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Ein neues Fundament

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Der Arbeitskreis „Kunst und Kunstförderung“ der AKTION 20 war seit 1967 damit befaßt, einen Entwurf für ein Bundesgesetz auszuarbeiten, das die Aufgaben und Einrichtung der österreichischen Bundestheaterverwaltung in neuer Form regeln soll. 1968 wurde dieser Gesetzesentwurf unter zeitweiliger Mitwirkung des Unterrichtministers fertiggestellt und vor kurzem vorgelegt. Wie bekannt, wurde die AKTION 20 von Bundeskanzler Dr. Klaus mit der Absicht gegründet, Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft und Kunst an einem Konferenztisch zu konstruktiven Gesprächen zusammenzuführen. Mitglieder des Arbeitskreises sind unter anderen der Leiter der Bundestheaterverwaltung, Min.-Rat Dr. Thalhammer, Intendant Dr. Paul Becker (ORF, Studio Salzburg), Professor Dr. Henz (Kunstsenat), Professor Bär (Bregenzer Festspiele), Dr. Scheib (ORF), Gesandter Dr. Karasek (BMfU), Professor Dr, Heer (Burgtheater). „DIE FURCHE“ stellt im folgenden den Entwurf zur Neuregelung der österreichischen Bundestheaterverwaltung auszugsweise zur Diskussion.

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Der Arbeitskreis „Kunst und Kunstförderung“ der AKTION 20 war seit 1967 damit befaßt, einen Entwurf für ein Bundesgesetz auszuarbeiten, das die Aufgaben und Einrichtung der österreichischen Bundestheaterverwaltung in neuer Form regeln soll. 1968 wurde dieser Gesetzesentwurf unter zeitweiliger Mitwirkung des Unterrichtministers fertiggestellt und vor kurzem vorgelegt. Wie bekannt, wurde die AKTION 20 von Bundeskanzler Dr. Klaus mit der Absicht gegründet, Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft und Kunst an einem Konferenztisch zu konstruktiven Gesprächen zusammenzuführen. Mitglieder des Arbeitskreises sind unter anderen der Leiter der Bundestheaterverwaltung, Min.-Rat Dr. Thalhammer, Intendant Dr. Paul Becker (ORF, Studio Salzburg), Professor Dr. Henz (Kunstsenat), Professor Bär (Bregenzer Festspiele), Dr. Scheib (ORF), Gesandter Dr. Karasek (BMfU), Professor Dr, Heer (Burgtheater). „DIE FURCHE“ stellt im folgenden den Entwurf zur Neuregelung der österreichischen Bundestheaterverwaltung auszugsweise zur Diskussion.

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Die österreichische Bundestheaterverwaltung hat die Aufgabe, im Rahmen der kulturellen Repräsentation Österreichs der Pflege des Theaterwesens zu dienen. Hiezu führt sie Theaterbetriebe und die dazu gehörigen Institute, insbesondere eine Bühne für Oper und Ballett (Staatsoper) und eine Sprechbühne (Burgtheater). Außerdem können zusätzliche Bühnen für das Sprechtheater und eine Bühne für die Operette und ähnliche Werke geführt werden. Die Bundestheater haben die Pflicht und Aufgabe, für den Nachwuchs auf dem Gebiet der dramatischen Kunst zu sorgen. Dazu sind Werkstättentheater einzurichten.

Gegenwartsbezogen Die Bundestheater haben durch mindestens zehn Monate des Jahres in den Sparten des musikalischen und des Sprechtheaters der österreichischen Theatertradition entsprechende Veranstaltungen zu bieten, wobeifürdieFörderung der Werke der Gegenwart zu sorgen ist. Um das Kunstverständnis in der österreichischen Bevölkerung sowie das kulturelle Ansehen Österreichs im Ausland zu fördern, haben die Bundestheater mit dem österreichischen Rundfunk-Fernsehen zusammenzuarbeiten und für eine Verbreitung eigener künstlerischer Leistungen durch geeignete Informationsmittel (Schallplatte, Tonbänder, Film usw.) Sorge zu tragen.

Die Kompetenz des Ministers

Die Bundestheaterverwaltung untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Ihm sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

• Die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors der österreichischen Bundestheaterverwaltung und auf dessen Vorschlag die Bestellung und Abberufung der ihm unterstellten Direktoren;

• die Genehmigung des Voranschlages und der Abrechnung für die einzelnen Kalenderjahre;

• die Genehmigung der Eintrittspreise der Bundestheater;

• die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse des Generaldirektors der Bundestheaterverwaltung oder einzelner Direktoren;

• die Entscheidung über Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Bundestheaterverwaltung, unbeschadet der Aufgaben des Rechnungs-hofes;

• die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission;

• die Beschlußfassung über die Veröffentlichung von Berichten, die auf Grund von Prüfungs- und Uber-wachungsmaßnahmen erstellt werden.

Der Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung ist bei der Ausübung seiner Befugnisse nur an das Gesetz und die Weisungen des Bundesministers für Unterricht gebunden. Die finanzielle Gebarung der Bundestheaterverwaltung ist im Rahmen des Bundesvoranschlages von der übrigen Staatsgebarung getrennt auszuweisen.

Einnahmen der Bundestheater er-fließen aus:

• den Eintrittsgeldern;

• der kaufmännischen Verwertung der künstlerischen Leistungen;

• Zuschüssen des Bundes;

• sonstigen Einnahmen.

