Wein-Artenschutz per Verordnung

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Das Verhältnis zwischen Österreichs Weinbauern und den Juristen war nicht immer entspannt. Streitfragen - "Warum darf ich das nicht auf das Etikett schreiben?“ - gab es genug zwischen den Marketing-bewussten Winzern und den Wächtern des rechtlichen Comments. Mittlerweile hat man aber auf Produzenten-Seite erkannt, dass der Artenschutz im Weingarten durchaus auch mit rechtlichen Mitteln erfolgen kann.

Seit den per ministerieller Verordnung geschaffenen DAC-Regionen sind die Kriterien gebietstypischer Weine (Sorte(n), Reifezeit, Alkohol) vielerorts festgeschrieben. Der jüngste Neuzugang, DAC Neusiedler See, schafft diese Klarheit für beinahe das gesamte Burgenland, sieht man vom Bezirk Mattersburg und der Freistadt Rust ab.

Doch auch abseits der DAC-Gebiete unterstützen Rechtstexte die Weinstilistik. Ab 2011 zum Beispiel in Wien, das seiner regionalen Spezialität strengere Richtlinien gab. Per Verordnung zum Weingesetz wurde so festgeschrieben, dass der "Wiener Gemischte Satz“ aus mindestens drei Sorten bestehen muss. Per Sortenkataster und Erntemeldung wird sichergestellt, dass keine Sorte unter 10% und keine über 50% der in einem Weingarten wachsenden "Mischung“ ausmacht.

Was hat der Konsument von den Paragraphen im Weinbau? Sicherheit in erster Linie. Denn neue Veltliner-Anlagen mit drei, vier "Zierzeilen“ aromatischer Sorten haben kein Anrecht auf das Prädikat Qualitätswein.

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