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Digital In Arbeit

Die Mitarbeiter haben ein Wort mitzureden

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Die Pensionskasse ist - wie bereits dargestellt - ein selbständi-ges, von den beitragsleistenden Un-ternehmen unabhängig bestehendes Unternehmen, das nur in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden kann. Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse ist der zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse abgeschlossene Pen-sionskassenvertrag. Dieser muß mit der innerhalb des Betriebes ge-schlossenen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversor-gung und den Beitritt zur Pensionskasse übereinstimmen. In dieser Betriebsvereinbarung sind in Über-einstimmung und Ergänzung des Pensionskassengesetzes die Mitwir-kungsrechte der Anwartschaft- und Leistungsberechtigten (in der Folge: Berechtigte) an der Verwaltung der Pensionskasse zu regeln.

Diese Mitsprache- und Kontroll-rechte rechtfertigen sich vor allem daraus, daß die Verwaltung der der Pensionskasse übergebenen Beträge im Interesse der Berechtigten liegt und ihre zukünftigen Pensio-nen absichern soll. Die Mitspra-cherechte sind teilweise jenen der Aktionäre, teilweise jenen der Ar-beitnehmermitbestimmung nach-geformt.

Ähnlich wie für die Arbeitneh-mermitbestimmung in einem Un-ternehmen nach Arbeitsverfas-sungsgesetz ist ein Ansatzpunkt für die Kontrolltätigkeit der Berech-tigten die Beteiligung im Auf sichts-rat. Der Aufsichtsrat einer Aktien-gesellschaft ist das Kontrollorgan, das die Geschäftsführung ständig überwachen kann und muß. In be-stimmten, vom Gesetz als besonders wichtig angesehenen Fragen darf der Vorstand nur mit Auf-sichtsratszustimmung tätig werden.

Für Pensionskassen wurde dieser Geschäftskatalog um Fragen be-stimmter Veranlagungen, wie der Rückveranlagung bei einem bei-tragleistenden Arbeitnehmer und der Bildung von Veranlagungs-und Risikogemeinschaften erweitert. Auch die Übertragung von Aktien der Pensionskasse bedarf der Zu-stimmung, nicht nur des Vorstandes, sondern auch des Aufsichtsrates. Die Satzung der Pensionskasse und darüber hinaus nach Aktiengesetz auch der Auf sichtsrat selbst, können weitere zustimmungs-pflichtige Maßnahmen festlegen. Zusätzlich zu seiner Kontrolltätig-keit ist die wichtigste Kompetenz des Aufsichtsrates die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

Die Zusammensetzung des Auf-sichtsrats hängt davon ab, ob es sich um eine betriebliche oder um eine überbetriebliche Pensionskasse handelt. Im Detail ist diese Rege-lung relativ kompliziert und unü-bersichtlich und läßt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offen. Kurz zusammengefaßt kann man sagen, daß nach der gesetzlichen Regelung die Zahl der Vertreter der Berechtigten immer um ein bis zwei geringer ist als die der Aktionärsbeziehungsweise Arbeitgebervertreter. In der Satzung kann auch eine andere, die Berechtigten nicht benachteiligende, Zusammenset-zung festgelegt werden. Zusätzlich gehört dem Aufsichtsrat ein vom Betriebsrat der Pensionskasse ent-sandtes Mitglied an.

Die Vertreter der Berechtigten werden im Rahmen der Hauptver-sammlung der Pensionskasse ge-wählt. Wahlberechtigt sind die Berechtigten, sofern sie in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten sind. Der Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung zu-ständig ist, gilt als Stimmbevoll-mächtigter der Berechtigten. Jeder Berechtigte kann aber die Voll-macht kündigen und selbst oder durch einen anderen Vertreter sein Stimmrecht ausüben. Es besteht auch die Möglichkeit, in der Sat-zung die Briefwahl - durch die Berechtigter! direkt - vorzusehen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Wahl, hat bis zur nächsten Haupt-versammlung die AK das Entsen-dungsrecht für die Vertreter der Berechtigten.

Als Frage bleibt, wer von den Berechtigten als Vertreter gewählt werden soll, da die wirksame Über-wachung der Tätigkeit einer Pen-sionskasse, gerade in Hinsicht auf die Veranlagung Fachkenntnisse erfordert, die dem Durchschnitts-arbeitnehmer sicher fehlen.

Ohne hier eine Wertung vorzu-nehmen, werden zumindest zu Beginn, begünstigt durch den Wahlmodus über die Betriebsräte, auch Betriebsräte, Arbeiterkammer- oder Gewerkschaftsfunktionäre diese Funktionen einnehmen.

Zusätzlich kann ein Beratungs-ausschuß eingerichtet werden. Gibt es in einer Pensionskasse mehrere Veranlagungs- und Risikogemein-schaften, kann für jede dieser Gemeinschaften ein Beratungsaus-schuß eingerichtet werden. Die Auf-gaben dieses Ausschusses beziehen sich vor allem auf die Veranlagung. Er hat Auskunfts- und Empfeh-lungsrechte hinsichtlich der Ver-anlagungspolitik und konkreter Veranlagungen. Dieser Ausschuß ist paritätisch zu besetzen, das heißt die Hälfte der Mitglieder werden vom Vorstand, die andere Hälfte von den Auf sichtsräten der Berech-tigten bestellt. Eine Höchstzahl ist in der Satzung festzulegen. Hier wird es besonders wichtig sein, kleine effektive Gremien einzuset-zen, die mit fachkundigen Personen besetzt werden.

Eine weitere Form der Mitwir-kung ist das Recht der Berechtigten, an der Hauptversammlung der Pensionskasse teilzunehmen. In der Hauptversammlung steht den Be-rechtigten, ebenso wie den Aktio-nären, das Auskunftsrecht zu. Da-durch können sich die Berechtigten über alle Angelegenheiten informieren, die mit Gegenständen der Hauptversammlung (etwa Feststellung des Jahresabschlusses, Veranlagungsformen und -ergebnisse) in Zusammenhang. Die Gesellschaft darf die Auskunft nur verweigern, wenn ihr daraus ein erheblicher Nachteil entsteht oder öffentliche Interessen verletzt werden.

Die Autorin ist Assistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien, Abt. für Unternehmensrecht

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