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Große und kleine Anfrage

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Über das Parlament und im Parlament werden wieder einmal Reformpläne gewälzt. Ob es zweckmäßig ist, an einem so heiklen Instrument, wie es die Volksvertretung für die Demokratie sicherlich ist, fast andauernd herumzubasteln, mag Ansichtssache sein. Jedenfalls aber dürfte es wenig Sinn haben, nach neuen Einrichtungen zu rufen, wenn bereits vorhandene Möglichkeiten nicht richtig ausgeschöpft werden. Dies scheint aber gerade jetzt wieder der Fall zu sein, da die Idee der Einführung einer sogenannten „großen Anfrage“ in unserem parlamentarischen Leben etwas voreilig zur ^Diskussion gestellt wird.

Zum Verständnis sei kurz die Geschichte des Interpellationsrechtes im österreichischen Nationalrat erläutert: Bis Herbst 1961 kannte die Geschäftsordnung des Nationalrates nur die schriftliche Anfragt, die mit der Unterschrift von mindestens fünf Abgeordneten in einer Sitzung eingebracht und vom Präsidenten des Nationalrates dem befragten Regierungsmitglied mitgeteilt wurde. Die Antwort konnte mündlich oder schriftlich erfolgen, doch war es üblich, daß — von wenigen Ausnahmen abgesehen — die Regierungsmitglieder erst nach einiger Zeit schriftlich antworteten. Häufig war die Aktualität inzwischen nicht mehr gegeben, so daß sich dieses Frage-und-Antwort-Spiel in schriftlicher Form keiner sehr großen Publizität erfreute. Daher führte man ab der Herbsttagung 1961 — vor allem nach englischem und deutschem Vorbild — die sogenannte Fragestunde im Nationalrat ein. Im wesentlichen kann nun jeder Abgeordnete spätestens am vierten Tag vor einer Sitzung des Nationalrates eine kurze Anfrage einreichen.

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