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Gendarmeriejuristen?

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In letzter Zeit wurden wiederholt Äußerungen des Innenministers bekannt (allerdings später auch wieder „abgemildert“), denen zufolge der Amtstitel „Gendarmeriegeneral“ und andere „militärische Restbestände“ in der Gendarmerie abgeschafft werden sollen. Damit sind offenbar Spekulationen in der Richtung verbunden, die Gendarmerieführung — also das Gendarmeriezentralkommando — im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit in die Hände von Ministerialbeamten (der Verwendungsgruppe A, sprich Juristen) zu legen. Welche sachliche Notwendigkeit besteht nun, solche „Gendarmeriejuristen“ zu schaffen und inwieweit sind für solche die gendarmeriefachlichen Voraussetzungen gegeben?

Die österreichische Bundesgendarmerie ist — und darüber dürfte wohl bei niemandem Zweifel bestehen — ein Wachkörper, also Hilfsorgan der verschiedenen Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsdirektion, Landesregierung); selbst aber hat sie in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gesetzlich festgelegt ist, keinerlei Behördenfunktion.

Um Leiter einer Sicherheitsbehörde oder Organwalter überhaupt werden zu können, müssen gewisse Erfordernisse nachgewiesen werden: nämlich abgeschlossene juristische Studien (das Doktorat der Rechtswissenschaft ist allerdings nicht erforderlich) und die mit Erfolg abgelegte praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung. Mit der letzteren soll der Nachweis einer erfolgreich zurückgelegten Tätigkeit im Bereich einer Verwaltungsbehörde erbracht werden; die Vorbereitung auf diese Prüfung ist in der Regel mit einer Verwendung bei einer Unterbehörde verbunden. Dies ist die einzige praktische Ausbildung des zukünftigen Trägers behördlicher Befugnisse, auch im sicherheitspolizeilichen Dienst.

Wenn man von Gendarmerieverwaltung spricht, so wird darunter die selbständige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Gendarmerie verstanden; denn nach außen hat die Gendarmerie, wie bereits ausgeführt, keine unmittelbare Wirkung, sondern kann immer nur im Namen einer Behörde tätig werden. Es gibt eben keine Gendarmeriebehörde. Wohl aber gibt es Polizeibehörden, die jenen sehr engen Bereich der gesamten innerstaatlichen Verwaltung zu besorgen haben, der kurz als Polizeiverwaltung bezeichnet wird. Diese ist ein ganz bestimmter Ausschnitt der inneren Verwaltung, der den Zweck hat, Gefahren für die öffentliche Ruhe und Ordnung mittels Androhung oder Anwendung von Zwangsmaßnahmen abzuwenden. Es handelt sich hiebei um jene öffentliche Ruhe, die Ordnung und Sicherheit zum Ziele hat (allgemeine Sicherheitspolizei). Soviel zum Unterschied zwischen Gendarmerie-und Polizeiverwaltung.

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