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Basler Gesetz verfassungswidrig?

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Das Basler Parlament hat im Oktober mit 55 ge­gen 40 Stimmen ein ausgespro­chen restriktives Gesetz für die Anwendung der Fortpflan­zungsmedizin beschlossen: Einzig die künstliche Inse­mination mit dem Samen des Ehemannes ist erlaubt, alle anderen Möglichkeiten - auch die In-vitro-Fertilisation und der Embryotransfer, ebenso die heterologe Insemination mit Spendersamen - sind untersagt. Damit ist der Basler Große Rat dem Beispiel des Kantons St. Gallen gefolgt, der ebenso ein­schränkend vorgegangen ist. Das Gesetz wird einem Refe­rendum unterworfen.

Allerdings: Die Restriktionen durch St. Gallen wurden durch Entscheid des Bundesgerich­tes der Schweiz in Lausanne bereits aufgehoben (FURCHE 28/1990). Konkret wurde das Verbot der In-vitro-Fertili­sation und der heterologen künstlichen Insemination als verfassungswidrig erklärt.

Die „Neue Zürcher Zeitung" (NZZ) sieht daher - davon über­zeugt, daß sich ein Kläger fin­den wird - in der Basler Ent­scheidung eine „Provokation für das Bundesgericht" - die Konfrontation ist program­miert.

Der Beschlußfassung sind dreijährige Beratungen voran­gegangen. Übereinstimmung über alle Fraktionsgrenzen hinweg herrschte darüber, daß Unfruchtbarkeit unbedingte Voraussetzung zur Anwendung der Fortpflanzungsmedizin sein muß. Alle Versuche, neben der künstlichen Insemination auch andere Reproduktions­techniken zuzulassen, scheiter­ten, wie die NZZ berichtet, an der rot-grünen Koalition. Die­se kam umgekehrt mit ihrem Wunsch, Paare in eheähnli­cher Gemeinschaft wie Ehe­paare zu behandeln, nicht durch.

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