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Was gilt ab 1989? Die Steuerreform von A bis Z

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Der Steuertarif wird gesenkt, aber zahlreiche Begünstigungen fallen. Das ist der Kern der Reform. Die FURCHE hat die wichtigsten Neuregelungen zusammengestellt.

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Der Steuertarif wird gesenkt, aber zahlreiche Begünstigungen fallen. Das ist der Kern der Reform. Die FURCHE hat die wichtigsten Neuregelungen zusammengestellt.

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Bis zuletzt wurde an der großen Steuerreform getüftelt und gebastelt. Mit 1. Jänner 1989 tritt sie nun in Kraft und ist damit die größte Reform der Zweiten Republik.

Im Kern enthält dieses Gesetzeswerk folgendes:

• Statt zehn gibt es nur mehr fünf Tarifstufen, verbunden mit einer kräftigen Senkung der Tarifsätze. Der niedrigste von 21 auf zehn Prozent, der höchste von 62 auf 50 Prozent.

• Die Grenzen für steuerfreies Einkommen werden angehoben:

- Wer als Arbeiter oder Angestellter weniger als 8.450 Schilling brutto verdient, zahlt gar keine Steuer mehr (bisher 6.770 Schilling);

— Pensionisten mit einer Pension von weniger als 7.170 Schilling brutto zahlen ebenfalls keine Steuer mehr (bisher 6.280 Schilling).

Damit entfällt für 1,5 Millionen Österreicher die Lohn- und Einkommensteuer; das sind um rund 220.000 mehr als bisher.

Für höchstens jeden Zehnten, heißt es, gibt es Wermutstropfen. Er muß in Zukunft tiefer in die Tasche greifen. Vor allem derjenige, der viele Begünstigungen nebeneinander ausnutzen konnte oder mit Verlustabschreibungen Steuer gespart hat.

Absetzbeträge

Absetzbeträge vermindern direkt und ungeschmälert die Steuer (siehe Rechenbeispiel großer Kasten), Freibeträge (wie Werbungskosten oder Sonderausgaben) reduzieren die Bemessungsgrundlage.

Und das sind die neuen Absetzbeträge, die Arbeitnehmer ab 1. Jänner 1989 automatisch bekommen:

• Der allgemeine Steuerabsetzbetrag von 5.000 Schilling (bisher je nach Einkommen 6.460 und 8.460 Schilling), der dem Existenzminimum entspricht. Dieser steht jedem Steuerpflichtigen zu.

• Der Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 Schilling (bisher 4.000 Schilling). Er steht nur dem im aktiven Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer (also nicht Pensionisten) zu.

• Der Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 Schilling. Dieser neue Absetzbetrag soll Fahrten bis zu 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgelten, ganz gleich, ob mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Pkw gefahren wird. Dafür fällt das bisherige Kf z-Pauschale.

Für Fahrtkosten bei größerer Entfernung und für Fälle, wo die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, sind gesonderte Freibeträge vorgesehen (siehe Pendlerpauschale).

• Der Alleinverdienerabsetzbe-trag wird von 3.900 auf 4.000 Schilling angehoben. Er steht zu, wenn der Ehepartner entweder keine Einkünfte bezieht oder seine Einkünfte jährlich nicht mehr als 20.000 Schilling (bisher 10.000) betragen. Wenn für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird, darf der Ehepartner ab 1989 sogar 40.000 Schilling verdienen (bisher ebenfalls nur 10.000).

Eine Lebensgemeinschaft schließt übrigens den Alleinver-dienerabsetzbetrag grundsätzlich nicht mehr aus. Es gelten die Regelungen wie bei Verheirateten.

• Der Kinderzuschlag zum Al-leinverdienerabsetzbetrag wird von 600 auf 1.800 Schilling pro Kind erhöht.

• Der Pensionistenabsetzbetrag wird von 2.640 auf 5.500 Schilling erhöht.

Diese Absetzbeträge werden, wie erwähnt, automatisch vom Arbeitgeber beziehungsweise bei Pensionisten von der Pensions-versicherüngsanstalt berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetz-betrag und der Kinderzuschlag allerdings nur, wenn beide auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Neu ist folgende Regelung: Grundsätzlich können Absetzbeträge die Steuerleistung nur bis auf Null reduzieren. Das heißt, manche Arbeitnehmer können ihre Absetzbeträge aufgrund des niedrigen Einkommens gar nicht voll ausschöpfen. Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerab-setzbetrag ist aber ein Absetzbetrag, der immer in vollem Umfang zur Wirkung kommt. Ist die Steuer so gering, daß ein Steuerguthaben bleibt, so wird dieses Guthaben jetzt vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung bar ausbezahlt. Das wird beispielsweise auf teilzeitbeschäftigte, alleinstehende Mütter mit niedrigem Einkommen häufig zutreffen.

Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird, bekommt eine entsprechende Gutschrift auf sein Abgabenkonto.

Außergewöhnliche Belastungen

Die Geltendmachung von Außergewöhnlichen Belastungen wird wesentlich eingeschränkt. In Hinkunft gelten nur mehr selbstzutragende Krankheitskosten für sich selber, die Familie, aber auch für nahe Angehörige, soferne Unterhaltspflicht besteht. Solche Belastungen sind zum Beispiel Kur-, Krankenhaus-, Zahnarzt-, Medikamenten- oder Arztkosten.

Nicht mehr anerkannt werden:

— laufende Unterhaltszahlungen an Kinder aus geschiedener Ehe und an außereheliche Kinder;

— Heiratsgut an Kinder;

— laufender Lebensunterhalt an den geschiedenen Ehepartner;

— laufender Lebensunterhalt an mittellose Eltern.

Uberall dort, wo die Abzugsfähigkeit dieser Außergewöhnlichen Belastungen von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht wird, mußte bisher eine sogenannte “„zumutbare Mehrbelastung“ errechnet werden. Abzugsfähig war nur jener Teil der Außergewöhnlichen Belastung, der diese zumutbare Mehrbelastung überstieg.

Jetzt ist ein sogenannter „Selbstbehalt“ abzuziehen, der in Prozent des steuerpflichtigen Einkommens ermittelt wird.

Der Selbstbehalt beträgt:

Ohne Berücksichtigung eines solchen Selbstbehaltes sind jedoch abzugsfähig:

• die pauschal absetzbaren Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern. Diese Aufwendungen werden als Außergewöhnliche Belastung in Form eines Pauschalbetrages von 1.500 Schilling im Monat (bis 18.000 Schilling jährlich) berücksichtigt. Nachgewiesen werden muß, daß im Wohnort für das Kind keine Ausbildungsmöglichkeit besteht. (Wenn die Berufsausbildung des Kindes teurer ist, werden trotzdem nicht mehr als 18.000 Schilling berücksichtigt.)

• Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden (wie bisher);

• Mehraufwendungen für behinderte Kinder (wie bisher);

• die pauschalen Freibeträge oder die tatsächlichen Kosten einer körperlichen oder geistigen Behinderung (wie bisher).

Dienstreisen

Neu geregelt ist bei Dienstreisen die Steuerfreiheit der Tagesund Nächtigungsgelder.

• Tagesgelder sind unabhängig von der Einkommenshöhe bis zu einem Betrag von 240 Schilling steuerfrei. Dieser Betrag gilt nur für eine Dienstreise, die den ganzen Tag, also mindestens zwölf Stunden, dauert. Für kürzere Dienstreisen ist pro Stunde ein Zwölftel dieses Betrages anzusetzen. Tagesgelder für Dienstreisen, die nicht länger als drei Stunden dauern, sind nicht steuerfrei.

Die Grenze für die Steuerfreiheit des Tagesgeldes erhöht sich auf 300 Schilling, wenn

— eine Nächtigung in die Dienstreise fällt oder

— für eine Dienstreise nach arbeitsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht.

• Als Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück können 200 Schilling steuerfrei ausbezahlt werden. Werden die tatsächlichen (höheren) Kosten nachgewiesen, so können auch diese steuerfrei ersetzt werden.

• Das steuerfreie Kilometergeld beträgt nach wie vor 3,70 Schilling je Kilometer.

Kapitalertragsteuer

Ab 1. Jänner 1989 wird auch in Österreich eine Kapitalertragsteuer (KEST) eingehoben. Sie beträgt bei uns zehn Prozent. Dieser Steuer unterliegt nicht der angelegte Kapitalbetrag, sondern die daraus entstehenden Beträge (Zinsen).

Es werden übrigens weder Bankgeheimnis noch Anonymität angetastet. Die Bank nimmt den Steuerabzug vor und führt die KEST ohne Nennung des Kundennamens an das Finanzamt ab.

Die KEST wird auf die Einkommensteuer angerechnet, sodaß alle Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte aus Ersparnissen in der Steuererklärung angeben, die Steuer (meist) zurückerhalten. Insoferne ist sie eine Voreinhe-bung der Einkommensteuer.

