7135223-1997_44_02.jpg
Digital In Arbeit

Sind die Forderungen vertretbar?

19451960198020002020

Die Politik kann entweder das Niveau der Familienförderung insgesamt drastisch erhöhen oder nur den reichen Familien die ihnen laut Erkenntnis zustehenden Steuererleichterungen gewähren.

19451960198020002020

Die Politik kann entweder das Niveau der Familienförderung insgesamt drastisch erhöhen oder nur den reichen Familien die ihnen laut Erkenntnis zustehenden Steuererleichterungen gewähren.

Werbung
Werbung
Werbung

Das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Familienbesteuerung wurde schon vielfach diskutiert die Gesamtkosten bei Beibehaltung der derzeitigen Struktur wurden aber weit unterschätzt. Der vorliegende Beitrag analysiert zuerst mögliche Ansätze von Familienförderung. Daran anschließend werden die ökonomischen Wirkungen des Erkenntnisses dargestellt. Nicht untersucht werden einerseits weitere Konsequenzen des Erkenntnisses auf andere Bereiche und andererseits die logische Konsistenz der Argumentation des Verfassungsgerichtes.

Rahmknkonzeptk einer kinderbk-ZOCiKNEN Famii,ienh)RI)Eiu;n<;: Ein Ziel wäre, Armut in Familien mit Kindern zu verhindern. Demnach sollten vor allem Kinder einkommensschwacher Eltern gefördert werden. In Extremfällen - kein Einkommen der Eltern - müßten dann pro Kind öS 4.000,- bis öS 5.000,- monatlich ausbezahlt werden. In Anbetracht begrenzter öffentlicher Mittel bleibt dann für Kinder besser verdienender Eltern kein Geld. Für diese werden Unterhaltskosten für Kinder steuerlich gleichbehandelt wie 1 .uxusausgaben für Segelyachten oder Privatflugzeuge. Dies ist kein soziales Problem, ökonomisch ist aber zu beachten, daß durch den Abbau der Transfers für Kinder Familien einem höheren Grenzsteuersatz unterliegen als Singles. In den vorliegenden Modellen wird bei Familien weit mehr als die Hälfte einer Einkommenssteigerung vom Staat kassiert. Dieses Modell wird politisch vom Liberalen Forum vertreten.

Ein zweiter Ansatz beruht darauf, daß jedes Kind gleichviel wert ist. Dabei ist eine Differenzierung nach Alter und Kinderanzahl denkbar. Dem entspricht die derzeitige Familienförderung, in der Kinder je nach Alter und Anzahl mit Beträgen zwischen öS 1.650,- und öS 2.550,- (Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag) monatlich unterstützt werden. Politisch wird dieses Konzept von beiden Großparteien und den Grünen vertreten, auch wenn es immer wieder Ansätze zu leichten Veränderungen in Richtung der beiden anderen Modelle gibt.

Das dritte Konzept, das der Verfassungsgerichtshof vertritt, ist davon geprägt, daß in die Einkommenssicherung der Familien nicht eingegriffen wird. Der Staat ist aber nicht berechtigt, jene Einkommensteile, die den Kindern zustehen (— „standesgemäßer Unterhalt”), zu besteuern. Somit erhalten arme Familien, die keine Steuern leisten, auch keine Begünstigungen, reiche Familien ersparen sich hohe Steuerleistungen, bis ca. öS 3.500,- monatlich pro Kind laut jüngstem Erkenntnis. Der VfGH sagt zwar nicht explizit, daß ärmere Familien weniger erhalten sollen, er besteht aber darauf, daß standesgemäße Unterhaltsleistungen für Kinder reicher Eltern bis zu einer Höchstgrenze von öS 13.750,- de facto zur Hälfte steuerbefreit werden müssen. Diese Höchstgrenze wird ab Nettoeinkommen von über öS 60.000,- monatlich wirksam. Es ist fraglich, ob die öffentlichen Mittel ausreichen, um auch ärmere Kinder in gleichem Ausmaß zu unterstützen. Dies war aber nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens.

Dazu noch eine Anmerkung: Wenn das jetzige Erkenntnis konsequent weiter vertreten wird, ist es denkbar, daß aus Gründen horizontaler Gleichheit die Förderung ärmerer Familien nicht verfassungskonform ist.

Auswirkungen ijks Erkenntnisses Während also den oben erwähnten reichen Familien mit einem Kind Steuererleichterungen oder Beihilfen von ca. öS 3.500,- monatlich zustehen, würde dieser Betrag bei einer Familie mit durchschnittlichem Einkommen gleich für alle drei Kinder reichen. Bei einer Alleinerzieherin mit öS 15.000,-netto und zwei kleinen Kindern wäre der VfGH auch mit einer Gesamtunterstützung für beide Kinder von deutlich unter öS 1.000,- zufrieden. Wenn die Kinder älter werden und sich das Einkommen der Alleinerzieherin aufgrund ihres beruflichen Aufstieges erhöht hat, erhöht sich auch die verfassungsrichterliche Mindestunterstützung auf rund öS 1.500,-monatlich.

