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Digital In Arbeit

Kleine Rechnung, großer Gewinn

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Pensionierung, aber nur wann? In dieser Folge unserer FURCHE-Serie präsentieren wir Fallbeispiele zu den Übergangsbestimmungen und geben Antwort auf wichtige arbeitsrechtliche Fragen.

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Pensionierung, aber nur wann? In dieser Folge unserer FURCHE-Serie präsentieren wir Fallbeispiele zu den Übergangsbestimmungen und geben Antwort auf wichtige arbeitsrechtliche Fragen.

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Für alle, die jetzt in Pension gehen können, lohnt es sich, den Rechenstift zur Hand zu nehmen. Es geht um ein paar Hunderter im Monat. Zum Beispiel:

Frau Franziska Henkel ist heute 58 Jahre alt. Sie hat mit 23 zu arbeiten begonnen und daher bereits 35 Versicherungsjahre angesammelt. Als Lohnverrechnerin in der Buchhaltung verdient sie heute 15.000 Schilling brutto im Monat.

Geht sie am 1. Dezember 1984 in Pension, kann sie mit einer Pension von 8.138,60 Schilling rechnen.

Entscheidet sie sich für den Stichtag 1. Jänner 1985, ergäbe sich eine Pension von 8.743,60 Schilling.

Ab Mai 1985 errechnet sich der Pensionsanspruch für Frau Henkel mit 8.383,60 Schilling.

Es geht hier immerhin um 605 Schilling, die Frau Henkel durch die Wahl des Stichtages gewinnen oder verlieren kann. Für sie wäre es am günstigsten, mit 1. Jänner 1985 in Pension zu gehen. Was hier als Ergebnis kurz zusammengefaßt ist, beruht auf einer komplizierten Vergleichsberechnung (siehe Kasten).

In der Pensionsberechnung gilt als Versicherungsmonat jeder Kalendermonat, in dem Versicherungszeiten von mindestens fünfzehn Tagen vorhanden sind. Resttage werden weitergezählt.

Als Beitragsgrundlage nimmt man den monatlichen Brutto-Arbeitsverdienst, soweit von ihm Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt werden. Es werden nur zwei Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.

Wenn einmal der Tag der Pensionsberechnung gekommen ist, werden nicht einfach die Erwerbseinkommen zusammengezählt. Sie werden aufgewertet, um die Inflation zu berücksichtigen. Für diese Anpassung gibt es fixe Aufwertungsfaktoren, die umso größer sind, je länger das betreffende Versicherungsjahr zurückliegt. Bei einer Pensionierung im Jahr 1984 ergibt sich für 1980 ein Aufwertungsfaktor von 1,097, für 1975 einer von 1,458 und für 1970 einer von 2,307.

Wie werden nun die Versicherungsmonate berücksichtigt?

Derzeit gibt es noch den Grundbetrag, dessen Höhe unabhängig von der Anzahl der anrechenbaren Versicherungsmonate mit 30 Prozent der höchsten Bemessungsgrundlage berechnet wird.

Je mehr anrechenbare Versicherungsmonate erworben wurden, desto höher ist grundsätzlich der Pensionsprozentsatz. Dies gilt für die neue und für die alte Pensionsregelung. Nach altem Recht erhält man für 25 Jahre 51 Prozent der Bemessungsgrundlage, für 35 Jahre 64,5 Prozent und für 45 Jahre 79,5 Prozent.

Künftig wird es nur mehr einen Steigerungsbetrag geben, der für die ersten 30 Versicherungsjahre je 1,9 Prozent und ab dem 31. bis zum 45. Versicherungsjahr je 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht.

Nun noch die Zielgruppe, die für die Ubergangsbestimmungen der Pensionsreform besonders in Betracht kommt:

Männer, die das 65., Frauen, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, und alle jene, die die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension jetzt schon erfüllen, sich aber noch nicht zur Pension entschlossen haben.

Wichtig ist, daß man in den letzten Dienst Jahren, die für die Pensionsberechnung herangezogen werden (früher fünf, mit 1. Jänner 1987 zehn Jahre), einen möglichst hohen Verdienst hatte. Wer seine Anstellung verliert und zu einem verringerten Gehalt arbeitet, verschlechtert möglicherweise seine Pensionsbemessung. Wer arbeitslos gemeldet bleibt, geht zu den Bedingungen der letzten Dienstjahre in Pension.

In der nächsten Folge werden wir mit Beispielen auf diesen und andere Sonderfälle eingehen.

Berichtigung: Durch einen Ubertragungsfehler ist in der FURCHE 42/1984 im Uber-sichtskasten zur Serie unter dem Titel „Plus & Minus auf einen Blick" eine sinnstörende Verwechslung passiert. Der zweite Plus-Punkt hat korrekt zu lauten: „Bei Tod oder Berufsunfähigkeit wird die Pension so berechnet, als hätte der Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet" Wir bitten um Entschuldigung.

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