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Was ist ein Politiker als Zeuge wert?

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Es wurde im Sinowatz-Worm-Prozeß, heißt es im schriftlich ausgefertigten Urteil vom 12. Oktober 1987, „abgestuft von der vorsätzlichen Unwahrheit bis zur milden Vergeßlichkeit, alles geboten“. Aber „keiner hat so nachweisbar und wiederholt die Unwahrheit gesagt wie der Privatankläger Dr. Sinowatz, der den gegenständlichen Prozeß angestrengt hat“.

Der Paragraph 288 des Strafgesetzbuches zwingt zu Konsequenzen: Eine falsche Beweisaussage vor Gericht ist zu bestrafen. Und kein Strafrechtskommentar billigt Politikern einen Freibrief zum Lügen im Zeugenstand zu.

Nun genießt aber Fred Sinowatz als Abgeordneter zum Nationalrat Immunität. Und nicht nur SPÖ-Klubobmann Heinz Fischer, sondern auch sein ÖVP-Widerpart Fritz König haben anklingen lassen, daß der parlamentarische Immunitätsausschuß einen gerichtlichen Auslieferungsantrag mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen würde. Begründung: Der Paragraph 57 der Bundesverfassung garantiert, daß Mitglieder des Nationalrates wegen Äußerungen in Ausübung ihres „Berufes“ nicht belangt werden können.

Ist es schon ein Mißbrauch der Immunität, unter ihrem Schutz Verleumdungen, Lügen und Ehrabschneidungen vorsätzlich in die Arena der politischen Auseinandersetzung hineinzutragen, wird sie in diesem Fall — mit Verlaub — sträflich fehlinterpretiert. Das Rednerpult im Parlament oder bei einer Parteisitzung mit dem Zeugenstand vor Gericht gleichzusetzen, darf als Hybris empfunden werden.

Im Zeugenstand ist auch der Politiker nur Bürger. Und als solcher ist er verpflichtet, „nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben“.

Die Vorstellung, daß ein Politiker in Ausübung seines „Berufes“ als Zeuge lügen darf, verhöhnt die Rechtsstaatlichkeit. Gleichheit vor dem Gesetz? Diese Selbstherrlichkeit unter dem Glassturz der Immunität stempelt konsequenterweise künftig jede Zeugenschaft eines Politikers als wertlos. Wozu ihn vernehmen, wenn er berufsmäßig und ungestraft lügen darf?

Was immer Fred Sinowatz in Sitzungen oder Versammlungen gesagt hat: Dafür kann er — davor soll ihn die Immunität schützen — nicht belangt werden. Daß abr ein falsches Zeugnis als Äußerung in Ausübung des „Berufes“ negliliert wird, darf weder wahr sein noch wahr werden.

Die Justiz soll den Verdacht der falschen Beweisaussage vor Gericht durch Sinowatz und andere seiner burgenländischen SPÖ-Gefolgsleute, den alten und den neuen Landeshauptmann nicht ausgenommen, so verfolgen, wie sie das auch beim Bürger Hans Pimpelhuber tun müßte. Wer das verhindert, ist immun. Allerdings gegen das Rechtsempfinden.

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