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Zunächst nur ein Abschlag?

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1. Unselbständig erwerbstätige Rentner; ihnen kann allenfalls der Grundbetrag ihrer Rente in seinei ganzen Höhe zum Ruhen gebracht werden.

2. Witwenrentnerinnen, gleichgültig ob sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind. Das Ruhen darf höchstens den halben Grundbetrag erfassen.

3. Selbständig erwerbstätige Rentner, die ihre ASVG-Versichenmj nach Inkrafttreten der Gewerblichen Selbständigenversicherung 1958 freiwillig fortgesetzt haben; sie werdet durch keinerlei Ruhensbestimmungen betroffen und endlich

4. selbständig erwerbstätige Rentner, die ihre Rente auf Grunc einer früheren ASVG- Pflicht-Versicherung beziehen; ihnen kam der Grundbetrag ebenso wie den unter 1) angeführten Rentnern bis zi seiner vollen Höhe gekürzt werden.

Ich kann mir nicht vorstellen, wa unser Verfassungsgerichtshof sagei wird, wenn er sich einmal mit diesen so komplizierten Problem befassei muß. Aber einstweilen ist er ja fü diese Frage noch praktisch unerreich bar, da ich kaum glaube, daß eine un serer Landesregierungen, wie einst di steirische hinsichtlich des § 93 ASVG gemäß Art. 140 B-VG die Über Prüfung des § 94 ASVG bei ihm an hängig machen wird. Wir wollen alsi keine Schwarzseher sein, zumal de Verfassungsdienst im Bundeskanzler amt kein Haar in der Suppe gefunde: hat, und wollen die jetzt geplant Neuregelung der Ruhensbestimmunge als eine einstweilige Abschlagszahlun auf ihre spätere völlige Aufhebun befrachten.

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