Mit dem Inkrafttreten des ASVG am 1. Jänner würden sich in der durch das 2. Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geregelten Versicherung der Heimatvertriebenen in Oesterreich zahlreiche Schwierigkeiten ergeben.1. Wie soll die Rente eines Heimatvertriebenen, der nach dem 1. Jänner 1956 um dieselbe ansucht, berechnet werden? Das ASVG führt im 543 bei der Aufhebung bisheriger Vorschriften das 2. Sozialversicherungsabkommen zwar nicht an, erklärt aber ausdrücklich, daß alle bis dahin geltenden Bestimmungen, soweit sie ihm selbst widersprechen, außer Kraft treten. Das ASVG errechnet
Solange, die Regierungsvorlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch nicht Gesetz geworden war, war Kritik sehr wohl am Platz. Nun, da das Gesetz am 1. Jänner 1956 in Kraft tritt, seien einmal auch die Vorzüge hervorgehoben, und zwar jene, die in weiteren Kreisen noch unbekannt geblieben, aber doch von allgemeinem Interesse sind.Beginnen wir beim Leistungsteil: Sämtliche Rentner, auch die Altrentner, sind in Hinkunft von der Zahlung einer Z u s t e 1-Iuagsgebühr für die Rente befreit; sie wird nunmehr vom Pensionsversicherungs-träger selbst beglichen.Während bisher nur die
Zu den am meisten umkämpften Bestimmungen des ASVG-Entwurfes gehörten bekanntlich die Rentenstillegungsbestimmungen, die in ihrer ursprünglichen Form so hart und untragbar waren, daß die gesamte Oeffentlichkeit gegen sie Stellung nahm. Das führte auch zu dem Erfolge, daß man sie bei den Verhandlungen der Regierungsparteien im Juni fallen ließ und durch andere, weitaus mildere Bestimmungen ersetzte, die nunmehr einen Bestandteil des Regierungsentwurfes bilden, der am 20. Juli dem Nationalrat zugeleitet und sofort dem sozialpolitischen Ausschuß zugewiesen wurde. Dieser Ausschuß wird in
Es ist die Absicht des Bundesministers für soziale Verwaltung, den bereits fertiggestellten Entwurf des neuen „Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ (ASVG) womöglich noch in der Frühjahrssession des Nationalrates der parlamentarischen Behandlung zuzuführen und ihn mit 1. Juli d. J. in Kraft treten zu lassen, obwohl bereits da und dort Stimmen laut werden, die als technisch frühesten Termin hierfür den 1. Jänner 1956 nennen, ja sogar von einer notwendigen Umarbeitung des Entwurfes sprechen.Rein äußerlich betrachtet erfüllt der Entwurf wohl kaum die in ihn gesetzte Erwartung,
Die Durchführung des 2. Sozialversicherungs-Abkommens zwischen Oesterreich und der Bundesrepublik Westdeutschland, das die Rentenansprüche der bei uns ansässigen heimatvertriebenen Volksdeutschen, gleichgültig, ob sie die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben oder noch staatenlos geblieben sind, regelt, geht leider viel langsamer vor sich, als man sich ursprünglich vorgestellt hat; dabei sind die Versicherungsträger in Zeitnot, denn einerseits steht das neue „Allgemeine Sozialversicherungsgesetz“ (ASVG) bereits vor der Türe, anderseits wollen die
Nach dem ab 1. Jänner 1939 in Oesterreich in Geltung gesetzten Recht der deutschen Reichsversicherungsordnung war der Staatspensionist, der in eine Privatbeschäftigung eintrat, von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht ausgenommen, da der 173 der RVO. jede Person, die Ruhe- oder Wartegeld oder ähnliche Versorgungsbezüge erhielt, über ihren Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreite; ähnliche Bestimmungen enthielt auch das Angestelltenversicherungsgesetz, in dem zusätzlich noch verlangt wurde, daß der Ruhe- oder Wartegeldbezieher daneben noch Anwartschaft auf
Das am 11. Juli 1953 in Salzburg unterzeichnete 2. Sozialversicherungsabkommen mit Westdeutschland wurde am 26. November 1953 vom österreichischen Nationalrat und am 14. Juli 1954 vom westdeutschen Bundestag genehmigt. In diesen Tagen dürfte nunmehr der im Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Austausch der Ratifikationsurkunden in Bonn vorgenommen werden. Mit der Veröffentlichung im österreichischen Bundesgesetzblatt tritt das Abkommen sodann rückwirkend mit 1. Jänner 1953 in Wirksamkeit.Auf wen bezieht sich nun dieses Abkommen? Auf österreichische Staatsbürger, deutsche
Wie ein roter Faden zog sich durch das österreichische Sozialversicherungsrecht bis zum 31. Dezember 1938, mit welchem Tage ihm die Rezeption des deutschen Reichsrechtes ein vorläufiges Ende setzte, der Gedanke, daß das auf dem Dienstvertrag nach § 1151 ABGB. beruhende Dienstverhältnis, dem ein Arbeits- oder Lehrverhältnis gleichgesetzt wurde, die primäre Grundlage für die Versicherungspflicht in jeglichem Zweige der Sozialversicherung darstejje. Nur dann also, wenn sich jemand für eine gewisse oder auch unbestimmte Zeit für einen andern zu Dienstleistungen verpflichtete, zu ihm in
Die österreichisdie Regierung hat in letzter Zeit wiederholt ihrer Bereitwilligkeit Ausdruck gegeben, in gemeinsamer Arbeit mit dem in Wien zusammengetretenen Volksdeutschen- oder Heimatlosenbeirat, der sich vor kurzem konstituiert hat und nach dem Parteien-sdilüssel beschickt wurde, durch Gewährung eines Statuts für die Heimatvertriebenen endlich das Schicksal von 320.000 in Österreich lebenden Menschen einer günstigen Entwicklung zuzuführen. Von dieser Gesamtzahl sind genau die Hälfte, also 160.000 Personen, in den Arbeitsprozeß eingeschaltet, und was sie leisten, geht besonders
Der Nationalratsäusschuß für soziale Verwaltung will demnächst Beratungen über einen Initiativantrag auf Schaffung eines Gesetzes über die Versicherung der selbständig erwerbstätigen Personen aufnehmen.Es ist kein Schritt in sozialpolitisches Neuland, der da gemacht werden soll, da dazu schon eine Reihe von Vorbildern, unter anderen die 1939 eingeführte Deutsche Handwerkerversicherung, besonders aber das tschechoslowakische Selbständigen - Versicherungsgesetz aus dem Jahre 1925, das allerdings erst 1945 in Kraft trat, existieren. Vorerst wird es notwendig sein, den Umkreis der