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Prüfungsergebnis als Streitobjekt

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Angesichts dieser besonderen Stellung muß seinem Bericht über das Prüfungsergebnis gleichfalls besondere Bedeutung zugemessen werden. Die heutige Situation ist aber unbefriedigend. Man bezweifelt die Eignung des Rechnungshofes zu der ihm zugedachten Aufgabe. Sie kam ihm unbestritten zu, solange er Hoheitsverwaltungen überprüfte. Die Verstaatlichungsgesetze aber wiesen ihm die Prüfung kaufmännischer Betriebe zu. Dafür mußte er eigenes Personal einstellen oder ausbilden. Die neue Aufgaoe war von der bisherigen grundverschieden. Die Anforderungen, die an dieses gestellt wurden, waren enorm. Man muß bedraiken, daß der Rechnungshof nichr/alljaliiiich3 prüft; meist erfolgt seine Einschäü jahrelang später. Die wirtschaftliche Situation hat 4th’- oft weitgehend, manchmal grundlegend, geändert. Ein Geschäft, das im Zeitpunkt der Tätigung von kaufmännischer Voraussicht geleitet erschien, erweist sich Jahre später als verfehlt. Wer zur Zeit der Nickelknappheit und des steigenden Nickelpreises sich vorsichtigerweise eindeckte, um sich vor weiteren Preissteigerungen zu schützen, mußte plötzlich den Preisverfall zur Kenntnis nehmen. Wie sollte sich nun der Rechnungshof zu diesem Geschäft stellen? Der Vorgang liegt zur Zeit seiner Prüfung bereits Jahre zurück. Ist es überhaupt zu verlangen, daß er sich die kommerzielle Konstellation von Fall zu Fall rekonstruiert? Ich habe den Mut, offen zu sagen, daß eine solche Befähigung weder einem Einzelnen noch einem Prüferteam für die Regel beigemessen werden kann. Damit aber wird das Prüfungsergebnis zum Streitobjekt der Meinungen. Und was soll der Nationalrat, dem es als Substrat seiner Stellungnahme zu dienen berufen ist, anfangen?. Diskussionsgrundlage allein abzugeben, -dazu war die. Arbeit- tenex .und zy wertvoll, lylehr aber kann der an- ihn gelangende dürre Prüfungsauszug nicht sein. Daraus folgt: Mit der heutigen Methode werden Sinn und Zweck der Rechnungshofprüfung nicht erfüllt. Nur eine grundlegende Änderung in der Verfahrensweise kann eine befriedigende Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen garantieren. Ihre Voraussetzung ist die Unmittelbarkeit der

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