Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 - vor 40 Jahren in Paris beschlossen—ist zu einem doppelten Fanal geworden: Eine Verurteilung der Vergangenheit, eine Mahnung für die Zukunft.Sie ist ein Text mit 30 Artikeln, der die politischen und zivilen Rechte einerseits und wesentliche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte andererseits proklamiert; die Erklärung enthält auch Aussagen über die Pflichten der Menschen, die sie gegenüber Staat, Gesellschaft und den anderen haben.Die Erklärung führt die Achtung der menschlichen Würde in die internationale
Der amerikanische Justizminister hat sich bei Österreich zwar für den „Fall Bartesch“ entschuldigt. Erledigt ist damit die Affäre aber noch keineswegs.
Für Afrika und den arabischen Raum des Nahen Ostens wurde zunächst die Frage gestellt: Wie sieht die menschenrechtliche Theorie in den einzelnen Staaten und Regionen dieses Kontinents aus, und dann, wie wird diese Theorie in der Praxis umgesetzt?Um dieses Forschungsziel zu erreichen, ist vorauszusetzen, daß Menschenrechtspraxis nicht nur die Verwirklichung menschenrechtlicher Normen durch Richterspruch und verwaltungsbehördliche Entscheidung ist, sondern auch die Zustände in allen Lebensbereichen des gesellschaftlichen Lebens durch Gewohnheit, Übung, Sitte darstellt. Nur diese
Die erste Reform des Universitäts-Organisationsgesetzes steht vor der Tür. Im Parlament liegt eine entsprechende Regierungsvorlage. Sie hält am UOG-Kurs 1974 fest. Das heißt, sie ist nicht geneigt, das UOG-System zu revidieren. Die UOG-Novelle wird aller Voraussicht nach eine Bereinigung einer Reihe von legistischen Ungereimtheiten, die das UOG beschwert, lösen. Der Zug zum Forschungsbürd-kratismus und zum Zentralismus aber wird verstärkt werden, Unstimmigkeiten zwischen dem UOG und seinen oft sehr selbstherrlichen Durchführungserlässen sollen bereinigt werden. Aber am UOG-System wird
Das österreichische Verfassungsrecht spricht in einem einzigen Dokument von der Familie, und diese Regeln sind originär nicht auf der österreichischen Rechtstradition gewachsen: die Achtung des Familienlebens wird im Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesprochen. Das Recht, eine Familie zu gründen, wird im Artikel 12 dieser Konvention festgelegt. Beide Bestimmungen gehören in Österreich dem Verfassungsrecht an. Das ist aber auch schon alles, was das Verfassungsrecht hergibt.Diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen werden zwar nicht von
Ob fiir die internationale Menschenrechtspolitik das Jahr 1977 eine Episode sein wird oder der Anfang neuer Entwicklungen, kann noch nicht abgesehen werden. In der XXXIII. Tagung der UN-Menschenrechtskommission, die seit geraumer Zeit seismographisch menschenrechtliche Entwicklungen in der internationalen Politik vorzeichnet, sind die USA seit 60 Jahren (im Jahre 1977 jährt es sich zum
Ich darf meine Ausführungen über Begriff und Bedeutung des österreichischen Föderalismus auf Forschungsergebnisse bauen, die ich zum österreichischen Föderalismus seit vielen Jahren wissenschaftlich erarbeitet und der österreichischen Öffentlichkeit vorgelegt habe. Die Theorie im deutschen Sprachraum unterscheidet zwischen Bundesstaat und Föderalismus. Die bundesstaatlichen Doktrinen sind meist juristische Lehren über die Struktur eines Staates, der sich selbst als Bundesstaat bezeichnet, die föderalistischen Thesen sind Doktrinen und Grundsätze, die sich mit jenen Kräften befassen, die in der Regel eine bundesstaatliche Staatsstruktur bewegen. Anders ausgedrückt: die föderalistischen Thesen sind die Politologie vom Bundesstaat.
Wenn Außenminister Kirchschläger von der Eröffnung der XXV. Tagung der Generalversammlung in New York zurückgekehrt sein wird, müßte man wissen, ob Österreich während dieser Tagung seine Bemühungen um Aufnähme in den Sicherheitsrat fortsetzen wird oder nicht. Gleichgültig, welche Nachricht Kirchschläger mitbringt, die Frage der Mitgliedschaft Österreichs im Sicherheitsrat ist gestellt und sollte diskutiert werden, wenngleich Diskussionen und ihr Ergebnis an den österreichischen Obrigkeiten abprallen; es sei denn, die Wählermassen würden durch ein Thema bewegt werden.