Sozialminister Alfred Daliinger (SPÖ) und ÖVP-Sozi-alsprecher Walter Schwimmer haben sich bei der nun zur Diskussion stehenden Pensionsreform per 1. Jänner 1988 im wesentlichen auf folgende drei Maßnahmen geeinigt:
Verlängerung des Bemessungszeitraumes, der für die
Höhe der Pension maßgebend ist, von bisher zehn auf 15 Jahre;
Wegfall der Ersatzzeiten
für Schulbesuch und Studium, die bisher maximal sechs beitragsfreie Versicherungsjahre wert waren: sie werden bei der Berechnung des Pensionsanspruchs ab 1993 überhaupt nicht mehr berücksichtigt (bis dahin gelten Ubergangsbestimmungen; danach müssen diese Jahre — nach derzeitigem Steuerrecht steuermindernd - „nachgekauft“ werden);
Ruhensbestimmungen
beim Bezug von zwei oder mehr Pensionen, das bedeutet - vereinfacht —, daß der neben dem eigenen Pensionsanspruch bestehende Anspruch auf eine zweite eigene oder eine Witwer- oder Witwenpension ab einer bestimmten Höhe zum Teü „ruht“, also nicht ausbezahlt wird (die „ruhenden“ Pensionsansprüche sollen aber gegen die jährlichen Pensionsanpassungen aufgerechnet werden — das heißt: die Teuerungsabgeltung der Doppel- und Mehrfachpensionisten wird aus dem „ruhenden“ Pensionsanteil bestritten.
Alle drei Reformmaßnahmen treffen ausschließlich die Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - im wesentlichen Arbeiter und Angestellte -, die Ruhensbestimmungen auch die Doppelpensionsbezieher unter den Beamten. Firmenpensionen und auch die ÖBB-Pen-sionisten fallen vorerst nicht unter die Ruhensbestimmungen.