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AK- Initiative erfolgreich: Das Privatinsolvenzgesetz kommt!

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Immer mehr Österreicher geraten in die ernste Lage, ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen zu können. Sie sind hoffnungslos überschuldet. Die Zahl der Betroffenen -120.000 Haushalte - ist bereits so groß, daß man von einem gesamtgesellschaftlichen Problem sprechen kann. Die Arbeiterkammer hat sich in mehreren Untersuchungen und Studien mit der Ver-und Überschuldung von Privatpersonen auseinandergesetzt, auf Grund derer sich die Zielrichtung für die entsprechenden Forderungen ergab. Danach sollen vor allem Insolvenzverfahren für Private einfacher und billiger werden, denn derzeit stellen die Kosten für Insolvenzverfahren meist eine unüberwindbare Hürde dar. Bestehende Pfandrechte einzelner Gläubiger auf das Einkommen sollten zugunsten einer sogenannten Ge-samtschuldenregulierung, bei der alle Gläubiger berücksichtigt werden, stark eingeschränkt werden. Die Bedingungen zur Erfüllung eines Zwangsausgleichs und die Fristen müssen flexibler gestaltet und den Verhältnissen der privaten Schuldner angepaßt werden. Zusätzlich verlangt die Arbeiterkammer ein Entschuldungsverfahren, bei dem es im Anschluß an eine Entschuldungsperiode zu einer Befreiung von den restlichen Schulden kommt.

Nun ist ein erster Erfolg zu verbuchen: Im Justizministerium fanden bereits Verhandlungen zum Thema Privatinsolvenzgesetz statt, deren Ergebnisse als Entwurf einer Konkurs-ordnungs-Novelle 1993 vorliegen. Von Seiten der Arbeiterkammer wird dieser Entwurf grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings gibt es detaillierte Änderungswünsche zugunsten der überschuldeten Privaten, weil sonst die Bedingungen von vielen Schuldnern nicht erfüllt werden können. Diese Änderungswünsche beziehen sich unter anderem auf die Dauer der Schuldenregulierung, die Behandlung der Pfandrechte sowie auf die Definition der "zumutbaren Tätigkeit" zwecks Schuldenrückzahlung.

Und das sind die wichtigsten Punkte, die nach Meinung der Arbeiterkammer noch einmal genau unter die Lupe genommen werden sollten:

Die im Entwurf vorgesehenen sieben Jahre zur Schuldenregulierung sind zu lang. Eine Periode von mehr als vier, fünf Jahren gibt dem Schuldner keine Hoffnung auf ein Ende seiner Lage. Dies vor allem dann, wenn eine Vermögensverwertung stattgefunden hat und der Schuldner mit der Familie vom Existenzminimum leben muß.

In der Regel ist das Einkommen eines Schuldners schon vor der Einleitung einer Schuldenregulierung durch Pfandrechte belastet, und zwar entweder in Form einer gerichtlichen oder einer vertraglichen Verpfändung oder Abtretung (die rechtliche Grundlage dafür bilden bei Massengeschäften sehr oft die Geschäftsbedingungen). Wenn mehrere Gläubiger eine solche Verpfändungserklärung besitzen, wird jener zuerst bedient, der sie als erster geltend macht. Bei einem Arbeitsplatzwechsel geht dieses Pfandrecht verloren, das heißt, der Arbeitnehmer wird also geradezu zum Arbeitsplatzwechsel ermuntert. Diese Strategie ist ganz sicher nicht wünschenswert. Deshalb müssen einzelne Pfändungsgläubiger im Interesse einer Gesamtlösung in ihren Rechten eingeschränkt werden.

Es ist zu befürchten, daß nach dem vorliegenden Entwurf der Konkursord-nungs-Novelle 93 die "Zumutbarkeits-grenzen" für die Annahme einer Arbeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz noch unterschritten werden. Nach Ansicht der Arbeiterkammer bedeutet dies eine Beeinträchtigung der Menschenwürde. Derzeit gilt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz jede Arbeit als zumutbar, die unter anderem nicht die Gesundheit oder Sittlichkeit des Arbeitnehmers gefährdet, angemessen, d.h. mindestens kollektiwertraglich, entlohnt wird und der künftigen Verwendung im Beruf nicht widerspricht. Von diesen Richtlinien abzugehen würde bedeuten, daß sich der arbeitswillige Schuldner mit Lohneinbußen abfinden oder unzumutbare Tätigkeiten annehmen müßte. Dadurch wird auch seine Möglichkeit zur Schuldenreduzierung verringert. Von einer solchen Regelung würden nicht die Gläubiger profitieren, sondern die Arbeitgeber, die unzumutbare Bedingungen anbieten.

Soziale Realität ist, daß in den meisten Fällen nicht nur eine Person haftet, sondern mehrere Personen. Diese Tatsache muß auf verschiedenen gesetzlichen Ebenen, unter anderem im Ehe- und Scheidungsfolgerecht sowie im Insolvenzrecht berücksichtigt werden.

So können derzeit ehemalige Ehepartner zur Begleichung von Schulden der Ehe herangezogen werden, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Fürdie Arbeiterkammer wäre ein Lösungsweg denkbar, der im Scheidungsfall die bestehenden Schulden aufteilt und jeden Partner nur für einen Teil weiter haftbar macht.

Auch im Insolvenzrecht muß die soziale Realität berücksichtigt werden. Das heißt: Die Anträge auf Zwangsausgleich oder Restschuldbefreiung von Mithaftenden und Gemeinschuldnern sollen nicht separat behandelt werden. Gerade bei einem Zwangsausgleich wird es gemeinsam Haftenden meist unmöglich sein, die dann für den Ausgleich erforderliche Summe von zweimal 30% zu finanzieren. Nach Meinung der Arbeiterkammer sollte hier eine gemeinsame Zwangsausgleichsquote genügen.

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