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„... wohl das beste Bild“

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Am 29. Juni 1974 ist in Ihrer Zeitung Nr. 26 auf Seite 5 unter der Überschrift „IMPERATOR JUNG-BLUTH, Soll das Bundestheatergesetz Defizite vergrößern und Autonomien verhindern?“ ein Artikel erschienen, welcher offensichtlich auf Grund von Mißverständnissen entstanden ist.

Laut Art. 10, Abs. 1 der österrei-hischen Bundesverfassung sind die Bundestheater Bundessache und unterstehen in ihrer derzeitigen Konstruktion dem gemäß des Bundesministeriumsgesetzes 1973 Bundesgesetzblatt 389/73 hiefür zuständigen Bundesminister für Unterricht und Kunst; dieser und nicht mein Herr Mandant Herr Generalsekretär Robert Jungbluth — welcher mit Wirkung vom 1. Juli 1971 vom damaligen Bundesminister für Unterricht und Kunst, Leopold Gratz, auf den Posten eines Generalsekretärs des österreichischen Bundestheaterverbandes berufen worden ist — hat auch die Aufgabe zu erfüllen, die Direktoren der einzelnen Bundestheater auszuwählen und zu bestellen.

Mein Herr Mandant, welcher in den Bundestheaterverband berufen worden ist, um Betriebsteile der Bundestheater zu rationalisieren und auf eine theatergemäße Grundlage zu stellen, hat daher keinerlei Möglichkeit, bei der Auswahl und der Bestellung der Direktoren der einzelnen Bundestheater mitzuwirken.

Was nun Künstlerverträge anlangt, so werden laut Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10: Mai 1971, Zl.A.E. 984-Präs./71 die Bühnendienstv ertrage mit Regisseur, Direktor und Solisten der Bundestheater von den

Direktoren in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung abgeschlossen und von meinem Herrn Mandanten lediglich gegengezeichnet; dies bedeutet, daß die Absprachen über den Vertragsinhalt ausschließlich zwischen dem Direktor des betreffenden Bundestheaters und dem Mitglied erfolgt und daß die Ausfertigung des Vertrages aus Gründen der administrativen Vereinfachung zentral vorgenommen wird.

Ich darf in diesem Zusammenhang auf die vielleicht interessante Tatsache verweisen, daß grundsätzlich Anträge auf Vertragsausfertigung, welche vor 12 Uhr mittags beim. Generalsekretariat einlangen, bereits bis zum nächsten Tag, später einlangende aber bis zum übernächsten Tag erledigt werden. Diese Re-

gelung gilt ausnahmslos und wird nur dann unterbrohen, wenn den einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrags oder den allgemeinen Vertragsgrundsätzen der Bundestheater nicht in allen Punkten entsprochen worden ist. Der ausgefertigte Vertrag geht mit der Unterschrift meines Herrn Mandanten sofort an die entsprechende Direktion zurück.

Selbstverständlich finden Konferenzen zwischen meinem Herrn Mandanten und den Herren Direktoren der Bundestheater statt, selbstverständlich sind Gegenstand dieser Besprechungen alle nur möglichen Themen, welche mit dem Österreichischen Bundestheaterver-verband in Zusammenhang gebracht werden können. Es muß aber

mit allem Nachdruck festgestellt werden, daß die Handlungsweise der Herren Direktoren nicht nur, was die im zitierten Erlaß vom 10. Mai 1971 genannten Bühnen-dienstverträge, sondern auch künstlerische Entscheidungen betrifft, völlig frei und unangetastet ist. Die Agenden meines Herrn Mandanten und die der Herren Direktoren der Bundestheater sind derart präzise abgegrenzt, daß eine Kollision praktisch unmöglich ist.

Es ist immer wieder, und nicht nur in dem von mir genannten Artikel Ihrer geschätzten Zeitung, davon die Rede, daß ein steigender Betriebsabgang in den Theatern — und nicht nur in den Bundestheatern — zu verzeichnen ist. Bei dieser Feststellung, die sich meist an mehr oder minder großzügig gehandhabte Re-chenexempel anschließt, wird jedesmal absichtlich oder unabsichtlich vergessen, daß eine Verhinderung der Verminderung des Betriebsabganges eines Theaters bei der sich ständig vergrößernden Umlaufgeschwindigkeit des Nominalwertes des Geldes ebenso unmöglich ist wie die Verhinderung des Heraufschnellens der Kosten für öffentliche Aufgaben. Um sich ein Bild über die Arbeit der jeweils Verantwortlichen machen zu können, ist es daher notwendig, einen Saldo zu erstellen; dieser Saldo ist, wobei ich mich auf die im Bundestheaterbericht 1971/72 erarbeiteten Zahlen beziehe, seit der Umwandlung der ehemaligen Bundestheaterverwaltung in den österreichischen Bundestheaterverband gesenkt worden.

Es sind große Betriebsteile rationalisiert und mit Einführung des Schichtbetriebes ab 1. September 1972 rund 240 sowie bei der Einführung der 40-Stunden-Woche ab 1. September 1974 weitere 140 Dienstposten eingespart worden.

Dieser von mir zitierte Bundes-

theaterbericht gibt mit seinen nüchternen Zahlen wohl das beste Bild darüber, was seit der Umwandlung der Bundestheaterverwaltung in den österreichischen Bundestheaterverband von den verantwortlichen Männern geleistet worden ist, oder mit den Worten Ihres Artikels zu sprechen, „was geschieht und warum“.

DDr. PETER STERN, RECHTSANWALT, WIEN

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