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Anfrage an Broda

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Nun beschäftigt der Fall des Heimwerkerzentrums Vösendorf am südlichen Stadtrand Wiens, eines Betriebes im Großunternehmen Konsum Österreich, wo versucht wurde, einen eigenständigen Betriebsrat für die Heimwerker mit allen Mitteln zu verhindern (FURCHE 17, 19 und 20/1980). auch das Parlament.

ÖAA B-Generalsekretär Walter Heinzinger interessiert sich brennend für die „strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen” im SPÖ-dominierten Bastlerbetrieb. Unter Berufung auf die FURCHE will er darüber von Justizminister Christian Broda durch eine schriftliche parlamentarische Anfrage restlose Aufklärung bekommen.

Der ÖVP-Abgeordnete vertritt sogar die Ansicht, daß bei den Vorfällen in Vösendorf „von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen” vorlägen.

Konkret will Heinzinger von Justizminister Broda wissen:

• „Wegen welcher strafbarer Handlungen und gegen welche Personen wurde bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet?

• Wurde von der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beantragt?

• Wenn ja: bei welchem Gericht? Wegen . welcher strafbarer Handlungen? Gegen welche Personen? In welchem Stadium befindet sich derzeit dieses Verfahren?

• Wenn nein: welche Erwägungen waren dafür maßgebend, von der Stellung von Verfolgungsanträgen Abstand zu nehmen?”

Christian Broda muß dem Auskunft heischenden ÖAAB-Generalsekretär spätestens bis zum 13. Juli eine Antwort übermitteln, welche Schritte die Justizmaschinerie eingeleitet hat.

Damit ist vorerst sichergestellt, daß die schier unglaubliche Vorgangsweise, mit der Konsum-Arbeiterbetriebsratsobmann Alois Serini seine Parteigenossen in Vösendorf in die Knie zwingen wollte, nicht sang- und klanglos unter den Teppich gekehrt werden kann, sondern Konsequenzen haben muß.

Die Verhinderung einer Wahl stellt ebenso wie die Verhinderung oder Störung einer (Betriebs-)Versammlung einen strafrechtlichen Talbestand dar, der im ersten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und im zweiten mit maximal sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen bedroht ist.

Unabhängig von den strafrechtlichen Verdachtsmomenten geht es im Fall Konsum aber auch um ein anderes rechtliches Problem: Entspricht das Betriebsräte-System im Konsum überhaupt den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes?

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