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Defizite sind auch kein Naturgesetz

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Der Teil III der Studie „Gesundheitswesen in Österreich" geht die heißen Eisen an: Selbstbehalt und nach Aufenthaltsdauer degressiv gestaltete Pflegegebühren.

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Der Teil III der Studie „Gesundheitswesen in Österreich" geht die heißen Eisen an: Selbstbehalt und nach Aufenthaltsdauer degressiv gestaltete Pflegegebühren.

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Die öffentlichen Spitäler haben seit eh und je nicht „kostendek-kend" in dem Sinn gearbeitet, daß die Patienten einen kaufmännischen Preis bezahlt haben.

Das erste moderne Gesetzeswerk zur Regelung der Materie „Krankenhaus", das Krankenanstaltengesetz 1920, ging von der „selbstverständlichen" Voraussetzung aus, daß öffentliche Krankenanstalten einen Betriebsabgang haben.

Wie kommt es aber im Zeitalter einer umfassenden Sozialversicherung zu einem offensichtlich strukturellen Betriebsabgang?

Die Sozialversicherungsträger übernehmen in unserem System der Krankenhausfinanzierung nicht die vollen Pflegegebühren. Sie entrichten lediglich einen „Beitrag" in der Höhe des sogenannten Pflegegebührenersatzes.

Dieser liegt derzeit im Schnitt unter 50 Prozent der kalkulierten kostendeckenden Pflegegebühren. Der Rest ist eben der von vornherein feststehende Abgang, der dann durch mehr oder weniger gute wirtschaftliche Gebarung des Krankenanstaltenträgers, des Verwalters und der verantwortlichen Ärzte etwas vermindert oder auch erhöht werden kann.

Die Entwicklung dieser Pflegegebührenersätze richtet sich überdies nicht nach der Kostensteigerung, sondern nach der Steigerung der Beitragseinnahmen der Sozialversicherungsträger.

Es gibt kaum einen Anreiz zur „Ökonomie" im Krankenhaus -sieht man von den Finanzsorgen der Spitalsträger ab. Denn gelingt es dem Krankenhausverwalter, die Kosten — und damit den Abgang — niedrig zu halten, so wirkt sich das auch auf die Festsetzung der Pflegegebühren des nächsten Jahres aus.

Das Paradoxe an unserer Spitalsfinanzierung: Der gute Verwalter schnallt sich den Gürtel selbst enger. Ein höheres Spitalsdefizit führt im kommenden Jahr zu höheren Pflegegebühren, und der Verwalter behält die Bewegungsfreiheit.

Experten aus allen Bereichen des Gesundheitswesens haben nun neue Lösungen ausgearbeitet. Sie schlagen zum Beispiel vor, daß an die Stelle der jährlich fortgeschriebenen Pflegegebühren der einzelnen Krankenhäuser normkostendeckende Pflegegebühren für alle Krankenhäuser gleichen Typs treten könnten. Diese sollten die laufenden Betriebskosten abdecken und vom Patienten bzw. seiner Krankenkasse in voller Höhe zu bezahlen sein.

Die öffentliche Hand wird ja deshalb nicht aus der Pflicht entlassen: sie wäre für die Investitionskosten, die Kosten der Errichtung, der Instandhaltung, der Einrichtung und der laufenden

Erneuerung zuständig.

Aus Gründen der Transparenz und der besseren Vergleichbarkeit sollten die Normkosten dreigeteilt werden: in Kosten der hotelmäßigen Unterbringung, in Pflegekosten im eigentlichen Sinn und in Kosten des medizinischen (diagnostischen und therapeutischen) Aufwandes.

Schon aus dieser Dreiteilung ergibt sich ein weiterer Reformansatz. Das teuerste Bett für den Spitalserhalter ist das leere Bett, das lukrativste Bett ist das Bett des Langzeitkranken.

Die normkostendeckenden Pflegegebühren sollten also degressiv gestaffelt werden: ein Intensiv- bzw. ein erhöhter Pflegesatz vom 1. bis zum 6. Tag des Spitalsaufenthaltes. Für die Zeit vom 7. bis zum 12. Tag wäre dann der Normalpflegesatz zu entrichten und ab dem 13. Tag ein verminderter Satz.

Die vorgeschlagene Konstruktion der normkostendeckenden Pflegegebühren könnte noch durch den Einbau des Gedankens an eine Selbstbeteiligung verfeinert werden. Zum Intensivpflegesatz und zum Normalpflegesatz sollte auch der Patient seinen Beitrag leisten. Der verminderte Pflegesatz entstünde dann — bei gleich hoher Belastung für die Krankenkassen — durch den Wegfall der Selbstbeteiligung.

Damit wäre auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten.

Die Schaffung eines Kostenbewußtseins der Versicherten bzw. der Patienten erscheint der Studie überhaupt als ein wesentlicher Punkt. Deshalb sollte der Patient in jedem Fall eine genaue Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Kosten des Spitalsaufenthalts bekommen.

Zur Diskussion gestellt wird in der Studie eine prozentuelle Selbstbeteiligung, die wegen des enormen Verwaltungsaufwandes und der Notwendigkeit, das Leistungssystem der Krankenkassen in weiten Teilen neu zu ordnen, weniger positiv bewertet wird als eine Selbstbeteiligung zwischen 20 und 40 Schilling pro Behandlungsfall.

Der auf den ersten Blick naheliegende Gedanke, die Leistung des Sozialversicherungsträgers überhaupt erst ab einem gewissen Aufwand pro Jahr eintreten zu lassen, findet in den Augen der befragten Experten keine Gnade.

Selbstverständlich gehen alle Überlegungen in Richtung eines Selbstbehalts davon aus, daß für soziale Härtefälle Sonderregelungen getroffen werden müssen. Derartige Sonderregelungen sind auf vielen Gebieten üblich und daher sicher auch ohne besondere Schwierigkeiten in ein Sozialversicherungssystem einzubauen.

Der Autor ist Direktor der Ersten Allgemeinen Versicherungs-AG.

GESUNDHEITSWESEN IN ÖSTERREICH. Teil III. Hrsg. von Evelyn Mayer-Deyssig im Auftrag der privaten Krankenversicherungen. (Bisher erschienen Beiträge zu Teil I und II der Studie in FURCHE 38/1983 und 10/1984.)

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