Die Bundestheaterverwaltung ist nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, ist eine möglichst ausgeglichene Gebarung anzustreben.

Eine Überschreitung der im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgabenansätze ist nur dann zulässig, wenn sie durch höhere Jahreseinnahmen eine entsprechende Deckung finden. Bei einer notwendig werdenden Überschreitung, die nicht durch höhere Einnahmen gedeckt ist, isit rechtzeitig um eine Erhöhung der Zuschüsse des Bundes für das laufende Rechnungsjahr nachzusuchen.

Dem Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung obliegt insbesondere

die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung gemeinsam mit den Direktoren; die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren;

die Bestellung und Abberufung der leitenden Angestellten auf Grund von Vorschlägen der betreffenden Direktoren;

die Erteilung von Handlungsvollmachten an Direktoren und leitende Angestellte;

die Koordinierung der Tätigkeit der Direktoren, vor allem auch hinsichtlieh der Programmplane, der Premierentermine, des Einsatzes der gemeinsamen Werkstätten und der kaufmännischen Verwertung der künstlerischen Leistungen der Bundestheater;

die Überwachung der Tätigkeit der Direktoren und der leitenden Angestellten hinsichtlich der Einhaltung des Gesetzes, der Geschäftsordnung und des Jahresvoranschlages; die Ausarbeitung von langfristigen Plänen für Programm, Technik, Finanzen und Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren; Abänderung des Jahresvoranschlages auf Grund von Vorschlägen der Direktoren nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht; einer Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht bedarf es nicht, wenn die Ausgaben im Jahresvoranschlag ihre Bedeckung finden;

Erlassung der Geschäftsordnung der Bundestheaterverwaltung und der Kompetenzverteilung der Direktoren;

Festsetzung der Eintrittspreise; Aufstellung von Rationalisierungsplänen;

entsprechende Werbemaßnahmen für den Besuch der Bundestheater.

• Dem Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung sind fünf Direktoren unterstellt.

Diesen ist übertragen: die künstlerische Leitung der Sprechbühnen; die künstlerische Leitung der musikalischen Bühnen; die technische Leitung der Bühnen; die kaufmännische Verwertung der künstlerischen Leistungen; die Leitung der Verwaltung der Bühnen.

Dem Leiter der Technik der Bühnen sind auch die allen Buhnen gemeinsamen Werkstätten unterstellt. Unbeschadet der gesetzmäßig eingeräumten Funktionen des Generaldirektors der Bundestheaterverwaltung und des technischen sowie Verwaltungsdirektors, sind die künstlerischen Leiter der Bühnen in ihren künstlerischen Funktionen völlig unabhängig.

Ihnen obliegt im Rahmen der Gesamtplanung die Gestaltung des Spielplanes der ihnen unterstellten Häuser, die Besetzung der einzelnen Rollen und die künstlerische Gestaltung der einzelnen Aufführungen sowie die vertragliche Verpflichtung von Künstlern. Soweit durch diese Gestaltung oder Besetzung zusätzliche Ausgaben erforderlich sind, ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor herzustellen. Dem zur kaufmännischen Verwertung der künstlerischen Leistungen berufenen Direktor obliegt es, insbesondere eine auf das Programm abgestimmte Produktion von Schall-platten, Tonbändern, Filmen usw. durchzuführen und für den Verkauf dieser Erzeugnisse zu sorgen sowie die notwendigen Vereinbarungen mit dem österreichischen Rundfunk-Fernsehen zu treffen. Die Direktoren erstatten insbesondere dem Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung auch Vorschläge hinsichtlich der Aufnahme geeigneten technischen und administrativen Personals, der Beförderung desselben und der Besetzung von Dienstposten.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Abgrenzung der Kompetenzen der Direktoren durch den Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung; er hat hiebei die künstlerische Freiheit zu wahren, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.

• Der Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung wird vom Bundesminister für Unterricht für die Dauer von fünf Jahren durch Vertrag bestellt. Eine Verlängerung des Vertrages jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren ist zulässig. Die Direktoren werden über Vorschlag des Generaldirektors der Bundestheaterverwaltung ebenfalls vom Bundesminister für Unterricht für die Dauer von fünf Jahren durch Vertrag bestellt. Eine Verlängerung des Vertrages jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren ist ebenfalls zulässig.

Die den künstlerischen Leitern unterstellten leitenden Angestellten für Technik und Verwaltung werden vom Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung mit Zustimmung des in Betracht kommenden künstlerischen Leiters sowie des zuständigen technischen oder Verwaltungsdirektors bestellt.

• Personen, die in den Bundestheatern die Funktion des Generaldirektors der Bundestheaterverwaltung, eines Direktors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen mitbringen: sie sollen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Unterricht; sie müssen eine entsprechende Vorbildung und eine mindestens fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

• Die Organisation der Bundestheaterverwaltung hat straff und elastisch zu sein.

Die Auswahl der Bewerber um einen Dienstposten hat ausschließlich nach fachlicher Eignung zu erfolgen. Bei Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Zur Kontrolle der Betriebsführung der Bundestheaterverwaltung ist eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschaftler bestellt werden.

Die von der Prüfungskommission unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Uberprüfung sowohl dem Bundesministerium für Unterricht als auch dem Generaldirektor der Bundestheaterverwaltung vorzulegen. Sämtliche Organe der Bundestheaterverwaltung haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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