allerdings gehe es nicht um die Immunität des Abgeordneten, sondern um die Immunität einer parlamentarischen Anfrage selbst. Die sachliche Immunität habe demnach die Pressefreiheit im Auge, im Kern die Zitierfreiheit von Journalistinnen und Journalisten.

Die - wenn auch wortidente - Vorinformation genießt also keine Immunität. Abgeordnete müssen sich in diesem Fall der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit stellen.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

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