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Digital In Arbeit

Was sie dürfen, was sie können

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In jedem Betrieb mit mindestens fünf fixangestellten Mitarbeitern kann alle drei Jahre ein Betriebsrat gewählt werden. Ab zehn Beschäftigten sind zwei, ab zwanzig drei und ab 51 vier Betriebsräte zu bestellen. Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten wählen je hundert Arbeitnehmer um einen Betriebsrat mehr. In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um jeweils einen pro 400 Beschäftigte.

Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte können dann getrennt gewählt werden, wenn jede Gruppe mindestens fünf Arbeitnehmer umfaßt.

Ein Zentralbetriebsrat ist dann einzurichten (Wahl durch die Betriebsräte), wenn in mindestens zwei verschiedenen Betrieben, die aber zu einem Unternehmen gehören, Betriebsräte bestehen. In Unternehmen mit bis zu 1000 Mitarbeitern umfaßt der Zentralbetriebsrat vier Personen, ihre Zahl erhöht sich um einen pro 500 Beschäftigte.

Sind mindestens 150 Arbeitnehmer ständig beschäftigt,

dann kann ein Betriebsratsmitglied unter Fortzahlung seiner Bezüge durch das Unternehmen für die Dauer seiner Tätigkeit als Belegschaftsvertreter vom Dienst freigestellt werden. Ab 700 Beschäftigten besteht Anspruch auf zwei, ab 3000 Beschäftigten auf drei freigestellte Betriebsräte. Das Unternehmen muß darüber hinaus in einem angemessenen Umfang für die Raum- und Personalerfordernisse des Betriebsrates aufkommen.

Betriebsräte sind für die Dauer ihres Mandats praktisch unkündbar. Der Betriebsrat kann aber auch die Kündigung anderer Mitarbeiter beim Einigungsamt anfechten.

Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung des Kollektivvertrages und bestehender Betriebsvereinbarungen, hat das Recht auf Einsicht in die Bezüge der Dienstnehmer und in die Personalakten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Be-

triebsrat mindestens vierteljährlich über die Betriebsführung in personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht Rede und Antwort zu stehen.

In Aktiengesellschaften entsenden Zentralbetriebsrat oder Betriebsrat aus dem Kreis ihrer Mitglieder für je zwei Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Die Aufsichtsratsmitglieder der Belegschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben die Rechtsstellung aller anderen Aufsichtsratsmitglieder. In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat das Einspruchsrecht gegen eine geplante Betriebsstillegung — mit einer aufschiebenden Wirkung von längstens vier Wochen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die überbetriebliche Schlichtungsstelle .angerufen werden.

Alle Betriebsräte üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus, sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden und nur der Betriebsversammlung gegenüber verantwortlich.

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