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Wieviel erspart der privat Krankenversicherte der öffentlichen Hand? Jedenfalls trägt er beträchtlich zur Dek-kung des Defizits der öffentlichen Krankenanstalten bei, ganz gleich, ob es sich nun um Arzthonorare oder Pflegegebühren handelt.

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Wieviel erspart der privat Krankenversicherte der öffentlichen Hand? Jedenfalls trägt er beträchtlich zur Dek-kung des Defizits der öffentlichen Krankenanstalten bei, ganz gleich, ob es sich nun um Arzthonorare oder Pflegegebühren handelt.

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Private Krankenversicherungen werden fast ausschließlich als Ergänzung zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeschlossen. (Die Autorin hat sich damit in einem Buch „Gesundheitswesen in Österreich 1983" - Neuauflage im Erscheinen, befaßt, Anm. d. Red.) Im Krankenanstaltengesetz ist vorgesehen, daß die Krankenanstaltenjährlich ihre Pflegegebühren und Sonder gebühren (= das Entgelt für die Mehrleistung in

der Sonderklasse) jeweils für einen Verpflegstag kostendeckend zu ermitteln haben.

Zur Berechnung der „kostendeckenden Pflege- und Sondergebühren" ist jedoch nur der laufende Betriebsaufwand heranzuziehen. Dies bedeutet aber, daß die „kostendeckenden" Pflegegebühren nicht wirklich kostendeckend sind: Sie haben vielmehr zwingend eine Finanzierungslücke in Höhe des Aufwandes zur Errichtung, Umgestaltung und Erweiterung der Krankenanstalt (,',Inve-stitionsaufwand") zur Folge.

Mit den Pflegegebühren sind nach dem Gesetz alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Sie werden dem Patienten für seinen Krankenhausaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse pro Tag in Rechnung gestellt. Für Patienten der Sonderklasse wird

ein Zuschlag zur Pflegegebühr (die „Sondergebühr") pro Tag verrechnet.

Die Sozialversicherungsträger, die für ihre Versicherten die Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen haben, bezahlen aber die Pflegegebühren nicht in voller Höhe: Sie erhalten einen Nachlaß auf die tägliche Pflegegebühr und bezahlen durchschnittlich weniger als fünfzig Prozent der nach gesetzlicher Vorschrift „kostendeckenden" Pflegegebühr, den Pflegegebührenersatz.

Durch die Tatsache, daß die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die täglichen Pflegegebühren nicht in voller Höhe bezahlen, erhöht sich jedoch der Betriebsabgang der Krankenanstalten weiter. Dieser Betriebsabgang wird — wenn die Krankenanstalt bestimmte Voraussetzungen

erfüllt - zum Teil mit Zuwendungen aus dem Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds (KRA-ZAF) finanziert, für den Rest muß der Rechtsträger der Krankenanstalt selbst aufkommen.

Der KRAZAF wurde übrigens zur Teilfinanzierung des Betriebsabgangs der Krankenanstalten gegründet; der Fonds wird von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern dotiert, die Vergabe der Mittel erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Richtlinien.

Es muß im Interesse des Rechtsträgers der Krankenanstalt liegen, daß der Betriebsabgang möglichst gering ausfällt. Budgetsanierungen werden aber bekanntlich nicht nur über eine Kürzung der Ausgaben erreicht — eine Erhöhung der Einnahmen führt, zumindest vordergründig, ebenso zum gewünschten Ziel: erhöhte Einnahmen der Krankenanstalten werden in fast allen Bundes-

ländern dadurch erzielt, daß dem Patienten der Sonderklasse nicht nur der Zuschlag zur amtlichen Pflegegebühr für den Aufenthalt in der Sonderklasse in Rechnung gestellt wird, sondern auch der den Sozialversicherungsträgern gewährte Nachlaß: nämlich die Differenz zwischen Pflegegebühr und Pflegegebührenersatz (Ausnahmen sind Niederösterreich und die Steiermark).

Neben dem Zuschlag zur amtlichen Pflegegebühr, den die Krankenanstalt für Patienten der Sonderklasse in Rechnung stellt, dürfen die Ärzte ein „Behandlungsentgelt" verrechnen. In einigen Bundesländern ist ein Teil dieses Behandlungsentgeltes an die Krankenanstalt abzuführen, und zwar als Gegenleistung für die Nutzung der Einrichtungen und ähnliches.

Auch dieser „Anstaltsanteil" des Behandlungsentgeltes verringert den Betriebsabgang der

Krankenanstalten und kommt dem Rechtsträger — überwiegend damit der öffentlichen Hand - zugute.

Insgesamt bezahlte die private Krankenversicherung im Jahr 1983 1,847 Millionen Schilling an Aufenthaltskosten für ihre Versicherten. Teilt man die Aufenthaltskosten in jenen Anteil, der als Differenzbetrag zwischen Pflegegebühr und Pflegegebührenersatz bezahlt wird und jenem, der tatsächlich für den Mehraufwand in der höheren Gebührenklasse verrechnet wird, so stellt sich die Verrechnung der Aufenthaltskosten so dar wie in Tabelle I ersichtlich.

Diese Aufschlüsselung der Aufenthaltsorten in der Sonderklasse zeigt, daß etwa sechzig Prozent der gesamten Aufenthaltskosten auf die Abdeckung des Betriebsabganges entfallen; nur etwa vierzig Prozent werden für den tatsächlichen Mehraufwand in der höheren Gebührenklasse bezahlt.

Da über siebzig Prozent des gesamten Bettenangebotes in den Krankenanstalten bereitgehalten wird, deren Rechtsträger eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, kommen — unter der Annahme, daß kein Trend der privat Krankenversicherten zu einer öffentlichen oder einer privaten Krankenanstalt gegeben ist — auch über siebzig Prozent dieser 1.060 Millionen Schilling, somit etwa 750 Mülionen Schüling, der öffentlichen Hand zugute.

Von den Arzthonoraren, die die Patienten der Sonderklasse den

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