Wiederbeleben oder verwerten?

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Für Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sieht das Gesetz verschiedene Lösungswege vor. Endstation ist der Konkurs.

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Für Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sieht das Gesetz verschiedene Lösungswege vor. Endstation ist der Konkurs.

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Die in den letzten Jahren steigende Zahl von Pleiten auch namhafter Unternehmen hat das Thema Insolvenzen in die Schlagzeilen der Medien gebracht. Man weiß also, daß es - nicht nur in Österreich - eine beachtliche Zahl von Firmenzusammenbrüchen gibt. Aber wie spielen sich solche Konkurse und Ausgleiche ab? Was sieht das Gesetz vor? Wann sind Konkurse einzuleiten?

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind die Gründe für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Spätestens 60 Tage nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit ist jeder Unternehmer verpflichtet, von sich aus einen Insolvenzantrag, entweder einen Ausgleichs- oder einen Konkursantrag zu stellen. Von den verbleibenden finanziellen Möglichkeiten hängt es ab, auf welchem der beiden Wege die Angelegenheit bereinigt wird. Für einen Ausgleich müssen mindestens 40 Prozent der Forderungen bedient werden.

In der Praxis laufen die Dinge aber oft so ab: Ein Gläubiger wartet schon allzu lange auf sein Geld und stellt einen Konkursantrag. Meist wendet der Schuldner dann ein, er sei nur vorübergehend illiquid. So bekommt er eine kurze Zahlungsfrist eingeräumt. Nützt er sie nicht, wird ein Konkursverfahren eingeleitet.

Dieses regelt nicht nur das Problem dieses einen Gläubigers, sondern bezieht alle anderen mit ein. Ein Exekutionsregister-Auszug wird erstellt. Er gibt darüber Auskunft, welche anderen Gläubiger bereits Exekution führen. Sie werden von der Konkurseröffnung benachrichtigt.

Die Konkurseröffnung wird in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Das Gericht fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Es bestellt einen Masseverwalter, meist einen Rechtsanwalt. Dieser setzt sich mit dem Unternehmen in Verbindung und verschafft sich einen Überblick über dessen Situation. Er muß alles Wesentliche, was noch zu geschehen hat, genehmigen.

Meist acht bis zehn Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berichtet der Verwalter im Rahmen einer Tagsatzung bei Gericht über den Stand der Dinge und legt ein Vermögensverzeichnis vor. Nun wird geklärt, ob ein Zwangsausgleich und damit die Fortführung des Betriebes im Interesse der Gläubiger ist. Ist dies der Fall, so bekommt der Schuldner den Auftrag, kurzfristig einen Zwangsausgleichsantrag zu stellen.

Mindestens 20 Prozent der Schulden bedienen Im Rahmen einer Tagsatzung bei Gericht wird über das Angebot abgestimmt. Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Gläubiger, die wenigstens 75 Prozent der Gesamtschulden vertreten, zu, wird der Antrag angenommen. Er muß vorsehen, daß mindestens 20 Prozent der Schulden innerhalb von zwei Jahren getilgt werden. Im Ausgleichsverfahren bleibt der Schuldner weitgehend selbständig und unabhängig. Der Ausgleichsverwalter begleitet die unternehmerischen Aktivitäten nur. Das Unternehmen läuft im wesentlichen ohne größere Einschränkungen weiter.

Erfüllt der Schuldner die Forderungen nicht, kommt es zu einem Wiederaufleben des Verfahrens - und zwar verhältnismäßig für den nicht abgegoltenen Anteil. Wurden beispielsweise zehn Prozent bedient, obwohl 20 vereinbart gewesen waren, dann leben 50 Prozent der Schulden wieder auf. Erfüllt der Schuldner aber den (Zwangs-)Ausgleich, so ist er entschuldet.

