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Das erworbene Vermögen in seiner Gesamtheit erhalten

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Das neue Privatstiftungsgesetz in Österreich sieht die Errichtung „eigennütziger”, also auch oder ausschließlich dem Wohle des Stifters bzw. den von diesen Bedachten dienende Stiftungen vor. Nicht zuletzt durch die steuerlichen Begleitmaßnahmen eröffnet das Privatstiftungsgesetz nunmehr auch in Österreich Möglichkeiten, deren Nichtvorhandensein in der Vergangenheit so manchen den Weg in eine ausländische, zumeist liechtensteinische, Stiftung antreten ließ. Die GiroCredit hat zu diesem Thema auch eine Fachbroschüre aufgelegt, die neben dem Gesetzestext und entsprechenden Erläuterungen auch Musterverträge bietet.

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Das neue Privatstiftungsgesetz in Österreich sieht die Errichtung „eigennütziger”, also auch oder ausschließlich dem Wohle des Stifters bzw. den von diesen Bedachten dienende Stiftungen vor. Nicht zuletzt durch die steuerlichen Begleitmaßnahmen eröffnet das Privatstiftungsgesetz nunmehr auch in Österreich Möglichkeiten, deren Nichtvorhandensein in der Vergangenheit so manchen den Weg in eine ausländische, zumeist liechtensteinische, Stiftung antreten ließ. Die GiroCredit hat zu diesem Thema auch eine Fachbroschüre aufgelegt, die neben dem Gesetzestext und entsprechenden Erläuterungen auch Musterverträge bietet.

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Wie soll der Fortbestand des eigenen Lebenswerkes gesichert werden, wenn einem das Glück eines geeigneten Nachfolgers verschlossen blieb? Wie kann das erwirtschaftete Familienvermögen vor Zersplitterung durch Erbfolge oder Pflichtteilsansprüche geschützt werden? Wie können Familienangehörige über den eigenen Tod hinaus wirtschaftlich abgesichert werden?

Vielfach schien nur der (ungewisse) Weg ins benachbarte Ausland als Lösungsmöglichkeit, wobei freilich auch immer steuerliche Überlegungen eine entscheidende Rolle spielten.

Durch das vor kurzem in Kraft getretene Privatstiftungsgesetz wurde mit der Privatstiftung auch in Österreich eine Antwort auf diese Fragen gegeben.

Im Unterschied zur Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und -Fondsgesetz, deren wesentlichste Merkmale die Gemeinnützigkeit und umfangreiche staatliche Aufsicht sind, wird damit die Gründung von ausschließlich dem Wohle des Stifters oder von diesem Bedachten dienenden Stiftungen möglich.

Dem Einfallsreichtum des Stifters ist bei der Auswahl des Begünstigten praktisch keine Grenze gesetzt.

Vermögen und Organisation

Das durch Stiftungserklärung ins Eigentum der Privatstiftung zu übertragende Vermögen muß mindestens 1 Million Schilling betragen. Besteht das Mindestvermögen nicht in Geld, so ist eine Gründungsprüfung erforderlich. Stifter kann grundsätzlich jeder sein, wobei zu beachten ist, daß durch nachträgliche Zuwendung von Vermögen an die Stiftung nicht mehr die begünstigte Stellung eines Stifters erlangt wird.

