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Dauerbrenner in Budgetnöten

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Mit seinen Plänen zur Besteuerung von Urlaubsund Weihnachtsgeld hat der neue Finanzminister ein heißes Eisen angerührt.

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Mit seinen Plänen zur Besteuerung von Urlaubsund Weihnachtsgeld hat der neue Finanzminister ein heißes Eisen angerührt.

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Zu den Themen, die nicht mehr rational diskutiert werden können, weil sich sogleich aufgestaute Emotionen ihren Weg bahnen, gehört die Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, also des 13. und 14. Bezuges von Arbeitnehmern. Schon Ferdinand Lacina versuchte Ende 1994 einen neuerlichen Vorstoß, die bestehende Ermäßigung ab einer bestimmten Einkommenshöhe aufzulassen. Das löste prompt jene wütenden Reaktionen aus, die dem Vorhaben sogleich ein unrühmliches Ende bereiteten. Nun hat Andreas Staribacher den nächsten Versuch einer Änderung gestartet.

Es soll offen gesagt werden, auch wenn es sehr unpopulär ist: Die geltende Regelung ist tatsächlich längst überholt. Sie wird als Anachronismus, der sich nur im österreichischen Steuersystem findet, auf die Dauer nicht zu halten sein. Das bestehende Sonderrecht der Unselbständigen ist historisch aus der Nachkriegszeit erklärbar. Es verfolgte damals soziale Zwecke, sollte aber auch eine Ausgewogenheit im Verhältnis zu den Selbständigen herstellen. Diese setzten seinerzeit Steuererleichterungen für Investitionszwecke durch, was man ausgleichen wollte. Die Wirtschaftstreibenden mußten sich aber immer auch vorhalten lassen, daß sie es sich überhaupt leichter „richten” können. Während dem Arbeiter und Angestellten seine Abgaben ja auf Heller und Pfennig prompt abgezogen werden, hat der Unternehmer viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten und kann manchen persönlichen Bedarf im Betrieb unversteuert „mitlaufen” lassen. So sollte eben auch der Arbeitnehmer seinen Vorteil haben.

Bevor wir uns mit der Stichhältigkeit und heutigen Gültigkeit dieser Argumente befassen, betrachten wir die Auswirkungen des geltenden Steuerrechtes. Dabei wollen wir uns aber bewußt nicht im Bereich sozialer Bedürftigkeit bewegen, sondern bei einem Einkommen von etwa 50.000 Schilling pro Monat. Gelingt einem Selbständigen dieser Kategorie, 5.000 Schilling mehr zu verdienen — also 60.000 im Jahr - kassiert der Fiskus davon 42 Prozent. Es verbleiben ihm somit 34.000 Schilling.

Übertragen wir nun diese (zehn-prozentige) Einkommenserhöhung auf einen Angestellten. Eine Jahressteigerung um 60.000 verteilt sich bei ihm auf 14 Zahlungen mit jeweils 4.285 Schilling. Dieser Mehrbezug ist aber zweimal - nämlich als 13. und 14. - nur mit sechs Prozent steuerpflichtig. Setzen wir das Hexeneinmaleins fort: Es verbleiben daher unserem mit Gehaltserhöhung beglückten Dienstnehmer netto 37.878 Schilling im Jahr, also fast 4.000 mehr als dem gleich wohlhabenden Unternehmer. Dabei ist aber nur die Ungleichheit bei einer Einkommenserhöhung herausgearbeitet; insgesamt ist sie aber entsprechend höher. Durch dieses Privileg „entgehen” - um wirklich die letzte Zahl zu nennen - in Summe dem Staat rund 40 Milliarden Schilling Steuereinnahmen pro Jahr.

Eine solche doch recht spürbare Ungleichheit bedarf einer hieb- und stichfesten Begründung. Sie ist ja auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unserer Verfassung keineswegs unproblematisch. Es ist denkbar, daß sie eines Tages vor dem strengen Auge jenes Verfassungsgerichts nicht mehr besteht, das seine Rechtsprechung schon mehrmals zu mehr Schärfe hin korrigierte. Eine soziale Rechtfertigung des Steuerprivilegs der Dienstnehmer ist nämlich schon deshalb zu bezweifeln, weil es um so stärker wirkt, je höher das Einkommen ist! Ein Arbeiter, der sich mit einem Mindestlohn begnügen muß, hat gar nichts davon, weil er ja ohnedies (fast) keine Steuer zahlt. Großverdiener profitieren aber ganz schön (weswegen unser Beispiel aus dem oberen Mittelbereich der Einkommenshierarchie gewählt wurde). Geradezu absurd würde die Sache aber mit dem Argument, auch ein gut verdienender Unselbständiger brauche das ungeschmälerte Weihnachtsgeld, um etwa seinen (allzu oft leider gar nicht vorhandenen) Kindern endlich die dringend benötigten Schühlein kaufen zu können oder um zur Sommerfrische nach Mönichkirchen zu reisen. Heute finanzieren wir mit kräftigen Steuernachlässen auch das Urlaubs-Jetten in die Karibik.

Ebenso wäre das Argument, die Unternehmer hätten es überhaupt und im besonderen steuerlich leichter, kritisch zu überlegen. Wie ist zu rechtfertigen, daß sich heute ein Firmeninhaber sofort viele tausend Schilling Steuer erspart, wenn er eine Gesellschaft gründet und sich bei dieser anstellen läßt? Ganz zu schweigen davon, daß er seine Gattin selbstverständlich im Betrieb nicht zuletzt deshalb als Angestellte beschäftigt, damit sie Pension und steuerlich begünstigte Remunerationen lukriert. Nicht das mindeste gegen Selbständige, aber wieso provoziert man solche Kunststücke? Es wäre doch zeitgemäßer und auch klüger, selbständige Existenz zu ermuntern. Wir werden die Herausforderungen der Wirtschaftszukunft nur bewältigen, wenn man den Menschen nicht ständig vor Augen führt, daß es besser ist, in das viel sicherere Arbeitnehmerdasein zu schlüpfen. Im übrigen kann man den Nachteil der Arbeitnehmer, der durch fehlende Gestaltungsmöglichkeiten entsteht, durch angemessene Frei- oder Absetzbeträge ausgleichen. Wie es ja derzeit auch schon geschieht.

Aus all dem soll nun keineswegs der Schluß gezogen werden, die bestehende Regünstigung von 13. und 14. Bezug sei sofort ersatzlos zu streichen. Sie hat heute dadurch eine wichtige Funktion und wird deshalb so vehement verteidigt, weil sie die unbarmherzige, sogenannte „kalte” Verschärfung der Steuerprogression mildert - mit dem Schönheitsfehler, daß diese wohltätige Wirkung nur bei den Arbeitnehmern eintritt.

Eine Bereinigung wird daher erst dann erfolgen können - und wohl auch müssen - wenn es wieder zu einer großen Steuerreform mit einer deutlichen Senkung der Tarife kommt. Man wird den Weg zu mehr Steuergerechtigkeit konsequent fortsetzen müssen. Dazu gehört sowohl die Erträglichkeit, als auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Den sozial Schwachen wird man jedenfalls helfen müssen. Sicher aber nicht in der Form, daß man einfach das Zerhacken des Jahreseinkommens in vierzehn Teile als Rechtfer-tigung für Nachlässe beibehält. Das wäre sicher nicht im Sinn eines modernen und sozialen Steuersystems.

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