Ist erkennbar, daß kein Zwangsausgleich zustandekommt, macht der Verwalter das, was am Unternehmen verwertbar ist, zu Geld: Noch vorhandene Forderungen werden eingezogen, das Vermögen (Warenlager, Inventar) wird verwertet. Wenn notwendig, werden Prozesse geführt. Insbesondere kann der Masseverwalter Geschäfte anfechten, die zum Nachteil der Gläubigermehrheit abgewickelt wurden. Es kommt nämlich vor, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sich einzelne Gläubiger ihre Forderungen mit einem Pfand absichern. Eine andere Variante ist die, daß Familienangehörige durch günstige Verträge einen Vorteil zu Lasten der Gläubigerschaft bekommen. Solches wird durch Anfechtung mit Klage rückgängig gemacht. Zuletzt stellt sich heraus, was der Erlös der Verwertung gewesen ist. Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der Restbetrag auf die Gläubiger nach dem Anteil ihrer Schulden aufgeteilt. Bevorrechtete Gläubiger gibt es nicht mehr.

Bis 1982 hatten die Öffentliche Hand, die Krankenkasse, die Finanzämter eine Sonderstellung. Sie wurden vorrangig bedient. Die zweiten waren die Dienstnehmer. Erst zuletzt kamen die übrigen Gläubiger zum Zug. Diese Klassengesellschaft gibt es nicht mehr. Bevorzugt behandelt werden heute nur jene, die ein - nicht anfechtbares - Pfandrecht haben.

Angestellte sind gut abgesichert Die Angestellten sind gut durch den Insolvenzfonds abgesichert. Dieser zahlt rückständige Arbeitnehmer-Entgelte aus. Dadurch haben die Dienstnehmer in einem bestimmten Rahmen eine hundertprozentige Deckung ihrer Forderungen.

Der Konkurs geht mit Konkursaufhebung zu Ende. Das Unternehmen wird aus dem Register gelöscht und hört zu existieren auf. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter für die restlichen Schulden.

Ein Konkurs wird mangels Masse abgewiesen, wenn die verfügbaren Aktiva nicht ausreichen, die Kosten des Konkursverfahrens zu bestreiten. Zu rund 90 Prozent sind das Kosten für den Masseverwalter.

Eine wichtige Funktion bei der Abwicklung von Insolvenzen kommt dem KSV (Kreditschutzverband von 1870) und dem ASV (Alpenländischer Schutzverband) zu. Meist wird ein Großteil der Forderungen über diese Verbände angemeldet. Sie sind bestens über das Vorgehen bei Insolvenzen informiert, vertreten die Gläubiger bei Tagsatzungen und Abstimmungen bzw. informieren diese über den Stand des Verfahrens. Außerdem geben sie Interessenten Auskünfte über die Bonität von Unternehmen. Derzeit gibt es in Österreich nur diese zwei Einrichtungen. Ausländische Firmen haben aber bereits Ihr Interesse an diesem nicht ganz uninteressanten Markt angemeldet.

Vergleich der Insolvenzarten Konkurs Einleitung: Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers (§ 69, 70 Konkursordnung (KO)) Schicksal des Vermögens: Das Vermögen des Schuldners wird veräußert (§114 KO).

Verfügungsfähigkeit: Durch Konkurseröffnung werden Verfügung von Gläubigern über das Massevermögen anderen Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 3KO) Ausfallhaftung: Der Schuldner haftet nach dem Konkurs weiter für die Restschuld (§ 60 KO) Ausgleich Einleitung: Nur auf Antrag des Schuldners (§ 1 Ausgleichsordnung (AO)) Schicksal des Vermögens: Das Vermögen bleibt grundsätzlich erhalten.

Verfügungsfähigkeit: Der Schuldner wird in seiner Verfügungsfähigkeit nur beschränkt. Bei außergewöhnlichen Geschäften muß der Ausgleichsverwalter zustimmen.

Ausfallhaftung: Dem Schuldner wird die Restschuld erlassen (§53 AO)

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