Das Basler Parlament hat im Oktober mit 55 gegen 40 Stimmen ein ausgesprochen restriktives Gesetz für die Anwendung der Fortpflanzungsmedizin beschlossen: Einzig die künstliche Insemination mit dem Samen des Ehemannes ist erlaubt, alle anderen Möglichkeiten - auch die In-vitro-Fertilisation und der Embryotransfer, ebenso die heterologe Insemination mit Spendersamen - sind untersagt. Damit ist der Basler Große Rat dem Beispiel des Kantons St. Gallen gefolgt, der ebenso einschränkend vorgegangen ist. Das Gesetz wird einem Referendum unterworfen.
Allerdings: Die Restriktionen durch St. Gallen wurden durch Entscheid des Bundesgerichtes der Schweiz in Lausanne bereits aufgehoben (FURCHE 28/1990). Konkret wurde das Verbot der In-vitro-Fertilisation und der heterologen künstlichen Insemination als verfassungswidrig erklärt.
Die „Neue Zürcher Zeitung" (NZZ) sieht daher - davon überzeugt, daß sich ein Kläger finden wird - in der Basler Entscheidung eine „Provokation für das Bundesgericht" - die Konfrontation ist programmiert.
Der Beschlußfassung sind dreijährige Beratungen vorangegangen. Übereinstimmung über alle Fraktionsgrenzen hinweg herrschte darüber, daß Unfruchtbarkeit unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der Fortpflanzungsmedizin sein muß. Alle Versuche, neben der künstlichen Insemination auch andere Reproduktionstechniken zuzulassen, scheiterten, wie die NZZ berichtet, an der rot-grünen Koalition. Diese kam umgekehrt mit ihrem Wunsch, Paare in eheähnlicher Gemeinschaft wie Ehepaare zu behandeln, nicht durch.