Österreichs Verfassung verstößt gegen EU-Recht

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Österreichs EU-Beitritt hatte nicht nur wirtschaftliche, sondern bedeutende rechtliche Folgen: So geht etwa Österreichs Recht nicht mehr nur vom Volk aus, obwohl Artikel 1 der Verfassung das immer noch fordert. Höchste Zeit für eine Anpassung, meint Karl Korinek.

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Österreichs EU-Beitritt hatte nicht nur wirtschaftliche, sondern bedeutende rechtliche Folgen: So geht etwa Österreichs Recht nicht mehr nur vom Volk aus, obwohl Artikel 1 der Verfassung das immer noch fordert. Höchste Zeit für eine Anpassung, meint Karl Korinek.

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dieFurche: Sie stellten kürzlich fest, Österreichs Verfassung verstoße gegen EU-Recht. In welcher Hinsicht?

Karl Korinek: Österreich hat sein Verfassungsrecht den geänderten Umständen kaum angepaßt. Zum Beispiel wird das Legalitätsprinzip nicht mehr erfüllt. Laut Artikel 18 der Bundesverfassung darf die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das steht im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht.

dieFurche: Sie haben sich auch auf Artikel 1 bezogen.

Korinek: Da steht drinnen, daß es einen Legitimationszusammenhang allen in Österreich geltenden Rechts zum Österreichischen Bundesvolk geben muß. Das stimmt jedenfalls dann nicht, wenn Gemeinschaftsrecht durch eine Mehrheitsentscheidung, wo der österreichische Vertreter im Rat dagegenstimmt, erlassen wird. Da gibt es dann keinen Zusammenhang zum österreichischen Bundesvolk.

dieFurche: Gibt es noch Punkte, bei denen Sie eine Diskrepanz diagnostizieren?Korinek: Ja. Da sind zunächst die Grundrechte, wie der Gleichheitsgrundsatz oder die Erwerbsfreiheit. Es ist ein bis jetzt nicht gelöstes Problem, ob diese Grundrechte entgegen ihrem Wortlaut auch für andere Staatsangehörige der EU gelten. Der Gleichheitsgrundsatz heißt: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Ist jetzt auch der Italiener im Lichte des EU-Rechts als Staatsbürger zu betrachten, oder darf er diskriminiert werden? Das gehört geklärt.

dieFurche: Müssen wir das hier in Österreich klären?

Korinek: Ich glaube, wir sollten das in Österreich klären. Wenn wir allerdings sagen: Es bleibt dabei, daß nur Österreicher in den Genuß des Gleichheitsgrundsatzes kommen, dann kann der Europäische Gerichtshof - sollte er angerufen werden - sagen, dies sei eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung.

dieFurche: Wenn so viel Grundsätzliches im Widerspruch zum EU-Recht steht, fragt man sich unwillkürlich: War der EU-Beitritt nicht etwa verfassungswidrig?

Korinek: Er ist sicher nicht verfassungswidrig gewesen, weil wir das geltende EU-Recht mit Volksabstimmung übernommen haben. Diese Volksabstimmung hat den Nationalrat ermächtigt, das geltende EU-Recht mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu übernehmen.

dieFurche: Die EU-Abstimmung war also die Zustimmung zur Totaländerung der Bundesverfassung.

Korinek: Ja. Es ist in der Diskussion sehr stark gesagt worden, daß wir die Volksabstimmung deswegen brauchen, weil es eine Totaländerung der Bundesverfassung ist.

dieFurche: Der Öffentlichkeit war das kaum bewußt. Hätte man das nicht deutlich sagen müssen?

Korinek: Es besteht keine Deklarationspflicht, sondern nur die Vorschrift: Wenn es eine Totalrevision gibt, dann muß diese der Volksabstimmung unterzogen werden. Die Totalrevision hat darin bestanden, daß man den Nationalrat ermächtigt hat, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, durch den Prinzipien des österreichischen Verfassungsrechts verändert wurden.

dieFurche: Hat man sich damals nicht überlegt, was das für die Verfassung selbst bedeutet?

Korinek: In der rechtspolitischen Diskussion schon. Es hat auch der damalige Leiter des Verfassungsdienstes vorgeschlagen, die Verfassung materiell anzupassen. Dann aber hat man sich für das Zwei-Säulen-Modell entschieden: Wir lassen die Verfassung, wie sie ist, und das EU-Recht kommt dazu, ohne daß man den Text der Verfassung anpaßt. Es hat in Österreich eine Gesamtänderung der Verfassung stattgefunden, ohne daß man den Text der Verfassung geändert hat.

dieFurche: Müßten wir also jetzt die Grundprinzipien, die nicht mehr gelten, ändern?

Korinek: Die sind jetzt schon inhaltlich geändert: Meiner Meinung nach sollte das auch ausformuliert werden. Es gibt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aus der man das ableiten kann, daß innerstaatliches Recht auch in seiner Formulierung dem Gemeinschaftsrecht anzupassen sei.

dieFurche: Jetzt heißt es in Artikel 1, daß alles Recht vom Volk ausgeht. Wie würde ein angepaßter Artikel lauten?

