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Wahlrecht: Wer wen wie wählen kann
Erstmals wird am 9. Oktober nach der 1992 beschlossenen neuen Nationalrats-Wahlordnung gewählt. Für den Wähler bedeutet dies in erster Linie einen komplizierteren - und größeren - Stimmzettel mit einer geringfügig verbesserten Möglichkeit, „seinen“ Kandidaten für das Hohe Haus mit einer Vorzugsstimme auszustatten.
Der Wähler hat zwei Möglichkeiten, Kandidaten seiner Wahl direkt zu unterstützen: in der freien Spalte unter der jeweiligen Parteibezeichnung kann ein Name eines Kandidaten eingesetzt werden, der in der jeweiligen Partei-Kandidatenliste für den Landeswahlkreis aufscheint. Diese Listen liegen in den Wahlzellen auf. Darüber hinaus kann auch einem Kandidaten des jeweiligen Regional Wahlkreises eine Vorzugsstimme gegeben werden. Diese sind in der Spalte unterhalb des freien Feldes für den „Landes-Vorzugs- stimmenkandiaten“ vermerkt. Vor-
Kandidaten jener Partei gegeben werden, die man bereits gewählt hat. „Stimmensplitting“, also etwa ein Kreuz bei der SPÖ und eines bei einem Vorzugsstimmenkandidaten einer anderen Partei, ist nicht zulässig. In diesem Falle gilt bloß die Stimmabgabe für die Partei.
Ein „Regional-Wahlkreis-Kandi- dat“ schafft dann den Einzug in das Parlament, wenn seine Partei im entsprechenden Wahlkreis ein man- dat ergattert und der Kandidat zumindest ein Sechstel der Parteistimmen schafft. Schafft dies kein Kandidat, so zieht der auf der Liste Erstge- reihte in das Parlament ein.
Die Vorzugsstimmenkandidaten auf Landesebene benötigen gar genauso viel Stimmen für ein „Direktmandat“, wie dieses ihrer Partei kostet — also die für den jeweiligen Wahlkreis gültige Wahlzahl, die sich aus der Summe der im Landeswahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen dividiert durch die Anzahl der
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