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Die Stichtage, die Geld bringen

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Vorteil und Nachteil liegen in der Pensionsberechnung nahe beieinander. Dies zeigen wir Ihnen diesmal mit weiteren Beispielen und an Hand von Spezialfällen.

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Vorteil und Nachteil liegen in der Pensionsberechnung nahe beieinander. Dies zeigen wir Ihnen diesmal mit weiteren Beispielen und an Hand von Spezialfällen.

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Es ist durchaus möglich, daß die Pensionsreform in einigen Fällen auch Vorteile bringt. Etwa wie folgt:

Frau Rundlich, Jahrgang 1965, hat insgesamt nur fünf Versicherungsjahre erworben und wird 1985 durch einen Unfall berufsunfähig.

Für die fünf Versicherungsjahre erhält sie 9,5 Prozent Steigerungsbetrag. Da der Versicherungsfall im zwanzigsten Lebensjahr eingetreten ist, gebührt ein Zurechnungszuschlag.

Dieser wird als neuer Pensionsbestandteil mit der Pensionsreform eingeführt. Er gebührt dann, wenn der Versicherungsfall (etwa durch Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Tod) vor dem fünfzigsten Lebensjahr eintritt. Der Zurechnungszuschlag wird dann so berechnet, daß die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem fünfzigsten Lebensjahr wie eine Versicherungszeit berücksichtigt wird.

Wird dieser Zurechnungszuschlag gewährt, muß jedoch darauf geachtet werden, daß Steigerungsbetrag und Zurechnungszuschlag zusammen fünfzig Prozent nicht überschreiten.

Dies wäre bei Frau Rundlich der Fall, da zwischen dem zwanzigsten und dem fünfzigsten Lebensjahr dreißig Jahre liegen. Mit den fünf erworbenen Versicherungsjahren wären das 66,5 Prozent.

Beispiel:

Frau Rundlich, geboren 10. Mai 1965, hat vom 15. bis zum 20. Lebensjahr fünf Versicherungsjahre erworben. Unfall Mai 1985 — berufsunfähig.

Bisherige Pensionsberechnung

Grundbetrag 30% Grundbetragszuschlag 10% Steigerungsbetrag _3%

43%

Neue Pensionsberechnung

(ab 1. Juni 1985)

Steigerungsbetrag 9,5%

Zurechnungszuschlag_40,5%

50.0%

Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen ist es möglich, daß Versicherungszeiten bei der Berechnung der Pension nicht berücksichtigt werden können, weil sie wegen großer Versicherungslücken nicht anrechenbar sind.

Im Extremfall verhindern diese Anrechnungsvorschriften sogar, daß es zu einem Anspruch auf eine Pension kommt.

Frau Friedl, Jahrgang 1924 etwa hat ab dem fünfzehnten Lebensjahr zehn Versicherungsjahre erworben. Nach ihrer Heirat ist sie zu Hause geblieben. Ab ihrem fünfzigsten Lebensjahr hat sie wieder zu arbeiten begonnen und nun insgesamt zwanzig Versicherungsjahre erworben. Da aber die Jahre zwischen dem fünfzehnten und dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr nicht mehr anrechenbar sind, mußte ihr Antrag auf Alterspension 1984 abgelehnt werden.

Aufgrund der neuen Bestimmungen, die einen Wegfall der Anrechnungsvorschriften vorsehen, erhält Frau Friedl nunmehr eine Alterspension. Durch eine Ubergangsbestimmung ist sichergestellt, daß ihre Pension mit 1. Jänner 1985 anfällt, wenn sie im Laufe des Jahres 1985 den Pensionsantrag stellt.

Die Pension wird unter Berücksichtigung von zwanzig Versicherungsjahren 38 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen.

Beispiel:

Frau Friedl, geboren 1924, 15. bis 25. Lebensjahr, zehn Versicherungsjahre;

50. bis 60. Lebensjahr, zehn Versicherungsjahre.

Bisherige Pensionsberechnung

Die ersten zehn Versicherungsjahre sind nicht anrechenbar. Der Pensionsantrag mußte abgelehnt werden, weil keine fünfzehn anrechenbaren Versicherungsjahre vorhanden sind.

Neue Pensionsberechnung

(1. Jänner 1985)

Alle Versicherungszeiten sind anrechenbar. Die Wartezeit für die Gewährung einer Pension ist erfüllt. Pension für zwanzig Jahre 38 Prozent der Bemessungsgundla-ge.

Ähnlich liegt der Fall bei Frau Hauer. Sie hat bis zu ihrem einundvierzigsten Lebensjahr fünfundzwanzig Versicherungsjahre erworben.

Dann mußte sie wegen Pflege ihrer kranken Eltern den Beruf aufgeben und fand später keine Arbeit mehr. Bei Frau Hauer sind wohl die Versicherungszeiten noch anrechenbar, aber sie erfüllt die Voraussetzung der sogenannten „Dritteldeckung" nicht, wonach in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung mindestens ein Versicherungsjahr vorhanden sein muß.

Daher wollte sie dieses Versicherungsjahr durch Bezahlung freiwilliger Beiträge erwerben. Das ist nun nicht mehr notwendig, da die Dritteldeckung mit der Pensionsreform als Pensionsvoraussetzung ersatzlos weggefallen ist. Frau Hauer wird ab 1. Jänner 1985 eine Alterspension in der Höhe von 47,5 Prozent der Bemessungsgrundlage erhalten, wenn sie im Jahr 1985 den Antrag stellt.

Zum Schluß noch ein Beispiel zum Thema .Arbeitslos vor der Pension":

Herr Zapfl hat in den letzten Jahren einiges mitgemacht. Jahrelang war er gut verdienender Gebietsvertreter, dann meldete sein Betrieb den Konkurs an. Mit 57 Jahren mußte Herr Zapfl neu anfangen. Heute hat er es geschafft, allerdings: Sein Gehalt ist stark herabgesunken. Glück im Unglück: Durch die Ausweitung der Bemessungszeit von fünf auf sieben Jahre bringt die Pensionsreform Herrn Zapfl eine höhere Pension.

Beispiel: Herr Zapfl

Pension zum 1. Dezember 1984

30 Prozent Grundbetrag von S 15.852,- S 4.755,60 49,5 Prozent Steigerungsbetrag für 45 Versicherungsjahre von S 15.852,- S 7.846,74

S 12.602,30

Pensionierung zum 1. Jänner 1985

30 Prozent Grundbetrag von S 15.046,- S 4.513,80 49,5 Prozent Steigerungsbetrag von S 15.046,- S 7.447,77

Pension S 11.961,60

Pension nach dem neuen Pensionsrecht: 79,5 Prozent Steigerungsbetrag von S 16.924,- S 13.454,60

Für Herrn Zapfl ist es am günstigsten mit Inkrafttreten der Pensionsreform in Pension zu gehen.

Noch ein Detail, das zu beachten ist:

Die Pensionen werden an jedem ersten Jänner eines Kalenderjahres an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepaßt. Für den 1. Jänner 1985 macht diese Erhöhung 3,3 Prozent aus. Ab der Pensionsreform wird auch die Arbeitslosenrate den Anpassungsfaktor beeinflussen.

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