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Privater Konkurs: Aber wie?

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Wer überschuldet ist kann auch als Nichtunter-nehmer in Konkurs gehen! Die Bedingungen sind jedoch nicht leicht zu durchschauen und zu erfüllen.

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Wer überschuldet ist kann auch als Nichtunter-nehmer in Konkurs gehen! Die Bedingungen sind jedoch nicht leicht zu durchschauen und zu erfüllen.

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Nach einer Studie des Instituts für Gesellschaftspolitik stehen rund 80.000 heimische Haushalte unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Ruin oder einen Schritt weiter. Die Insolvenzgesetze, die vorwiegend auf Unternehmer zugeschnitten sind, bieten jedoch überschuldeten Privaten kaum Möglichkeiten, ihre finanzielle Situation zu bereinigen. So muß eine Quote von mindestens 20 Prozent der Konkursforderungen innerhalb von zwei Jahren beglichen werden, um einen sogenannten Zwangsausgleich abschließen zu können. Bestimmte privilegierte Forderungen sind sogar in voller Höhe zu befriedigen. Gelingt der Abschluß des Zwangsausgleichs nicht, wird das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet; unbefriedigte Forderungen bleiben aufrecht. Dies bedeutet, daß der Schuldner immer wieder Exekutionen ausgesetzt und somit ein wirtschaftlicher Neuanfang kaum möglich ist.

Insbesondere den Privaten soll nun der neue Privatkonkurs unter die Arme greifen. Eingeführt durch die Konkursordnungsnovelle 1993 (KO-Novelle), die seit Jahresbeginn in Kraft ist, ist es das Ziel des Privatkonkurses, vor allem NichtUnternehmern die Chance einer endgültigen Schuldbefreiung zu bieten. Der Begriff „Privatkonkurs” ist aber irreführend, da auch Unternehmer von diesem erfaßt werden.

Daß ein Bedürfnis nach Schaffung neuer Insolvenzregeln für Private besteht, belegen nicht nur die Ausführungen in den vorigen Absätzen, sondern vor allem die Insolvenzstatistik des Alpenländischen Kreditoren-Verbandes für 1992. Demnach betrafen 1992 von 3.641 gestellten Insolvenzanträgen nur 336 Privatpersonen. Verglichen mit der tatsächlichen Finanzsituation waren also Private bisher bei Insolvenzen unterrepräsentiert.

Seit Anfang des Jahres haben Schuldner nun drei insolvenzrechtliche Instrumente zur Verfügung: den Zwangsausgleich, den Zahlungsplan und als ultima ratio das Abscnöp-fungsverfahren mit Restschuldbefreiung. Alle drei Möglichkeiten setzen voraus, daß der Schuldner vorher versucht hat, einen außergerichtlichen Ausgleich herbeizuführen. Dieser hat gegenüber dem Konkursverfahren den Vorteil, daß die Kosten -insbesondere die aufwendige Bekanntmachung — entfallen. Der Schuldner kann sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen oder einer Schuldnerberatungsstelle bedienen. Erst wenn die Ausgleichsverhandlungen scheitern, kann der Schuldner einen Konkursantrag stellen.

Primäres Ziel des Konkursverfahrens ist das Zustandekommen eines Zwangsausgleichs. Voraussetzung dafür ist einerseits die Erfüllung der gesetzlichen Mindestquote innerhalb einer bestimmten Frist, zum anderen die Zustimmung der Gläubiger. Wie bisher kann der Schuldner eine Quote von mindestens 20 Prozent der Konkursforderungen innerhalb einer zweijährigen Frist erfüllen. Für NichtUnternehmer bietet die Novelle alternativ die Leistung einer 30prozentigen Quote binnen fünf Jahren. Die besondere Schwierigkeit am Abschluß eines Zwangsausgleichs liegt aber an den Gläubigern. Zumindest die Hälfte aller Gläubiger muß dem Ausgleich zustimmen und die zustimmenden Gläubiger müssen jedenfalls 75 Prozent der gesamten Konkursforderung auf sich vereinen. Erst dann kann der Zwangsausgleich vom Gericht genehmigt werden.

Die zweite Entschuldungsform ist der Zahlungsplan, ein Unterfall des Zwangsausgleichs. Hier hat der Schuldner im Gegensatz zum Zwangsausgleich zwar keine bestimmte Quote zu erfüllen, muß aber Zahlungen leisten, die seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Der Zahlungsplan selbst läuft fünf bis maximal sieben Jahre und unterliegt den gleichen Zustimmungserfordernissen der Gläubiger wie der Zwangsausgleich. Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners während der Laufzeit, ohne daß es für ihn vorhersehbar war, kann er neuerbch die Abstimmung der Gläubiger über einen geänderten Zahlungsplan beantragen.

