Werbung
Werbung
Werbung

Keine Handelsware ist Wasser, sondern ererbtes Gut. Es soll nicht dem Wettbewerb unterworfen werden, sagen einige EU-Dokumente - leider nicht alle.

Zwischen Kalifornien und Kanada tobt schon seit Jahren ein Streit ums Wasser. Der amerikanischen Bundessstaat im Süden leidet an Wassermangel und richtet seine begehrlichen Blicke auf die Wasservorräte des Nachbarlandes im Norden. Bislang mit wenig Erfolg, doch früher oder später wird Kanada "sein Wasser mit den Nachbarn teilen müssen". Dessen sicher ist sich jedenfalls ein Vertreter der kalifornischen Gesellschaft "Sun Belt", die die Regierung in Ottawa verklagt hat, weil "Sun Belt" nicht die erhofften Wassermengen nach Kalifornien importieren konnte, was dem Unternehmen schwere Verluste eingebracht hat.

Die Grundlage für den Rechtsstreit bietet das Freihandelsabkommen zwischen Kanada, den usa und Mexiko (nafta), das die Zuständigkeit für die Gesamtheit der Wasserressourcen auf dem amerikanischen Kontinent einschließt, und nach Auffassung mancher Juristen die Verpflichtung enthält, Wasserversorgungsleistungen auch über die Landesgrenzen hinweg anzubieten.

Wolfgang Lauber, stellvertretender Leiter der Abteilung Umwelt/Verkehr der ak-Wien, verweist bei der Frage um die Wasserpolitik der Europäischen Union auf diesen aktuellen Kampf ums Wasser. Für Lauber ein Argument, die Vorstellungen von großangelegten Wasserexporten auch in Europa nicht für alle Zeiten als "absurd", die Machbarkeitsstudien zu zwischenstaatlichen Wasserleitungen nicht nur als "Hirngespinste" abzulehnen. Das ökonomische Argument, wonach groß angelegte Wasserlieferungen sich nicht rentieren würden, lässt er - wieder mit dem Verweis auf Amerika - aber keineswegs mehr gelten. Momentan, so Lauber, sei ein Wasserexport gegen den Willen Österreichs jedenfalls nicht möglich, und in der Europäischen Union wären dafür "einstimmige Beschlüsse nötig".

Das bestätigt auch Anton Leicht von der Pressestelle der Europäischen Kommission in Österreich: "Eine Ableitung österreichischen Wassers gegen den Willen Österreichs steht definitiv nicht zur Debatte. Nicht nur gibt es dafür keinerlei Rechtsgrundlage, sondern auch keinerlei politischen Willen." Leicht erinnert an das Dokument der Kommission zu den "Leistungen der Daseinsvorsorge", das die "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" behandelt. In der älteren Version dieses Dokuments aus dem Jahre 1996 war die Wasserversorgung explizit von der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ausgenommen und blieb damit der Gesetzgebung und der politischen Gestaltung durch die Mitgliedstaaten vorbehalten.

Seit September 2000 gibt es eine neue Mitteilung der eu-Kommision mit dem gleichen Titel. Nur der Inhalt hat sich nicht unwesentlich verschoben. Darauf verweist Andreas Kraemer vom Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik in Berlin und Brüssel. Laut Kraemer bietet das neuere Dokument "eine klare Version, wie zukünftig Wettbewerbsregeln in diesem Bereich der Dasseinsvorsorge angewandt werden sollen. Entweder Wettbewerb im Markt, das heißt Wettbewerb um Endkunden, oder - wo das nicht geht - Wettbewerb um den Markt, das heißt dann Ausschreibungswettbewerb: Die Kommunen sollen die Leistungen an Private ausschreiben." Besonders interessant an der Daseinsvorsorge-Mitteilung 2000 sei aber, so Kraemer, dass "die Wasserversorgung nicht mehr von der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft explizit ausgenommen ist - und durch diese Veränderung natürlich implizit hinein genommen ist".

Was jetzt, Wettbewerb ums Wasser oder nicht? Das zweite richtungsweisende eu-Dokument zur Thematik, die "Wasser-Rahmenrichtlinie", soll Klarheit schaffen, macht aber die Verwirrung nur noch größer. Der erste Punkt der Richtlinie stellt klar, dass "Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss". Weiters heißt es in dem Dokument: "Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission."

In der Fußnote wird sodann auf die Mitteilung aus 1996 verwiesen, obwohl zu dem Zeitpunkt, als die Wasser-Rahmenrichtlinie veröffentlicht wurde, die eu-Kommission bereits das neue Daseinsvorsorge-Papier, mit den veränderten Parametern vorgelegt hatte.

"Steckt da Absicht dahinter, oder war es nur ein Fehler?" fragt Andreas Kraemer, der auf den Widerspruch aufmerksam macht. Wie auch immer, auch die Wasser-Rahmenrichtlinie stellt klar, dass die europäische Wasserversorgung eine "Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der alten Mitteilung ist und im Sinne der alten Mitteilung wurde sie eben ausgenommen von den gemeinschaftlichen Regelungen und den Mitgliedsstaaten vorbehalten". Die Divergenz zwischen den eu-Dokumenten zeigt aber auch, dass die Diskussion um den Wettbewerb beim Wasser nicht für alle Zeiten geklärt ist. Wie hat es Wolfgang Lauber am Beispiel der Wasserexporte ausgedrückt? Nicht "absurd", keine "Hirngespinste".

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung