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Im Zweifel — pro Embryo

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Die Diskussion um das Leben des in vitro gezeugten Menschen hat nun einmal mehr an dem falschen Punkt begonnen, wann denn nun der Mensch frühestens rechtsfähig sei, oder wann denn nun nach Erwägungen um die Menschennatur oder gar Beseelung des in vitro befindlichen Lebens von einem Menschen gesprochen werden dürfe.

Für die Zwecke des Schutzes gegen die Willkür oder die Nachlässigkeit anderer Menschen wird man notwendigerweise auf den Anstoß zur Entwicklung individuellen, personspezifischen und damit erstmals eines „anderen“ schaffendenden Lebens zurückgehen müssen. Und dieser Anstoß liegt in der Verschmelzung der Gameten.

Jede Rechtsordnung, die sich auf quantifizierende Betrachtungen einläßt, findet keine vorgegebene Zäsur mehr, sie müßte sie willkürlich setzen und würde damit ihr Prinzip des Lebensschutzes gänzlich preisgeben.

In einem anderen vergleichbaren Beispielsfall hat sich das bereits gezeigt: Angesichts der modernen Möglichkeiten, Embryonen, die noch nicht die einst angenommene Grenze des Alters von 182 Tagen erreicht haben, in der Frühgeburtenstation einer Klinik am Leben zu erhalten, überschneiden sich heute Abtreibung und Kindestötung in dieser Phase der Entwicklung des nasciturus.

Der Autor ist Professor für Römisches Recht an der Universität Wien. ZYGOTE FÖTUS MENSCH. Zur Anthropologie des werdenden Lebens. Herausgegeben von Michael Bendikt, Richard Potz (Hrsg.), Verlag Jugend und Volk. Wien 1987.326 Seiten, öS 198,-*

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