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Staat, Familie - und die Kinder

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Über den Charakter der sogenannten „Beihilfen zur Familienförderung“ sowie der mit Abstand ergiebigsten und daher wesentlichen Finanzierungsart, des sogenannten „Dienstgeberbeitrages“, bestehen seit Jahr und Tag einander widersprechende Auffassungen. Sie resultieren aus zwei grundverschiedenen Konzepten. Das eine hat eine umfassende Staatshilfe für alle Kinder zum Inhalt, das andere den gesellschaftlichen Ausgleich der Familienlasten. Wenn man zu einer einheitlichen Beihilfengesetzgebung kommen will, wird man sich für das eine oder das andere Konzept klar entscheiden müssen.

Weil die Höhe des Erwerbseinkommens heute nicht, wie es nötig wäre, mit der Zahl der Kinder steigt, sondern ausschließlich leistungsbezogen

und eben nicht familienbezogen ist, fällt nach diesem Konzept die Aufgabe, den ausreichenden Unterhalt der Kinder zu sichern, dem Staate zu. Wo das Einkommen des Familienerhalters unzureichend ist, hat also der Staat aus seinem Budget Unterhaltsbeiträge zu leisten, die im endgültigen Ausmaß das Existenzminimum der Kinder bedürftiger Eltern decken sollen (öffentliche Fürsorge, Alimentationsprinzip).

Die letzte Konsequenz aus dieser Auffassung führt dazu, daß der Staat der Erhalter der Kinder zu sein hat. Die Kinder selbst sollen es sein, denen der Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Staat direkt zusteht. Die Eltern sollen höchstens das Recht haben, diese Unterhaltsleistung als Vormünder ihrer Kinder in Empfang zu nehmen, um sie (als Verwalter fremden Eigentums) ihrem Zweck zuzuführen.

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