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Von der Theorie zur Praxis

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Abschließend finden wir in diesem Abkommen auch einige Verfahrens-besitimmungen, die für die Einhaltung ihrer Normen Sorge tragen. Das Abkommen sieht nämlich die Einsetzung eines internationalen Komitees für Menschenrechte vor, dem die Vertragsstaaten zu berichten haben. Sie können auch, müssen aber nicht die Erklärung abgeben, daß sie dieses Komitee ermächtigen, Klagen von Vertragsstaaten über behauptete Verletzungen der Menschenrechte entgegenzunehmen und den Streitteilen gute Dienste zur Beilegung des Konfliktes zu leisten. Auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Streitteile kann es ihnen auch einen Lösungsvorschlag unterbreiten. In dieser Richtung geht dieses Abkommen nicht so weit wie die genannte europäische Konvention, das die europäische Kommission ohne weiteres ermächtigt, Klagen der Vertragsstaaten entgegenzunehmen und den Streitteilen VermiMungsvoTschläge zu machen. Wir ersehen daraus, daß die Gemeinschaft der Vereinten Nationen noch nicht so weit organisiert ist wie der Europarat. Es ist daher begreiflich, daß das von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vorgeschlagene Zusatzprotokoll, das auch Individualbeschwerden vor dem genannten Komitee zulassen wollte, nur mit einer schwachen Mehrheit gegen eine starke Minderheit beschlossen wurde. Man kann daher kaum erwarten, daß es ratifiziert werden wird, zumal da auch die europäische Konvention Individualbeschwerden nur gegen jene Staaten zuläßt, welche die Zuständigkeit der europäischen Kommission für solche Beschwerden anerkannt haben. Trotz dieser Mängel des Verfahrens bilden diese Abkommen einen großen Fortschritt, da sie nach der Ratifikation verbindliches Völkerrecht sein werden, auf das sich jeder Vertraigs-staat berufen und seine Achtung von allen anderen Vertragsstaaten fordern kann. Auf diese Weise werden die schon von der Enzyklika „Pacem in Terris“ proklamierten moralischen Pflichten, die Menschenrechte zu achten und zu sichern, auch zu Pflichten des positiven Völkerrechts.

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