Grob gesprochen entfällt die KEST auf

• Spareinlagen im weiteren Sinn;

• festverzinsliche Wertpapiere, und zwar solche, die in

— Schillingwährung nach dem 31. 12. 1983 begeben worden sind,

- Fremdwährung nach dem 31.12. 1988 begeben wurden.

Von der Kapitalertragsteuer befreit sind:

• Spareinlagen, die nur zum Eck-

Gleich geblieben ist das System der Berechnung. Nach wie vor ist der Einkommensteuertarif ein Staffeltarif, bei dem die Bemessungsgrundlage in Teilbeträge zerlegt wird.

Auf jeden dieser Teilbeträge werden bestimmte — mit zunehmendem Einkommen steigende — Prozentsätze angewendet. Was bei den einzelnen Staffeln herauskommt, wird zusammengezählt. Davon werden die Absetzbeträge abgezogen. Was verbleibt, ist die individuelle Einkommensteuer (Lohnsteuer). Diese wird der monatlichen Lohnsteuer, die anhand der sogenannten Monatstabelle ermessen wird, gegenübergestellt. Die Differenz wird im Zuge des Jahresausgleichs rückbezahlt.

Zinssatz verzinst sind;

• Girokontenguthaben bis zu einem Zinssatz von einem Prozent;

• festverzinsliche Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 1983 ausgegeben wurden, und in Fremdwährung, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden.

Diese KEST-Befreiungen dek-ken sich aber nicht mit Einkommensteuerbefreiungen. Allerdings gibt es für die Lohnsteuerpflichtigen eine Veranlagungsgrenze von 10.000 Schilling (siehe sonstige Einkünfte).

13. und 14. Gehalt

Die Steuervorteile beim 13. und

14. Gehalt bleiben. Es bleiben also weiterhin 8.500 Schilling gänzlich steuerfrei. Wenn Sie für kein Kind zu sorgen haben, zahlen Sie nur sechs Prozent Steuer von jenem Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der die 8.500 Schilling übersteigt. Wenn Sie ein Kind haben und entweder selbst oder Ihr Ehepartner Familienbeihilfe bezieht, nur zwei Prozent. Bei zwei Kindern zahlen Sie nur mehr ein Prozent. Und ab drei Kindern werden diese Bezüge überhaupt nicht besteuert.

Betragen die sonstigen Bezüge insgesamt nur 14.400 Schilling, so sind sie jedenfalls steuerfrei.

Aber das ist neu:

Zusätzliche sonstige Bezüge wie ein 15. Monatsgehalt, Bilanzgeld und ähnliches, also alles, was über das 13. und 14. Gehalt hinausgeht, sind nicht mehr begünstigt. Sie werden zur Gänze mit den normalen Steuersätzen besteuert.

Bei der begünstigten Besteuerung von Abfertigungen ist keine Änderung eingetreten.

Pendlerpauschale

Bisher gab es für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte folgende Absetzmöglichkeiten:

Die Kosten des Massenbeförderungsmittels konnten steuerlich abgesetzt werden, wenn sie höher als das „alte“ Werbungskostenpauschale von 4.914 Schilling waren. Weiters gab es das sogenannte Kfz-Pauschale, mit dem die Mehrkosten gegenüber dem Massenbeförderungsmittel pauschal abgegolten wurden.

Die ab 1. Jänner 1989 gültige Regelung sieht folgendermaßen aus:

Beträgt die einfache Wegstrek-ke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 Kilometer, so gelten die dadurch entstandenen Kosten ab 1. Jänner 1989 durch den neuen Verkehrsabsetzbetrag (siehe Absetzbeträge) als abgegolten.

Beträgt die einfache Wegstrek-ke mehr als 20 Kilometer, so kann zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale beantragt werden. Wie beim Verkehrsfreibetrag wird kein Unterschied gemacht, ob tatsächlich das Massenbeförderungsmittel oder der eigene Pkw benutzt wird.

Ein sogenanntes „Kleines Pendlerpauschale“ steht zu:

Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist (zum Beispiel ist die Fahrtstrecke noch gar nicht erschlossen oder man beginnt in der Nacht zu arbeiten), so kann neben dem erwähnten Verkehrsabsetzbetrag ab zwei Kilometer noch das „Große Pendlerpauschale“ beansprucht werden.