Eine Besonderheit stellt die Privatstiftung von Todes wegen dar, die naturgemäß nur einen Stifter haben kann und durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet wird. In der (öffentlich einsehbaren) Stiftungsurkunde muß lediglich eine Mindestinformation festgehalten werden. Die wirklich interessanten Fakten der Stiftung, wie insbesondere der gesamte Umfang des Stiftungsvermögens, die Begünstigten und die Höhe der Zuwendungen werden in einer (nicht öffentlich einsehbaren) Zusatzurkunde festgehalten. Auf diese Weise bleibt die erforderliche Diskretion gewahrt. Durch den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der Privatstiftung kann der Stifter, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, seinen Einfluß auf Dauer sichern und, falls erforderlich, jederzeit die Notbremse ziehen. Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, und ein vom Fir-menbuchgericht zu bestellender Stiftungsprüfer, der den Jahresabschluß zu prüfen hat. Auf Grund der damit verbundenen laufenden Kosten sollte die Gründung einer Stiftung erst ab einem Vermögen von 5 bis 10 Millionen Schilling überlegt werden. Der Stifter kann bestimmen, für welchen Zeitraum er die Stiftung errichtet. Dient die Stiftung überwiegend der Versorgung von natürlichen Personen, so ist die Stiftung jedenfalls nach 100 Jahren aufzulösen, es sei denn, diejenigen, denen das Vermögen zufallen soll, beschließen die Fortsetzung der Stiftung für längstens weitere 100 Jahre.

Steuerliche Besonderheiten

Für die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung wird vom Finanzamt unabhängig von der Höhe des übertragenen

Vermögens einheitlich eine Erbschaftssteuer von 2,5 Prozent eingefordert. Für Grundstücke erhöht sich die Steuer noch um weitere 2 Prozent.

Eine Nachversteuerung innerhalb von zehn Jahren ist für den Fall vorgesehen, daß die Stiftung das ihr übertragene Vermögen an andere Personen weiterschenkt. Diesfalls ist die Differenz auf die reguläre Erbschaftssteuer nachzuzahlen. Sofern sich der Stifter die Möglichkeit des Widerrufs der Stiftung vorbehalten hat und davon Gebrauch macht, wird die ursprünglich bezahlte Erbschaftssteuer erstattet. Für den Wertzuwachs des Vermögens während der Zeit der Stiftung ist jedoch Einkommensteuer zu bezahlen.

In der Regel wird Vermögen aus dem Privatbesitz des Stifters an die Stiftung übertragen werden. Eine Einkommensteuerpflicht wird dadurch nicht ausgelöst. Für die übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben jedoch die üblichen Spekulationsfristen aufrecht, d. h., daß z. B. ein Grundstück frühestens nach zehn Jahren nach der ursprünglichen Anschaffung steuerfrei verkauft werden kann, und zwar auch dann, wenn das Grundstück zwischenzeitlich an die Stiftung übertragen wurde. In der Privatstiftung selbst unterliegen Zinserträge aus

Geldeinlagen bei Banken sowie aus Anleihen ebensowenig einer Besteuerung wie inländische Dividendenerträge und Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen. Ausländische Zins- und Dividendenerträge einer Privatstiftung sind hingegen nur in bestimmten Fällen von der Besteuerung ausgenommen. Eine Überprüfung des gesamten Portefeuilles unter steuer-und ertragsoptimalen Gesichtspunkten wird daher jedenfalls zu empfehlen sein. Sollen Unsicherheiten von vorneherein ausgeschaltet werden, kann die Verwaltung des Portefeuilles auf ein professionelles Vermögensmanagement übertragen werden.

Für Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an die Begünstigten hat die Stiftung eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 22 Prozent einzubehalten. Damit ist grundsätzlich die Einkommensteuerpflicht für die Begünstigten abgegolten.

Zuwendungen der Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst, Wissenschaft und Forschung bleiben bei den Begünstigten generell steuerfrei.

Im Falle der Auflösung der Privatstiftung unterscheidet sich die Besteuerung nicht von jener der laufenden Zuwendungen. Die „Letztbegünstigten” unterliegen mit sämtlichen letztmaligen Zuwendungen der Einkommensteuer in Höhe von 22 Prozent, nicht hingegen der Erbschaftssteuer.

Wir senden Ihnen gerne unsere Broschüre über Privatstiftungen zum Selbstkostenpreis von S 150,- zu oder laden Sie zu einem Gespräch mit einem der Experten der GiroCredit ein. Vereinbaren Sie einen Termin mit Frau Aberham (0222/71 1 94, Kl. 36 11).

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