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Radikallösung birgt Gefahren

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Daß Parlamentarier immun sind, hat Sinn. Schutzlose Abgeordnete könnte man leicht mundtot machen.

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Daß Parlamentarier immun sind, hat Sinn. Schutzlose Abgeordnete könnte man leicht mundtot machen.

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Die derzeitige Diskussion über Grundsatzfragen der Demokratie wird von Kritik am Bestehenden geprägt. Weitreichende Änderungen werden angestrebt. Dies ist an sich nichts Schlechtes, doch sollte man zur gegebenen Zeit auch innehalten und sich die Frage stellen, ob die leichtfertige Aufgabe bedeutsamer Einrichtungen droht. Dies könnte bei der parlamentarischen Immunität der Fall sein, jenem wirklich „klassischen” Schutz der Abgeordneten vor behördlicher und gerichtlicher Verfolgung, wie er sich in vielen Verfassungen findet. Ihre Abschaffung wird derzeit wieder gefordert.

Die Wurzel der Immunität ist bekanntlich darin zu finden, daß sich in der Frühzeit der Demokratien Mitglieder der Parlamente der Gefahr ausgesetzt sahen, vom Herrscher durch Inhaftnahme oder auf sonstige Weise ihrer Aktionsfähigkeit beraubt zu werden. Dabei ging und geht es aber nicht nur um die Abwehr willkürlicher Maßnahmen. Es entspricht sozusagen der Logik des parlamentarischen Mandats, daß seine Freiheit gegenüber der Strafrechtspflege absoluten Vorrang hat. Daher darf jede Verfolgungsmaßnahme gegen Abgeordnete nur mit Zustimmung der Volksvertretung selbst erfolgen. In deren Hand, nicht in der des Gerichtes oder der Behörde liegt es, zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet Werden soll oder ob eine Behinderung der Mandatsausübung abzuwehren ist.

Oft wird freilich übersehen, daß dieser Schutz noch nicht die ganze Immunität darstellt. Unsere Verfassung kennt auch die sogenannte „sachliche” Immunität, die zur persönlichen hinzutritt. Dabei geht es um ein ganz wesentliches Element der repräsentativen Demokratie, nämlich um die freie Entscheidung, wie ein Mandat ausgeübt wird. Der einzelne Abgeordnete braucht sich niemandem gegenüber dafür zu rechtfertigen, wie er im Parlament abgestimmt oder was er in der Debatte gesagt hat. Wohl wird er der Öffentlichkeit politisch Rede und Antwort stehen müssen. Es darf aber zu keinem Rechtsverfahren kommen, in dem eine andere Stelle sein parlamentarisches Wort und Votum beurteilt als das Parlament selbst. Durch die Immunität wird ausgeschlossen, einen Mandatar deshalb auf Schadenersatz zu klagen, weil er etwa einem fehlerhaften Gesetz zugestimmt hätte, das bestimmten Bürgern einen Nachteil bringt.

Ein Minister, dem ein Volksvertreter ' im Parlament vorwirft, er habe jemanden rechtswidrig bevorzugt, kann nicht bei

Gericht Ehrenbeleidigung und Wi-derruftgeltend machen. Damit wird freilich dem Volksvertreter eine moralisch-politische Pflicht auferlegt, sein freies Recht nicht zu mißbrauchen. Schließlich hat die sachliche Immunität eine weitere und wesentliche Wirkung. Es ist dies der Entfall einer rechtlichen Verantwortlichkeit auch für die Medien, wenn sie über Verhandlungen im Parlament wahrheitsgetreu berichten.

Wenn man all diese Regelungen und ihre Sinnhaftigkeit betrachtet, verwundert es, daß heute auch von sonst seriös agierenden Personen für die Beseitigung der Immunität plädiert wird. Man bedenkt offenbar nicht, wie sehr dieses Privileg mit dem Wesen und Funktionieren des Parlamentarismus überhaupt verknüpft ist und läßt sich nun davon leiten, daß derzeit die Auslieferung von Abgeordneten in Fällen der Ehrenbeleidigung regelmäßig abgelehnt wird. Nach der Reform der Immunität im Jahr 1979 ist ja - mit Ausnahme der Verhaftung - eine Zustimmung zur Verfolgung überhaupt nur mehr dann erforderlich, wenn ein Zusammenhang des Deliktes mit der Mandatsausübung „offensichtlich” ist oder vom Abgeordneten ins Treffen geführt wird.

Falschparken oder Verstöße gegen sonstige Regelungen des täglichen Lebens sind längst nicht mehr Immunitätsangelegenheiten, mag dies auch oft noch angenommen werden. Der typische Fall ist vielmehr die Releidigung in einem Zeitungsinterview. In den Jahren 1993 und 1994 wurden insgesamt neun Auslieferungsbegehren gestellt, die alle vom Nationalrat abgelehnt wurden. Sieben davon betrafen den Schutz der Ehre, Verletzungen des Datenschutzes die beiden restlichen. Immer bestand aber der „Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit”.

Was heute Ärgernis erregt, ist also lediglich die sogenannte Beleidigung unter dem Schutz der Immunität. Es kann tatsächlich verwerflich sein, wenn sich ein Abgeordneter außerhalb des Parlaments bei verbalen

Attacken keine Schranken auferlegt. Der Immunitätsausschuß des Nationalrates, der im Falle erhobener Anklage über die Freigabe zur Verfolgung befindet, will aber in solchen Fällen keine Wertung vornehmen und nicht mit einer Art von Zensur Grenzen der freien politischen Rede festlegen. Das hat auch seinen Sinn. Müßte etwa ein Abgeordneter jede kritische Äußerung in einer Versammlung daraufhin überprüfen, ob nicht ein gefinkelter Anwalt den Ansatzpunkt zu einer Klage findet, würde dies sicher zu Blässeerscheinungen in der Politik führen, was nicht unbedingt wünschenswert ist.

Man sollte daher den Fragenkomplex Immunität in Ruhe und vor allem unter dem Gesichtspunkt überlegen, daß der Schutz der freien Funktionsausübung der Volksvertreter auch heute sinnvoll ist. Will man etwas ändern, sollte man darauf Bedacht nehmen und zuerst überlegen, ob man nicht doch eher die Auslieferungspraxis bei Delikten gegen die Ehre ändert. Dazu kommt, daß die heutige Immunität in mancher Hinsicht sogar unzureichend ist. Es wurde bereits mehrmals der durchaus erfolgversprechende Versuch unternommen, kritische Äußerungen zivilrechtlich mit Schadenersatzklagen abzuwehren, bei welchen gewaltige finanzielle Auswirkungen drohen. Auch so kann man Abgeordnete mundtot machen.

Vor einer Radikallösung, die den schutzlosen Mandatar zur Folge hat, kann also nur gewarnt werden. Wir sind noch lange nicht so weit, daß man sagen könnte, es werde sicher nie mehr Angriffe auf die Unabhängigkeit der gewählten Volksvertreter geben. Die Errichtung Vota autoritären Regimen in unserem Jahrhundert hat überall damit begonnen, daß man eine bestehende legitime Volksvertretung behinderte und dann beseitigte.

”Heute haben wir uns leider angewöhnt, den Abgeordneten als Repräsentanten ungeliebter Mächte, aber nicht der Bevölkerung zu sehen. So ist uns das Gefühl dafür abhanden-gekommen, daß es ein elementares Interesse an wirklich freier Mandatsausübung gibt. Auch in Gegenwart und Zukunft ist das Auftreten von politischen Führungspersönlichkeiten denkbar, die in scheinbarer Allmacht über Amt und Recht auch von gewählten Volksvertretern verfügen wollen. Nachdenken wäre daher am Platz, bevor man unbedachten Forderungen nachgibt.

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