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20. Juni 1984: Die in erster Instanz im Naturschutzverfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Bruck/ Leitha und Wien-Umgebung lehnen die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Donaukraftwerk Hainburg ab.

5. Juli 1984: Die Donaukraftwerke AG beruft gegen die Bescheide.

12. Juni 1984: Der Nö Landtag beschließt, der zuständige Landesrat Ernest Brezovszky möge in zweiter Instanz selbst entscheiden und nicht etwa das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

19. November 1984: Bescheid Brezovszky. Der Berufung wird Folge gegeben: „Das Donaukraftwerk Hainburg ist entsprechend den beiliegenden Einreichungs-unterlagen... zu errichten und sind hiebei folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten ...” Es folgen 31 Auflagen. Sie betreffen Maßnahmen zur Regulierung des Wasserstandes in der Au, zur Gestaltung der Dämme, zur Rekultivierung.

Die Argumentation: Die Ablehnung der Bezirkshauptmannschaften hatte sich auf die Bestimmung des 6 Pkt. 4 gestützt und die geplante Anlage als dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart angesehen.

Brezovszky geht das Problem anders an, rollt es von der allgemeinen Bestimmung des 1 auf: Anliegen des Naturschutzes sei es, die bestmöglichen Grundlagen für die Gesundheit und Erholung des Menschen herzustellen. Daher geht es nicht um Erhaltung der Natur, sondern „des menschlichen Umfeldes als bestmögliche Lebensgrundlage.”

Weiters: 7 schränkt Naturschutz, diesem Gedanken folgend, ein, wenn Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind oder schwere volkswirtschaftliche Schäden drohen. Dann dürfe man eingreifen, wenn dafür gesorgt sei, daß Auflagen das Ziel des Naturschutzes sichern.

Der im konkreten Fall anzuwenden ist, muß unter diesem Gesichtswinkel interpretiert werden. Er kennt zwar keine Ausnahmeregelung, man müsse jedoch annehmen, der Gesetzgeber habe sie gewollt, ist doch Naturschutz das größere Anliegen.

Das Argument sei umso zwingender, als die seit 100 Jahren beobachtete Eintiefung des Donaubettes die Grundwassersituation der Au bedroht. „Der Körper Landschaftsschutzgebiet Donau-March-Thaya-Auen ist in seinem Bestand mangels ausreichender Grundwasserhöhe und mangels Zufuhr von Wasser in die Aulandschaft aufs äußerste gefährdet.” Daher sei der Kraftwerksbau „zur langfristigen Rettung der Au... zwingend notwendig.”

Die landschaftsverändernde Wirkung sei zum Großteil vorübergehend und — soweit bleibend — geringfügig (betrifft sie doch nur 6,7 Prozent der Donauauen) im Vergleich zur natur-schützerischen Wirkung des Kraftwerkbaus.

Damit schloß sich Brezovszky vollinhaltlich der Rechtsauffassung der DoKW in ihrer Berufung an.

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