Korinek: Man müßte einen zweiten Absatz hinzufügen und klar sagen, daß Gemeinschaftsrecht österreichisches Recht in dem Ausmaß, wie es im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, verdrängt. Oder im Artikel 18: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze oder der unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden. So müßte die Formulierung sich dem anpassen, was an sich in Österreich schon gilt.

dieFurche: Da in der EU auch das Prinzip der Gewaltentrennung nicht gilt, müßte man eine dritte Säule unserer Verfassung ändern ...

Korinek: Die Gewaltentrennung ist in der österreichischen Verfassung nicht ausdrücklich formuliert. Sie ergibt sich nur aus den verschiedenen Regeln. Da braucht man meines Erachtens auch nichts anpassen. Wichtig ist aber, daß wir nicht auf das Staatshaftungsrecht der EU reagiert haben. Der EuGH hat klargestellt, daß die Staaten für gemeinschaftswidriges Vorgehen ihrer Organe haften. Dem haben wir in Österreich nicht Rechnung getragen. Daher ist es zum Beispiel völlig unklar, wer darüber zu entscheiden hat, ob wir Gemeinschaftsrecht verletzt haben oder nicht. Das ist deshalb dramatisch, weil nach Gemeinschaftsrecht auch der Gesetzgeber haftbar ist, wenn er Gemeinschaftsrecht nicht oder falsch umsetzt. Erwächst jemandem daraus ein Schaden, müßte er den Staat klagen können, weil der Gesetzgeber eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit begangen hat. Da gibt es keine ausdrückliche Vorschrift, wer da zuständig ist.

dieFurche: Hätte man sich nicht all das vorher überlegen müssen?

Korinek: Es sind die meisten dieser Probleme schon vorher von Fachjuristen diskutiert worden. Aber in der öffentlichen Diskussion sind die wirtschaftlichen Aspekte einfach so dominant gewesen, daß man sich darum nicht wirklich gekümmert hat. In den letzten zwei, drei Jahren hat der Verfassungsgerichtshof einiges geklärt, aber das ist noch lange nicht alles. So entschied er etwa, daß die Verordnung eines Ministers ein Gesetz als Grundlage braucht und nicht auch aufgrund eines Aktes des Gemeinschaftsrechts ergehen kann ... Aber die Frage etwa, die ich vorher aufgeworfen habe: Gilt der Gleichheitsgrundsatz auch für Franzosen?, ist noch nicht geklärt.

dieFurche: Haben die anderen Länder ähnliche Probleme?

Korinek: Teilweise schon. Das Spezifikum unserer Verfassung ist aber, daß sie sehr weit ins Detail geht und viele Teilregelungen enthält. Da ist der Anpassungsbedarf natürlich größer als dort, wo man nur Grundsätze in der Verfassung hat.

dieFurche: Wie ist die Beziehung zwischen EuGH und Verfassungsgerichtshof? Gibt es da eine Art Instanzenzug?

Korinek: Der Verfassungsgerichtshof ist nach wie vor das oberste Gericht für Verfassungsfragen. Nur wenn bei der Lösung einer Verfassungsfrage eine noch ungelöste Gemeinschaftsrechtsfrage von Bedeutung ist, dann ist für diesen Teil der EuGH zuständig. Würde etwa im Zuge einer Wahlanfechtung die Frage gestellt, ob unser Wahlrecht gemeinschaftsrechtskonform ist, müßte der Verfassungsgerichtshof diese Frage dem EuGH vorlegen. Dieser hat sie zu klären. Der Verfassungsgerichtshof hätte auf Basis dieser Klärung dann innerstaatlich die Rechtmäßigkeit der Wahl zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt Gemeinschaftsrecht sehr ernst. In der letzten Session des Gerichtshofs haben wir sicher die halbe Zeit über Gemeinschaftsrecht diskutiert.

dieFurche: Das erhöht wohl den Arbeitsaufwand des Gerichtshofs.

Korinek: Enorm. Einerseits werden viel mehr Probleme an den Gerichtshof herangetragen, und andererseits sind diese Probleme alle völlig neu und können nicht auf Basis einer Vorjudikatur gelöst werden.

dieFurche: Ist das Gemeinschaftsrecht so übersichtlich, daß man leicht damit umgehen kann?

Korinek: Es ist noch unübersichtlicher als das österreichische Recht, das an sich schon unübersichtlich genug ist.

dieFurche: Stößt man da nicht an die Grenzen des Rechtsstaats?

Korinek: Ja, es ist keine leichte Situation. Das ist sicher ein ganz großes Problem, besonders für die Rechtsanwälte, denen die Aufgabe obliegt, ihren Klienten zu ihrem Recht zu verhelfen. In der Haut eines kleineren Anwalts, der ein Wirtschaftsrechtsverfahren zu führen hat, möchte ich nicht immer stecken.

Das Gespräch führte Christof Gaspari.

Zur Person Vizepräsident des Verfassungsgerichts Karl Korinek ist in Wien geboren, wo er auch studiert hat. Er habilitierte sich an der Universität Salzburg. Nach seiner Tätigkeit in der Wissenschaftlichen Abteilung der Bundeswirtschaftskammer wird er Professor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Graz, dann an der Wirtschafts- und schließlich an der Wiener Universität. Seit 1978 ist er Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, dessen Vizepräsident er nunmehr ist. Dort ist er insbesonders für den Bereich Wirtschaftsrecht zuständig. Korinek ist verheiratet, Vater von zwei Kindern, und Großvater von zwei Enkeln.

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