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Das NO-Naturschutzgesetz

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Naturschutz

(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen, insbesondere in ihrem Wirkungsgef üge und in ihrer Vielfalt, zu erhalten und zu pflegen: Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Landschaftsgebietsschutz

(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind, oder die der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen der Bewilligung durch die Landesregierung

1. die Widmung von Grundstücken als Bauland und als Verkehrsfläche...

2. die Erlassung von Bebauungsplänen ..., und in folgenden Fällen der Bewilligung durch die Behörde

3. die Errichtung von Baulichkeiten, sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen;

4. die Rodung und der Kahlhieb ...,

5. Erdbewegungen im Grünland ..., die sich auf eine Fläche von mehr als 1000 m2 erstrecken, oder durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Absatz 2

1. Das Landschaftsbild,

2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder

3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Naturgebietsschutz

(1) Gebiete von weitgehender Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder sonstiger naturwissenschaftlicher Bedeutung (insbesondere Standorte seltener Pflanzen- oder Tierarten und gehäuftes Vorkommen erdgeschichtlich interessanter Erscheinungen) im Grünland, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden-und Felsbildungen untersagt. Die Behörde kann, außer zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden, Ausnahmen insbesondere solche, die der Nutzung des Naturschutzgebietes dienen, nur unter der Voraussetzung oder unter solchen Auflagen gestatten, daß dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet, insbesondere der Bestand des geschützten Tier- und Pflanzenvorkommens oder dessen natürlicher Lebensraum nicht maßgeblich beeinträchtigt wird.

Mit Verordnung der Nö Landesregierung vom 9. März 1982 wurde das Landschaftsschutzgebiet „Donau-March-Thaya-Auen” festgelegt. Es kommen also die Bestimmungen des zur Anwendung.

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