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Finnisches Sozialsystem: Grundeinkommen für alle

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Im finnischen Sozialsystem wird bereits in Ansätzen der Gedanke eines Grundeinkommens für alle verwirklicht. Von diesem Gedanken sind die Sozialreformen beseelt, die Finnland in den achtziger Jahren durchgeführt hat.

Die Entwicklung der sozialen Sicherheit in Finnland geht auf die dreißiger Jahre zurück, ist also relativ jung, und baut im Gegensatz zu Mitteleuropa, das mit der Krankenversicherung begann, auf dem Rentenversicherungsgedanken auf. Heute ist für die Bewältigung der sozialen Sicherung die finnische Sozialversicherungsanstalt (Kansane-läkelaitos) zuständig, die der direkten Aufsicht des Parlaments unterstellt ist.

Das allgemeine Rentenalter be-trägt in Finnland 65 Jahre im pri-vaten und 63 Jahre im öffentlichen Sektor. Frührenten ermöglichen die Pensionierung schon vor dem all-gemeinen Rentenalter. Im Vorjahr lag das durchschnittliche Alter der Pensionierung bei 59 Jahren.

Personen, die einer Erwerbs-tätigkeit nachgekommen sind oder Selbständige können sowohl eine Rente aus der allgemeinen Alters-, Invaliden- und Arbeitslosenversi-cherung - das ist die sogenannte Volksrente - als auch eine Erwerbs-rente beziehen. Zusammen bilden sie die Gesamtrente.

In Finnland beziehen alle Rentner den Grundbetrag der Volksrente, die Höhe des Zusatzbetrages der Volksrente wird durch andere Rentenleistungen vermindert. Der Grundbetrag und der volle Zu-satzbetrag der Volksrente bilden die Mindestrente, die jene Personen beziehen, die weder einer Er-werbstätigkeit nachgekommen noch als Selbständige tätig gewesen sind.

Die Höhe der Beschäftigtenrente ist von der Dauer der Beschäftigung und vom Arbeitsentgelt abhängig. Der Steigerungssatz der Rente ist 1,5 Prozent des Arbeitsentgelts pro Be-schäftigungsjahr. Eine volle Al-tersrente beträgt 60 Prozent des Arbeitsentgelts und wird nach 40 Arbeitsjahren erreicht.

Hat jemand Anspruch sowohl auf eine Volks- als auch auf eine Beschäftigtenrente, dann werden diese Leistungen so verrechnet, daß bei einer Erhöhung der Be-schäftigtenrente der Zusatzbetrag der Volksrente vermindert wird. Die Renten sind steuerpflichtiges Einkommen. Volksbeziehungsweise Mindestrenter sind davon ausgenommen.

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