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Tips für Amtsweg und Rechtsfragen

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Sie haben sich entschlossen, in Pension zu gehen. Aber eine Menge Details müssen vorher noch geklärt werden. Wie hoch ist Ihr Abfertigungsanspruch? Was geschieht mit dem Resturlaub? Muß vor oder nach der Pensionseinrei-chung gekündigt werden? Wir haben im folgenden Antworten auf diese Fragen zusammengestellt.

• Abfertigung Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung Anspruch auf Abfertigung. Dies gilt für Arbeiter und Angestellte ab einer Betriebszugehö-rigkeit von zehn Jahren, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt.

Wird er vom Arbeitgeber gekündigt, besteht bereits nach drei Jahren ein Abfertigungsanspruch.

Angestellte und Arbeiter erhalten nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit zwei Monatsgehälter, nach fünf Jahren drei, nach zehn Jahren vier, nach fünfzehn Jahren sechs, nach zwanzig Jahren neun und nach fünfundzwanzig Jahren zwölf Monatsgehälter Abfertigung.

• Resturlaub

Es ist grundsätzlich günstiger, den Resturlaub vor der Pensionierung zu konsumieren.

Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen, erhält der Arbeitnehmer die volle Urlaubsentschädigung. Ist weniger als die Hälfte verstrichen, erhält er nur den aliquotierten Anteil der Urlaubsabfindung.

Wichtig: Wird der Dienstnehmer gekündigt, und beträgt die Kündigungszeit weniger als drei Monate, erhält er die volle Urlaubsentschädigung - gleichgültig ob mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen ist oder nicht.

• Vorzeitige Alterspension

Voraussetzung für die vorzeitige Alterspension ist vor allem ein Mindestalter von 60 Jahren bei Männern, 55 Jahren bei Frauen sowie eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Für die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit benötigt man allerdings nur fünfzehn Versicherungsjahre.

Wichtig: Wird der Dienstnehmer gekündigt, erhält er die Abfertigung. Dies ist auch der Fall, wenn er selbst kündigt und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllt. Kann er dies nicht und kündigt selbst, erhält er keine Abfertigung.

• Kündigungsfrist

Für Angestellte, die selbst kündigen, beträgt die Kündigungsfrist ein Monat. Bei Arbeitern richtet sie sich nach dem Arbeitsvertrag (in der Regel sind es zwei Wochen). Kündigt der Dienstgeber den Arbeitnehmer, variiert die Kündigungsfrist zwischen sechs Wochen und fünf Monaten.

Beispiel: Sie wollen mit 1. Jänner 1985 in Pension gehen, müssen daher am 30. November kündigen.

Erkundigen Sie sich über Ihre persönlichen Kündigungsbedingungen. Versäumen Sie nämlich den korrekten Zeitpunkt, kann dies bedeuten, daß Sie nicht mehr zum für Sie günstigsten Termin in Pension gehen können.

• Pensionsunterlagen

Das müssen Sie für die Einreichung mitbringen:

1. Sämtliche Schul- und Studienbestätigungen;

2. sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Bestätigungen von Dienstgebern über Dauer und Ende von Arbeitsverhältnissen;

3. Heeres- und Kriegsdienstnachweise;

4. Krankenkassenbestätigungen;

5. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde.

Je vollständiger Ihre Arbeitsunterlagen sind, umso rascher können Sie von der Pensionsversicherung bedient werden. Der kürzeste Zeitraum ist ein Monat. Wenn die Versicherungsunterlagen von der Anstalt erst mühsam zusammengetragen werden müssen, kann es drei bis sechs Monate dauern, bis Sie die Verständigung über Ihre Pension erhalten.

• Pensionseinreichung

Die Pension sollte vor der Kündigung eingereicht werden, spätestens aber im Monat vor dem Pensionsbeginn. Grundsätzlich darf zum Stichtag des Pensionsbeginns kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen.

• .Pensionsverzehr" im Ausland

Wer seine Pension im Ausland verbringen will, muß dies von der Sozialversicherung genehmigen lassen, was aber im allgemeinen keine Schwierigkeiten bringt.

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