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Digital In Arbeit

Der Gesetzesplan

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Im vergangenen Jahr wurde mit dem Entwurf zu einer Kodifikation des Arbeitsrechtes von amtlicher Seite ein konkreter Gesetzesplan vorgelegt, der das bestehende Gefüge der -Sozialordnung ganz entschieden beeinflussen soll.

Da ist unter anderem die Absicht zu erwähnen, arbeitsrechtliche Verträge nur soweit gelten zu lassen, als sie „sozial gerechtfertigt“ sind, und damit ein neues, stark wertgebundenes Geltungskriterium zu schaffen. Ge-plant ist ferner die Regel, bei unklaren Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer immer die für den Arbeitnehmer günstigere Aus- .legungsmöglichkeil- zu wählen. Erklärungen des Unselbständigen zu seinen Lasten oder Pflichten söUen überhaupt im Hinblick auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis nur bedingt wirksam sein, ein Verzicht auf erworbene Rechte während des bestehenden Dienstverhältnisses wird nicht möglich sein. Eine vereinbarte Auflösung des Dienstverhältnisses zum Beispiel wäre vom Arbeitnehmer noch binnen drei Tagen rückgängig zu machen, außer der Betriebsrat klärt den Betroffenen über seine Rechte auf. Der Dienstgeber wiederum soll nach den vorgesehenen Regelungen möglichst wirksam an seine Erklärungen gebunden sein, sogar an widerrufliche Leistungszusagen, wenn deren Auflassung „unbillig“ wäre. Unsachliche Unterscheidungen in der Behandlung der Dienstnehmer eines Betriebes sollen verboten werden. Will sich ein Unselbständiger mit seinem Dienstgeber vergleichen, soll dies nach dem Vor schlag des Sozialministeriums nur möglich sein, wenn ein Nachweis darüber vorliegt, daß der Dienstnehmer von seinem Interessenverband über seine Rechte belehrt wurde. Es wird ferner beabsichtigt, zwingende Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis auch selbständig für den Betriebsrat zu dessen Nutzen und Lasten klagbar zu machen („kollektives Klagerecht“). Eine ausgesprochene Kündigung soll, wie im geltenden Recht, auch in Zukunft unanfechtbar bleiben, wenn ihr der Betriebsrat zuvor nicht widersprochen hat. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, daß die geplanten Vorschriften über eine möglicheGewinnbeteili- gung recht dürftig sind und dieser Entgeltform offensichtlich ablehnend gegenüberstehen.

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