Wie kommen Sie zum Pendlerpauschale? Sie holen sich beim Arbeitgeber, Finanzamt oder Gemeindeamt das Formular L34. Dieses enthält eine genaue Anleitung, ob das Pendlerpauschale überhaupt in Frage kommt; dann ausfüllen und beim Arbeitgeber abgeben. Ein Weg zum Finanzamt ist nicht notwendig.

Sonderausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben wird einschneidend geändert. Für

• Versicherungsprämien (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, siehe FURCHE 46/1988)

• Wohnraumschaffung,

• Instandsetzung von Wohnraum einschließlich energiesparender Maßnahmen wie Erneuerung von Fenstern und Türen,

• Kauf von jungen Aktien und/ oder Genußscheinen beträgt der gemeinsame Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen 40.000 Schilling, den Alleinverdiener zusätzlich 40.000 und je Kind zusätzlich 5.000 Schilling.

Steuersparend absetzbar ist aber nur mehr die Hälfte der bezahlten Beträge, soweit sie die Höchstbeträge nicht überschreiten. Abgezogen wird noch ein Pauschalabzug für Sonderausgaben von 1.638 Schilling pro Jahr.

Diese Neuregelung bietet den Vorteil, im Rahmen der Sonderausgaben Schwerpunkte zu setzen. Welchen „Mix“ man wählt, hängt von den persönlichen Zielen und Bedürfnissen ab.

• Der Kirchenbeitrag kann ab 1989 bis zu 1.000 Schilling pro Jahr (bisher 800) im Jahresausgleich berücksichtigt werden.

• Zuwendungen für Forschung, wissenschaftliche Lehre und Museen sind betraglich abgegrenzt. Steuerlich berücksichtigt werden im Jahresausgleich nur mehr zehn Prozent der Einkünfte des Vorjahres.

Sonstige Einkünfte

Neben seinen Bezügen als Dienstnehmer durfte ein Steuerpflichtiger bislang jährlich 10.000 Schilling verdienen (zum Beispiel durch Vermietung eines Wohnhauses, Zinserträge), ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Diese Regelung bleibt im Prinzip erhalten. Wird diese Freigrenze von 10.000 Schilling überschritten, muß das gesamte Einkommen versteuert werden und nicht, wie vielleicht angenommen, nur derjenige Betrag, der die 10.000 Schilling übersteigt.

Nunmehr gibt es einen einschleifenden Freibetrag für son-

Beim Finanzamt stige Einkünfte zwischen 10.000 und 20.000 Schilling. Es muß nur der Betrag über 10.000 Schilling mal zwei versteuert werden. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Angenommen, Sie verdienen nebenbei noch 12.000 Schilling, dann müssen Sie 4.000 Schilling versteuern (nämlich 2.000 mal 2)...

Die entsprechende Einkommensteuererklärung ist mit Formular E 1 bis zum 15. Mai des Folgejahres unaufgefordert abzugeben.

Überstunden

Uberstundenzuschläge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen waren bis zu einem gemeinsamen Freibetrag von 5.070 Schilling monatlich steuerfrei. Was darüber hinausging, wurde mit 15 Prozent besteuert.

Ab 1. Jänner 1989 sind nur mehr die Zuschläge für die ersten fünf Uberstunden im Monat steuerfrei. Als Uberstundenzuschlag werden höchstens 50prozentige Zuschläge zum Grundlohn angesehen. Die Zuschläge für weitere Uberstunden werden mit den normalen Steuersätzen besteuert.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind künftig bis insgesamt 4.940 Schilling monatlich steuerfrei.

Sonderregelungen gibt es auch bei der Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr, wenn sie zu mindestens drei Stunden ohne Unterbrechung erfolgt („Blockzeit“).

Für Arbeitnehmer, die berufstypisch regelmäßig Nachtarbeit leisten (zum Beispiel Bäcker oder Drucker), erhöht sich der Freibetrag auf 7.410 Schilling monatlich..

Werbungskostenpauschale

Wie bisher versteht man unter Werbungskosten Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers unmittelbar zusammenhängen und von ihm bezahlt werden (zum Beispiel Reisekosten, Berufskleidung...). Ohne Nachweis wird ab 1989 lediglich automatisch im Zuge der Lohnverrechnung ein Werbungskostenpauschale von 1.800 Schilling berücksichtigt.

Sind Ihre Werbungskosten höher, dann stellen Sie mit Formular L 44 den Antrag beim zuständigen Finanzamt und legen die Zahlungsbelege bei.

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