Die eigentliche Besonderheit der KO-Novelle stellt allerdings die dritte Alternative, das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, dar. Auch diese Variante ist vom Gedanken einer endgültigen Befreiung von allen Verbindlichkeiten getragen. Während nämlich ansonst im österreichischen Konkursrecht der Grundsatz des unbegrenzten Nachforderungsrechts Anwendung findet, soll insbesondere das Abschöpfungs-verfahren dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine endgültige Befreiung und die Chance eines Neubeginns bieten, ohne weitere Exekutionen befürchten zu müssen.

Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist die Vorlage eines zulässigen Zahlungsplans durch den Schuldner und dessen Ablehnung durch die Gläubiger. Anders als den Zahlungsplan können die Gläubiger jedoch die Abschöpfung nicht verhindern. Diese ist nämlich an keine Zustimmung gebunden. Grundsätzlich ist das Abschöpfungsverfahren auf sieben Jahre angesetzt, wobei eine Restschuldbefreiung nur eintritt, wenn der Schuldner zumindest zehn Prozent der offenen Forderungen begleicht. Erfüllt der Schuldner nicht einmal die zehnprozentige Quote, ist grundsätzlich das Abschöpfungsverfahren beendet. Auf Antrag des Schuldners kann aber das Gericht sogar nach Billigkeit entscheiden, daß auch eine niedrigere Quote zur Restschuldbefreiung ausreicht. Dies, wenn die zehn Prozent nur geringfügig unterschritten werden und beispielsweise der Konkursgläubiger bei Geschäftsabschluß von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wußte beziehungsweise wissen mußte.

Gelingt es dem Schuldner hingegen 50 Prozent der Forderungen zu erfüllen, dann wird das Abschöpfungsverfahren schon nach drei Jahren beendet. Die Gläubiger müssen sich daher überlegen, ob sie eine bestimmte, aber sichere Summe durch Annahme des Zahlungsplans bevorzugen, oder ob sie sich durch dessen Ablehnung auf ein Abschöpfungsverfahren einlassen, bei dem der letztlich zuzuerkennende Betrag ungewiß ist.

Der Schuldner muß seinem Antrag auf Abschöpfung jedenfalls die Erklärung beifügen, den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für sieben Jahre abzutreten („Abtretungserklärung”). Dadurch soll ihm schon von vornherein jede Verfügungsmöglichkeit über diesen Einkommensteil genommen werden.

Auf den ersten Blick scheint es, als ob der Schuldner das Abschöpfungsverfahren relativ einfach erreichen könnte. Er muß - wenn überhaupt -nur zehn Prozent der Forderungen erfüllen, kann die Abschöpfung gegen den Willen der Gläubiger durchsetzen und ist nur auf sieben Jahre gebunden.

Tatsächlich sieht die Rechtslage jedoch anders aus. Noch vor der Entscheidung über den Abschöpfungsantrag wird nämlich das Vorleben des Schuldners geprüft. Einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen, verschwenderischer Lebensstil, bewußt unrichtige Vermögensangaben und so fort stehen der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entgegen. Darüber hinaus normiert die Novelle, daß der Schuldner jede zumutbare Beschäftigung auszuüben hat oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen muß.

Hat er allerdings während der Dauer des Verfahrens vorübergehend unverschuldet keine pfändbaren Einkünfte, so kann die Schuldbefreiung dennoch gewährt werden. Die Regierungsvorlage führt dazu aus, daß hier an den Schuldner sehr strenge Anforderungen zu stellen sind. Er muß auch berufsfremde Arbeiten, notfalls auch Gelegenheitsund Aushilfsdienste übernehmen.

Zu berücksichtigen sind dabei nur bestimmte Härtefälle. So wird es beispielsweise einer Mutter mit zwei Kleinkindern nicht zumutbar sein, eine Arbeit anzunehmen. Auch Weiterbildungsmaßnahmen - etwa Seminare - können allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn sie der Erzielung eines höheren Einkommens dienen.

Der Schuldner hat innerhalb der sieben Jahre jedes Vermögen der Abschöpfung zuzuführen (Erbschaften, Schenkungen et cetera). Es genügt daher nicht nur die Abtretung des pfändbaren Vermögens. Schließlich kann es nur zur Abschöpfung kommen, wenn der Schuldner - wie oben bereits ausgeführt - einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt und die Gläubiger diesen abgelehnt haben.

Die Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die daran anschließende Restschuldbefreiung sind also relativ umfangreich. Es bleibt abzuwarten, ob der neue „Privatkonkurs” die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen wird. Das Streben nach einer Entschuldungsform, die insbesondere dem Schuldner dienen soll, ist unbestritten vorhandA. Es ist allerdings eine gewisse Skepsis angebracht, ob die KO hinsichtlich der Nichtunter -nehmer nicht doch nur um ein Stück totes Recht erweitert wurde.

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