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Das belastete Familienbudget

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Vor allem aber ist die Belastung des Wagenkaufes mit Rückzahlungen an die Teilzahlungsbank ungeheuer. Im Jahre 1964 betrug zum Beispiel die monatliche Pro-Kopf-Belastung der Pkw- und Lkw-Kreditkäufer bei der AVA (derzeit der größten Teil-zahlungsbank) 1424.80 Schilling. Da der Dienstnehmer zum Unterschied vom Unternehmer sein Auto nicht steuerlich abschreiben kann, weil er es nicht überwiegend (Kriterium ist die Zahl der beruflich beziehungsweise nichtberuflich im Jahr gefahrenen Kilometer) beruflich verwendet (für ihn kommt auch kaum je der Fall in Betracht, daß das Auto zu einem Betriebsvermögen gehört, was eine unbedingte Voraussetzung für die Abschreibbar-keit ist), kann er nur mit den Kilometergeldern, die steuerabzugsfähig sind (Werbungskosten), nach den jeweiligen Richtlinien sich die Anschaffung und den Betrieb des Autos irgendwie erleichtern. So sehr dies auch jeweils (Fahrten im Dienst) bei einzelnen Arbeitnehmerkategorien ins Gewicht fallen mag (flx-angestellte Reisende ohne eigenen Gewerbeschein), so ist doch das Auto selbst für diese Gruppen teuer im Betrieb. Diese Gruppen sind aber unter den Dienstnehmern eher selten, das heißt, weitaus die Minderzahl. Der größte Teil der autobesitzenden Dienstnehmer hat das Auto ohne Abschreib- und ohne Kilometergeldmöglichkeit. Das gilt insbesondere von öffentlichen Bediensteten, denen der Dienstherr (Bund, Land, Gemeinde) fast nie einen Autokostenzuschuß oder einen Kilometergel dersatz gewährt. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen eben. Tatsächlich haben heute aber bereits 40 Prozent aller öffentlichen Bediensteten ein Kraftfahrzeug. Dieses belastet ihr Familienbudget schwer.

Rein rechnerisch gesehen, könnten sich 80 Prozent der Dienstnehmer, die einen Pkw besitzen, diesen nicht leisten, ohne mit ihrer Familie hungern zu müssen. Wenn sie dennoch nicht hungern, so deshalb, weil des Autos wegen auch die Ehefrau berufstätig ist, eine Erscheinung, die man wohl bei 70 Prozent aller autobesitzenden Dienstnehmer annehmen kann. Es ist aber sicher nicht zu bejahen, daß die Frau nur deshalb berufstätig ist, um das Halten eines Autos zu ermöglichen, sofern dadurch Kindernachwuchs gänzlich unterbunden oder die Kinder be-

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