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Spitalsdefizit

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behandelnden Ärzten bezahlen, müssen die Ärzte — je nach Bundesland — einen Teil an die Krankenanstalt abführen. Die Höhe dieses „Anstaltsanteils"

schwankt in den einzelnen Bundesländern beträchtlich. (Siehe Tabelle II.)

Auch die Summe des Anstaltsanteils (139 Millionen Schilling) sind Mehreinnahmen für die Krankenanstalten. Sie tragen ebenfalls dazu bei, ihren Betriebsabgang geringer ausfallen zu lassen. Geht man auch hier von der Annahme aus, daß kein Trend der privat Krankenversicherten zu einer privaten oder öffentlichen Krankenanstalt besteht, so gilt auch hier, daß etwa siebzig Prozent von diesen 139 Millionen Schilling, das sind etwa hundert Millionen Schilling, der öffentlichen Hand zugute kommen.

Die privaten Krankenversicherungen bezahlten im Jahr 1983

4.090 Millionen Schilling für die stationäre Behandlung ihrer Versicherten, fast dreißig Prozent davon, rund-1,2 Milliarden Schilling, entfallen auf die Differenz Pflegegebühr und Pflegegebührenersatz (1.060 Millionen Schilling) und den Anstaltsanteil der Arzthonorare (139 Millionen Schilling), wobei wieder jeweils siebzig Prozent davon - 750 Millionen Schilling und hundert Millionen Schilling - der öffentlichen Hand als Träger von über siebzig Prozent des Bettenangebots in den Krankenanstalten Österreichs zugute kommen.

Geht man von der Überlegung aus, daß Krankenbehandlungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie notwendig sind (Ausnahmen sind zum Teil kosmetische Operationen), muß man daraus den Schluß ziehen, daß dem Patienten der Sonderklasse grundsätzlich die gleiche Heilbe-

handlung zuteil wird wie dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse.

Der Unterschied besteht in einer qualitativ besseren Leistung durch bessere Ausstattung des Zimmers, intensivere Betreuung und vor allem in der freien Arztwahl, nicht aber in einer quantitativen Mehrleistung, somit auch nicht in einer höheren Beanspruchung der Apparaturen der Krankenanstalt.

Dennoch wird den privat Krankenversicherten diese Benützung der Apparaturen der Krankenhauseinrichtungen über den Anstaltsanteil des Arzthonorars in Rechnung gestellt.

Da jedoch die bessere Ausstattung des Zimmers und die intensivere Betreuung über den Zuschlag zur Pflegegebühr (der Sondergebühr) verrechnet werden und die freie Arztwahl mit

den Arzthonoraren abgegolten wird, steht den 850 Millionen Schilling keine Leistung der öffentlichen Krankenanstalt gegenüber.

Das Gesetz sieht vor, daß die Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger jährlich nur in dem Ausmaß steigen als sich auch die Einnahmen aller gesetzlichen Krankenversicherungsträger erhöhen.

Da aber die Aufwendungen der Krankenanstalten in schnellerem Ausmaß wachsen, ergibt sich, daß der durchschnittliche Prozentsatz

dessen, was die gesetzliche Sozialversicherung als Pflegegebührenersatz bezahlt, gemessen an den amtlichen „kostendeckenden" Pflegegebühren, jährlich sinkt. Damit wird aber auch die Differenz zwischen Pflegegebühr und Pflegegebührenersatz, die den Patienten der Sonderklasse verrechnet wird, jährlich größer. Ist dies der Fall, so steigt aber der Anteil der privat Krankenversicherten an der Defizitabdeckung der Krankenanstalten. .

Die Autorin ist Fachpublizistin für Finanzierung im Gesundheitswesen.

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