Juristisch und sozialpolitisch unproblematisch wären die Steuerfreistellung eines Existenzminimums für alle und entsprechende Transfers in den unteren Einkommensschichten. Der VfGH will aber nicht nur das Existenzminimum der Besteuerung entziehen, sondern auch den Luxuskonsum mancher Kinder. Um die Steuerfrei6tellung eines standesgemäßen Unterhaltes, die bereits im letzten Erkenntnis von 1991 zu erkennen war, nicht ins Absurde zu drängen, wurde jetzt eine Obergrenze von öS 13.750,- eingezogen. Weiters erkennt der VfGH an diesen Unterhaltsleistungen nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen. Die durchschnittlichen Unterhaltsleistungen müssen daher zur Hälfte steuerfrei gestellt werden. Privat motivierte Extraleistungen und Unterhaltsleistungen über der Höchstgrenze werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Zur Steuerfreistellung der Hälfte des höchsten relevanten Unterhaltes (öS 6.875,- als Hälfte von öS 13.750,-) sind bei Spitzeneinkommen (Grenzsteuersatz 50%) exakt öS 3.437,50 notwendig. Bei einem durchschnittlichen Kind, dem beispielsweise nur ein Unterhalt von öS 5.500,- zusteht, kann diese Steuerfreistellung bereits mit öS 880,- erzielt werden (Grenzsteuersatz 32%), weshalb der VfGH auch keine Verbesserungen bei durchschnittlichen oder geringeren Einkommen vorschreibt. Handlungsbedarf besteht laut VfGH-Er-kenntnis insbesondere bei älteren Kindern: bei Einkindfamilien ab einem Bruttoeinkommen von rund öS 70.000,- monatlich, bei Mehrkindfamilien erst ab rund öS 100.000,-. Deshalb hat auch der in der Sache erfolgreiche Beschwerdeführer beim VfGH keinen persönlichen Erfolg erzielt, da er mit einem Netto-Jahreseinkommen von knapp öS 700.000,- und drei Kindern noch nicht zu den Gewinnern des Erkenntnisses zählt.

Wenn weiterhin jedes Kind gleichviel wert sein soll, müssen alle Kinder auf diesem neuen, höheren Niveau unterstützt werden. Bei Nettoeinkommen über öS 60.000,- monatlich und einem Kind über 15 Jahren ist eine Erhöhung der derzeitigen Transferleistungen um rund 50 Prozent notwendig, um das Erkenntnis des VfGH zu erfüllen, bei Kindern unter 6 Jahren sind keine Anpassungen notwendig. Soll die derzeitige Alters- und Mehrkinderstaffel nicht wesentlich verändert werden, so führt dies zu einer allgemeinen Erhöhung der Familienförderungen um rund 50 Prozent. Dies belastet das Budget aber mit über 20 Milliarden Schilling. Bei einem budgetären Spielraum von zehn Milliarden, wie er immer wieder diskutiert wird, können wohl nur die Kinder reicher Eltern oder ältere Einzelkinder profitieren. Während die erste Möglichkeit politisch eher ausgeschlossen erscheint, würde eine höhere Förderung älterer Kinder die Einkommensverteilung ungleicher machen, da deren Eltern meistens altersbedingt höhere Einkommen lukrie-ren können. Außerdem verbesserte sich dadurch die Situation der Jungfamilien, die in letzter Zeit immer zu den Verlierern zählten (Geburtenbeihilfe, Karenzgeld), nicht.

Die Politik kann also entweder das Niveau der Familienförderung drastisch erhöhen oder nur den reichen Familien die ihnen laut Erkenntnis zustehenden Steuererleichterungen gewähren. Die andere Möglichkeit ist eine Regelung im Verfassungsrang. Notwendig könnte ein solches Vorgehen werden, weil der VfGH in einem Bereich entschieden hat, in dem ihm keine klaren Rahmenbedingungen gesetzt wurden. Das von ihm mangels genauerer verfassungsrechtlicher Vorgaben angewandte Prinzip der horizontalen Gerechtigkeit ist für viele gesellschaftlich notwendige Umverteilungsmaßnahmen nicht ausreichend. Richtung und Umfang der gewünschten Umverteilung sollten daher in Zukunft vom demokratisch legitimierten Parlament und nicht von Gerichtshöfen bestimmt werden. Anzumerken bleibt, daß es sich dabei um keine Anlaßgesetzgebung sondern um die Festlegung allgemeiner Umverteilungsnormen im Verfassungsrang handelt.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung